Genehmigungspraxis von Arbeit an Sonn- und Feiertagen
der Abgeordneten Josip Juratovic, Anette Kramme, Hubertus Heil (Peine), Katja Mast, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Gabriele Hiller-Ohm, Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf, Gabriele Lösekrug-Möller, Thomas Oppermann, Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Kerstin Tack, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die Lebensqualität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird u. a. maßgeblich durch die Organisation der Arbeitszeit bestimmt. Dem Sonntag kommt, insbesondere in unserer auf Betriebsamkeit bedachten Gesellschaft, eine große Bedeutung als Zeit des physischen und menta-len Kräftesammelns zu. Als Ausgleich für die ständig wachsenden Anforderungen aus der Arbeitswelt, insbesondere auch an die Mobilität und Flexibilität der Beschäftigten, ist der Sonntag im Interesse der Familie und der Pflege der Sozialbeziehungen unverzichtbar. Der Sonntag dient zur Erholung, der Gestaltung sozialer, sportlicher, kultureller und nicht zu letzt für viele Menschen auch religiöser Aktivitäten. In Deutschland ist die Sonn- und Feiertagsruhe verfassungsrechtlich geschützt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Schutz auch in der Arbeitswelt zu realisieren. Deshalb ist Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich verboten. Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an diesen Tagen ist nur in engen Grenzen möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Schutz der Sonn- und Feiertage ausgeführt, dass die Arbeitsruhe am Sonntag der physischen und psychischen Regeneration und der körperlichen Unversehrtheit dient (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG). Zudem ist die Statuierung gemeinsamer Feiertage ein Beitrag zum Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG). Auch die Vereinigungsfreiheit lässt sich an gemeinsamen freien Tagen effektiver wahrnehmen (Artikel 9 Absatz 1 GG). Der Sonn- und Feiertagsgarantie kann schließlich ein besonderer Bezug zur Menschenwürde beigemessen werden, weil sie dem ökonomischen Nutzend-enken Grenzen zieht und dem Menschen um seiner selbst Willen dient (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009, Az.: 1 BvR 2857/07).
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lässt in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen vom Beschäftigungsverbot an Sonntagen zu. Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist nur dann erlaubt, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Verschiedene Gründe können dazu führen, dass eine Genehmigung zur Sonntagsarbeit erteilt wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele Anträge auf Genehmigung von Sonntagsarbeit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren zwischen 2002 und 2013 bei den zuständigen Landesbehörden und Ämtern gestellt (bitte aufgegliedert nach Bundesländern und den unterschiedlichen Branchen, wie z. B. Metall- und Elektroindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Bau, öffentlicher Dienst etc.)?
Welche Gründe (bitte getrennt gliedern nach den §§ 13, 14 und 15 ArbZG) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wie häufig von den Antragstellern beim Beantragen einer Ausnahmegenehmigung in dem oben genannten Zeitraum geltend gemacht (bitte aufgegliedert nach Bundesländern und den unterschiedlichen Branchen, wie z. B. Metall- und Elektroindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Bau, öffentlicher Dienst etc.)?
Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im oben genannten Zeitraum jeweils genehmigt (bitte aufgegliedert nach Bundesländern und den unterschiedlichen Branchen, wie z. B. Metall- und Elektroindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Bau, öffentlicher Dienst etc.; bitte getrennt gliedern nach den §§ 13, 14 und 15 ArbZG)?
Wie viele dieser Anträge auf längerfristige Genehmigung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zuständigen Landesbehörden und Ämtern (§ 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG) in dem oben genannten Zeitraum geltend gemacht (bitte aufgegliedert nach Bundesländern und den unterschiedlichen Branchen, wie z. B. Metall- und Elektroindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Bau, öffentlicher Dienst etc.)?
Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im oben genannten Zeitraum jeweils genehmigt (bitte aufgegliedert nach Bundesländern und den unterschiedlichen Branchen, wie z. B. Metall- und Elektroindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Bau, öffentlicher Dienst etc.; bitte getrennt gliedern nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG)?
Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im oben genannten Zeitraum jeweils mit welchen Begründungen abgelehnt (bitte aufgegliedert nach Bundesländern und den unterschiedlichen Branchen, wie z. B. Metall- und Elektroindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Bau, öffentlicher Dienst etc.)?
Wie, in welchem Umfang und unter Heranziehung welcher Unterlagen prüfen nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Behörden die Anträge?
Enthält der Kriterienkatalog des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) nach Kenntnis der Bundesregierung in allen Bundesländern denselben Wortlaut, bzw. inwiefern unterscheiden sich die Kataloge inhaltlich?
a) Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf für den Fall, dass die Bundesländer keinen einheitlichen Kriterienkatalog zur Prüfung der Anträge heranziehen, und falls ja, sollte ein einheitlicher Kriterienkatalog vorgegeben werden? Wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen der Sonn- und Feiertagsarbeit, und an welchen Stellen sieht sie Handlungsbedarf?
c) Welches sind nach Ansicht der Bundesregierung notwendige gesetzliche Schritte, um die Einhaltung des gesetzlichen Sonn- und Feiertagsarbeitsverbots sicherzustellen?
Wie, in welcher Form und in welchem Ausmaß werden nach Kenntnis der Bundesregierung Prüfungen durch die zuständigen Landesbehörden vorgenommen, sofern sich in den Begründungen Verweise auf internationale Wettbewerber finden?
Sind die Gründe aus Sicht der mit der Prüfung und Genehmigung beauftragten Behörde nach Kenntnis der Bundesregierung in jedem Fall durch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gedeckt?
Auf welchen Zeitraum (Dauer der Ausnahmebewilligung) beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in dem genannten Zeitraum von 2002 bis 2013 genehmigten Ausnahmebewilligungen (bitte unterteilen in: Zeitraum von weniger als zwölf Monaten; Zeitraum von zwölf bis 24 Monaten, Zeitraum von 24 bis 36 Monaten, Zeitraum von 36 bis 60 Monaten sowie unbefristet erteilte Ausnahmegenehmigungen; hierfür bitte auch den Durchschnitt darstellen)?
Wie viele Anträge auf Fortführen bzw. Neuerteilen der Ausnahmegenehmigung gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im oben genannten Zeitraum in den Bundesländern, wie viele davon wurden (erneut) genehmigt, und welche Gründe führten gegebenenfalls zur Ablehnung entsprechender Anträge?
In wie vielen Fällen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungspraxis der Behörden persönliche Anhörungen zum Einholen der Stellungnahmen der Betriebsräte und der jeweils zuständigen Gewerkschaft, bzw. in wie vielen Fällen wurde „nach Aktenlage“ entschieden (bitte aufgegliedert nach Bundesländern und den unterschiedlichen Branchen, wie z. B. Metall- und Elektroindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Bau, öffentlicher Dienst etc.)?