Kompetenz und Initiative zur Begrenzung von Verbindungsentgelte bei Auslandstelefonaten
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Ilja Seifert und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die EU Kommission hat am 12. Juli 2006 einen Vorschlag für eine Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG vorgelegt. Mit Roaming wird hierbei die Nutzung eines Mobilfunkgerätes oder auch nur die Nutzung der Teilnehmeridentität in einem anderen Netzwerk als dem Heimatnetzwerk des Mobilfunknutzers bezeichnet. Zur Nutzung eines anderen Mobilfunknetzes ist es erforderlich, dass die Betreiber der beiden Netzwerke ein Roamingabkommen abgeschlossen und die erforderlichen Signalisierungs- und Datenverbindungen zwischen ihren Netzen eingerichtet haben. Mit dem Vorschlag für eine Roaming-Verordnung sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeiten zur Nutzung ihrer Mobiltelefone auf Auslandsreisen hinsichtlich der Verbindungsentgelte verbessert werden. Die EU-Kommission stellt hierzu fest, dass die hohen Verbindungsentgelte der Mobilfunknutzer für das Tätigen und Entgegennehmen von Auslandsgesprächen ein anhaltendes Problem ist, das von Verbraucherverbänden, Regulierungsbehörden und Politikern gemeinschaftsweit benannt wird. In den vergangenen Jahren seien zwar Maßnahmen zur Senkung der Preise ergriffen, eine Preisreduktion auf die tatsächlichen Kosten der Erbringung dieser Dienste aber noch nicht erreicht worden. Geplant ist nun, per Verordnung die notwendige Rechtsgrundlage für eine Senkung der Mobilfunk-Roamingentgelte in der Gemeinschaft zu schaffen. Gelten soll der Grundsatz des „europäischen Heimatmarktkonzepts“, wonach die Entgelte, die den Nutzerinnen und Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft für Roamingdienste berechnet werden, nicht ungerechtfertigt höher sein dürfen als die Entgelte, die dieselben Nutzer innerhalb ihres Heimatlandes bezahlen. Hierfür sollen den terrestrischen Mobilfunknetzbetreibern in der Gemeinschaft für die Erbringung von Roamingdiensten für Sprachanrufe zwischen den Mitgliedstaaten sowohl auf Endkunden- als auch auf Großkundenebene Preisobergrenzen vorgeschrieben werden.
Nach Ansicht der EU-Kommission ist der Verordnungsvorschlag für ein abgestimmtes Eingreifen zur Voranbringung des Binnenmarktes im Bereich der elektronischen Kommunikation deshalb notwendig, weil die Bemühungen der EU seit Mitte 1999 nicht zu wirklichen Verbesserungen für die Mobilfunknutzerinnen und -nutzer geführt haben. Einige Anbieter haben infolge der EU- Initiativen Pläne zur Senkung der Roamingentgelte angekündigt. Insgesamt habe die Branche aber keine klare Antwort gegeben, wie sich die Preissenkung ohne regulierendes Eingreifen erreichen lässt. Nach Überzeugung der EU- Kommission gibt es bei Belassen des Prinzips der Freiwilligkeit der Anbieter keinerlei Gewähr dafür, dass alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihr Mobiltelefon im Ausland benutzen, tatsächlich in den Genuss der mit dem Verordnungsvorschlag angestrebten Preissenkungen kommen würden.
Demgegenüber vertritt das Centrum für Europäische Politik (CEP) öffentlich die Rechtsauffassung, dass für die vorgeschlagene Verordnung keine Legislativkompetenz der EU bestehe und der Erlass der Verordnung rechtswidrig sei. Mit entsprechenden Anschreiben bittet das Centrum für Europäische Politik Mitglieder des Deutschen Bundestages um Stellungnahme zur geplanten Roaming- Verordnung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Welche Position bezieht die Bundesregierung zu der Rechtsauffassung, dass für die vorgeschlagene Verordnung keine Legislativkompetenz der EU besteht und der Erlass der Verordnung rechtswidrig ist?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Rechtsauffassung, und welche Maßnahmen hat sie bislang ergriffen oder wird sie ergreifen, um auf eine Begrenzung der Roamingentgelte hinzuwirken?
Bestehen vor dem Hintergrund der Föderalismusreform – ähnlich wie beim Thema Nichtraucherschutz und bei dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation – verfassungsrechtliche Zuständigkeitsschwierigkeiten hinsichtlich der Gesetzgebung oder der Absicherung des Vollzugs im Verhältnis Bund Länder, welche einem einheitlichen Vorgehen in den Bundesländern abträglich sind, und wie will die Bundesregierung dem begegnen?
Welche zusätzlichen Maßnahmen hält die Bundesregierung in oder neben der Roaming-Verordnung im Regelungszusammenhang mit den Entgelten oder den Vertragsbedingungen für die Nutzung von Mobilfunk für erforderlich, und wie sind diese begründet?