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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2015

Erteilung von Visa bzw. Aufenthaltserlaubnissen zum Ehegattennachzug 2015/2016, Sprachprüfungen an Goethe-Instituten und Bestehensquoten, Software zur Sprachkursverwaltung, Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums, Schulbesuchs bzw. für vorbereitende Sprachkurse; Härtefallregelung betr. Ausnahmen vom Sprachnachweis im Ausland im Aufenthaltsgesetz, EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, EU-Vertragsverletzungsverfahren, Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH, Berücksichtigung persönlicher Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, finanzielle Lage sowie Verfügbarkeit von Lernangeboten bei der Zumutbarkeitsprüfung für den Sprachnachweis; Informationsangebot des BAMF sowie von Auslandsvertretungen zur Härtefallregelung<br /> (insgesamt 44 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

16.09.2016

Antwortdauer

32 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/942115.08.2016

Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2015

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9421 18. Wahlperiode 15.08.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Frank Tempel, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Petra Pau, Kersten Steinke, Birgit Wöllert und der Fraktion DIE LINKE. Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2015 Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ (C-153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs vorsieht, gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine wirksame Härtefallregelung im Einzelfall vorsah. Der EuGH fordert in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung zusätzlich „illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Sind im Ausland lebende Ehegatten aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage, die geforderte „Prüfung abzulegen oder zu bestehen“, sind sie „von dem Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Basis-Integrationsprüfung zu befreien“, so der EuGH (Rn. 58). Das Urteil erging gegen die Niederlande, die neben einem Sprachtest auch Kenntnisse der niederländischen Gesellschaft verlangen. Hierfür wird ein spezielles Selbststudienpaket zur Verfügung gestellt, dessen Kosten (350 Euro, zusätzlich 110 Euro Prüfungsgebühren) vom EuGH als zu hoch angesehen wurden. Der deutsche Sprachtest ist deutlich strenger als die niederländische Prüfung, weil das Niveau A1 nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene in der Praxis eine große Hürde darstellt (in § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird demgegenüber eine Verständigung „auf einfache Art in deutscher Sprache“ verlangt). Die niederländische Härtefallregelung wurde vom EuGH als unzureichend verworfen (Rn. 61 ff.). Die Notwendigkeit einer Härtefallprüfung ist von der Bundesregierung über Jahre hinweg geleugnet worden, obwohl sich dies bereits aus dem Chakroun-Urteil des EuGH vom 4. März 2010 ergab. Hierzu von der Fraktion DIE LINKE. befragt (Bundestagsdrucksache 17/2746, Fragen 27 und 29), zog sich die Bundesregierung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 8.09) vom 30. März 2010 zurück (Bundestagsdrucksache 17/2816, S.14). Doch dieses Urteil war nach damaliger und heutiger Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller ein krasses Fehlurteil, wie sich auch im Rückblick ergibt: Das Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Zweifel daran, dass die deutsche Rechtslage mit EU-Recht vereinbar sei („acte claire“) und legte das Verfahren deshalb nicht dem EuGH zur Entscheidung vor, obwohl es als letztinstanzliches Gericht hierzu wegen der offenen unionsrechtlichen Fragen verpflichtet gewesen wäre. Dies sorgte auch für eine jahrelange Verzögerung der Klärung der Rechtslage – zulasten der Betroffenen. Nur für den Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen schrieb das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 dann eine Härtefallregelung vor (Urteil vom 4. September 2012, BVerwG 10 C 12.12). Allerdings waren die gerichtlichen Vorgaben derart unbestimmt, dass sie in der Praxis keinerlei wirksame Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfungen zur Folge hatten und faktisch unwirksam blieben (vgl. die Bundestagsdrucksachen 18/937, 17/12780 und 17/14337). Betroffenen wird die Beweislast auferlegt, nachzuweisen, dass sie über ein Jahr hinweg alles Zumutbare unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben. Das gelingt in der Praxis nur sehr selten, weil im Zweifelsfall die Ernsthaftigkeit der Bemühungen in Frage gestellt wird. Fälle, in denen von vornherein (ohne einjähriges Bemühen) auf den Sprachnachweis im Ausland wegen Unzumutbarkeit verzichtet wird, kommen in der Praxis nahezu nie vor: Die Bundesregierung konnte auf konkrete Anfrage nicht einmal einen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen; sie geht davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6). Im Ergebnis wird dadurch mehr als 12 000 Ehegatten im Jahr der Zuzug zu ihren Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie einen Deutsch-Test nicht bestanden haben: Etwa ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden besteht den Sprachtest im Ausland nicht, im Jahr 2014 waren das 12.377 von 38 664 Personen (Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4), nur gut 20 Prozent der Prüflinge konnten zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen. Angesichts dieses empirischen Befunds ist das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller in Teilen auch zu kritisieren: Der EuGH erklärte, dass „das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung beeinträchtigt“ (Rn. 55). Dabei ging der EuGH allerdings davon aus, dass es eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt und Anforderungen „nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des genannten Ziels [der Familienzusammenführung] erforderlich ist“. Für die Familienzusammenführung ist es aber gerade nicht erforderlich, dass bereits im Ausland der Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse erfolgt bzw. dies verhindert oder verzögert diese Anforderung die Familienzusammenführung sogar in sehr vielen Fällen. Der EuGH stellt zwar zudem fest, dass „Integrationsmaßnahmen“ im Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (Rn. 52). Doch er befasst sich nicht mit dem zentralen Argument, dass der Spracherwerb im Ausland viel schwieriger ist als im Inland und deshalb nicht nur die Familienzusammenführung, sondern auch die Integration der Betroffenen durch Sprachtests im Ausland entsprechend verzögert und nicht erleichtert wird. Dies wird auch durch die „BAMF-Heiratsmigrationsstudie 2013“ (Forschungsbericht 22) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestätigt: Bei B1-Sprachprüfungen im Inland, die alle nachgezogenen Familienangehörigen ablegen müssen, sei „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar zwischen Ehegatten, die bereits im Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (S. 166). Damit steht aber die Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit der Sprachprüfungen im Ausland insgesamt in Frage. Die BAMF-Studie ergab zudem, dass ein Drittel der Betroffenen den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“ empfunden hat (das entspricht in etwa dem Anteil derjenigen, die den Deutschtest im Ausland nicht bestehen), weitere 25 Prozent empfanden dies als teilweise belastend (S. 157). Besonders belastet waren bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand (S. 159). Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen dürften nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache „Dogan“ (C-138/13) eigentlich gar keine Sprachnachweise mehr verlangt werden. Die Bundesregierung setzt diese Entscheidung jedoch nicht bzw. nur unzureichend um, wie auch die Europäische Kommission befand (vgl. hierzu die Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 18/4001, Antwort auf die Schriftliche Frage 29). Infolge des Dogan-Urteils wurde mit Erlass des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 immerhin eine allgemeine Härtefallregelung nicht nur für türkische Staatsangehörige erlassen, weil die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung erkannt wurde. Laut Auskunft der Bundesregierung lag die Zahl der aufgrund dieser Regelung dem Fachreferat 509 vorgelegten Fälle jedoch „im niedrigen zweistelligen Bereich“ (Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22), wobei diese „überwiegend durch Anwendung der im Aufenthaltsgesetz bereits ausdrücklich geregelten Härtefallregelungen gelöst“ worden sein sollen – somit gab es nach Angaben der Bundesregierung faktisch keine Härtefallprüfungen, die über die engen gesetzlichen Vorgaben hinausgingen. Noch vor der Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 2015 brachten die Koalitionsfraktionen infolge des Dogan-Urteils eine gesetzliche Härtefallregelung auf den Weg, die am 1. August 2015 in Kraft trat. Nach § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG soll demnach eine Ausnahme vom Sprachnachweis gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein „Bemühen“ um den Spracherwerb im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies könne „z. B.“ entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG geprüft werden. Als zu berücksichtigende Aspekte wurden aber beispielhaft auch genannt: der Gesundheitszustand, kognitive Fähigkeiten und die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von Sprachlernangeboten. In einem Schreiben vom 25. September 2015 in dem Verfahren OVG 3 N 54.15 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erklärte das Auswärtige Amt demgegenüber, dass die gesetzliche Neuregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG und die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (4.9.2012 – 10 C 12/12) „deckungsgleich“ seien und sich auch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „K und A“ keine andere Bewertung oder Härtefallprüfung ergebe würde. Das würde bedeuten, dass sich durch die gesetzliche Einführung einer Härtefallregelung und durch das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 keinerlei Verbesserungen für die Betroffenen in der Praxis ergeben haben. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass auf maßgeblichen Informationsseiten des BAMF oder der deutschen Auslandsvertretungen mit keinem Wort auf die gesetzliche Neuregelung oder das Grundsatzurteil des EuGH hingewiesen wird, wie die Fragestellerinnen und Fragesteller feststellen mussten. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2015 bzw. im ersten Halbjahr 2016 erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen)? 2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die 10 Hauptherkunftsländer für das Jahr 2015 bzw. das erste Halbjahr 2016? 3. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2015 bzw. im bisherigen Jahr 2016 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2015 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, zudem auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und weiterhin die 15 Länder mit den jeweils höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)? Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Prüfungen durch andere Anbieter machen (z. B. welchen ungefähren Anteil haben diese, wie sind dort die Bestehensquoten)? 5. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG wurden (bitte differenzieren) im ersten Halbjahr 2015, im zweiten Halbjahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 6. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für die wichtigsten 10 Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2015? 7. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2015 bzw. im ersten Halbjahr 2016 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 8. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen Softwareentwicklung und des Einsatzes dieser Software in der Praxis, mit der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland differenziert nach erster bzw. wiederholter Teilnahme erfasst werden sollen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/194, Antwort zu Frage 5, 18/937, Antwort zu Frage 30d und 18/4598, Antwort zu Frage 7), und wie lauten die gegebenenfalls hieraus resultierenden näheren Informationen zu den Ergebnissen der Sprachtests im Ausland? 9. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu nach der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG erteilten Visa machen, und wenn hierzu keine Statistik geführt werden sollte, warum nicht, und wie lautet die ungefähre Einschätzung fachkundiger Bundesbediensteter zur Zahl und zum Anteil entsprechend ausgeteilter Visa (bitte ausführen)? 10. Welche Vorgaben wurden zur praktischen Umsetzung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG gemacht, welche Rundschreiben oder Hinweise, etwa im Visumhandbuch, gab es (bitte inhaltlich genau benennen, mit Datum auflisten und im Wortlaut zitieren), und falls solche Vorgaben nicht gemacht wurden, warum nicht? 11. Wie sind die rein praktischen Erfahrungen in Umsetzung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG, wie viele Betroffene berufen sich hierauf, welche Gründe werden vorgetragen, welche Nachweise werden von den Botschaften verlangt, und welche Gründe oder Fallkonstellationen werden im Allgemeinen akzeptiert (bitte ausführen)? 12. Falls sich nur wenige Personen auf die Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG berufen sollten, was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Gründe hierfür, und könnte dies insbesondere damit zusammenhängen, dass auf diese Härtefallregelung seitens der Botschaften und des BAMF nur unzureichend hingewiesen wird (bitte begründen)? 13. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Punkt 4 des Erlasses vom 4. August 2014 geltend gemacht wurde, wurden dem Referat 509 im Auswärtigen Amt insgesamt vorgelegt, gilt dieser Erlass nach Einführung einer gesetzlichen Härtefallregelung weiterhin unverändert (bitte etwaige Änderungen im Detail benennen), und stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass ihre Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/4598 bedeutet, dass es infolge dieses Erlasses in nur sehr wenigen Einzelfällen überhaupt zu einer erweiterten Härtefallprüfung jenseits der gesetzlichen Härtefallregelungen nach alter Rechtslage gekommen ist (bitte ausführen)? 14. Inwieweit wurde die Regelung im Visumhandbuch zur Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, Antwort zu Frage 23: Hier ist unter anderem geregelt, dass auf den Deutschnachweis beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen nur verzichtet werden kann, wenn auch dem in Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar ist und dass bei der Bewertung einer angemessenen Zeit eines vergeblichen Deutscherwerbs Folgendes nicht berücksichtigt werden soll: die „bloße Trennung der Familie“, dass Sprachkurse nur in einiger Entfernung vom Wohnort oder nur im Nachbarstaat angeboten werden, dass Sprachprüfungen mehrfach nicht bestanden wurden, Analphabetismus) inzwischen aufgehoben oder geändert (bitte genau benennen), da die dortigen Ausführungen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht mit dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 vereinbar sind (bitte ausführen)? 15. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die EU- Familienzusammenführungsrichtlinie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Drittstaatsangehörigen einen subjektiven Rechtsanspruch auf Einreise vermittelt (vgl. Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, Rn. 46, wenn nein, bitte begründen), inwieweit ist hiermit vereinbar, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für den Fall eines unzumutbaren oder unmöglichen Spracherwerbs im Ausland einen solchen Anspruch verneinte und einem in Deutschland lebenden, fest integrierten Ehegatten mit einem Daueraufenthaltsrecht zumuten wollte, seine gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um „die familiäre Einheit im Ausland herzustellen“ (Urteil vom 30. März 2010, 1 C 8.09, Rn.), und inwieweit hält die Bundesregierung auch nach dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 an ihrer Aussage fest, „Dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner sind grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen“ (Bundestagsdrucksache 17/11661, Antwort zu Frage 3, bitte ausführen)? 16. Was ist der genaue Inhalt des Vertragsverletzungsverfahrens 20154005 vom 26. März 2015 (bitte ausführen und dabei die Argumentation der EU- Kommission nennen), mit welchen Argumenten ist die Bundesregierung der Aufforderung der Kommission entgegengetreten (bitte ausführen), und was sind die nächsten Schritte in diesem Verfahren? 17. Wie setzt die Bundesregierung das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ konkret um (bitte Rundschreiben, interne Erlasse und Vorgaben, etwa auch im Visumhandbuch, mit Datum und genauer Inhaltsangabe auflisten und im Wortlaut wiedergeben), wer entscheidet federführend innerhalb der Bundesregierung über die Umsetzung des Urteils, und falls keine entsprechenden Vorgaben zur Umsetzung gemacht wurden, warum nicht (bitte in Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen)? 18. Gab es zur Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache „K und A“ inhaltliche Besprechungen innerhalb der Bundesregierung bzw. zwischen einzelnen Bundesministerien oder Abteilungen (wenn ja, wann, welche), welche Ergebnisse oder unterschiedlichen Beurteilungen und Rechtsauffassungen wurden dabei gegebenenfalls festgehalten, und wer ist dafür verantwortlich, dass das Urteil in der Visumpraxis beachtet wird? 19. Wie ist die Position der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zur Umsetzung des EuGH-Urteils „K und A“, und ist sie mit den getroffenen Maßnahmen zufrieden, bzw. welche Forderungen zur Umsetzung des Urteils hat sie (bitte ausführen)? 20. Welche gerichtlichen Entscheidung zur Anwendung und Auslegung des EuGH-Urteils vom 9. Juli 2015 und zur gesetzlichen Neuregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG gibt es (bitte mit knapper Inhaltsangabe und Datum auflisten)? 21. Wie wird die Auffassung in dem Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. September 2015 in dem Verfahren OVG 3 N 54.15 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, wonach die gesetzliche Neuregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG und die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (4.9.2012 – 10 C 12/12) „deckungsgleich“ seien und sich auch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „K und A“ keine andere Bewertung oder Härtefallprüfung ergebe, begründet, und ist dies die Auffassung der gesamten Bundesregierung (bitte begründen)? 22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass der EuGH in dem Urteil vom 9. Juli 2016 die niederländische Härtefallregelung ausdrücklich als unzureichend verworfen hat (Rn. 63) und dass diese Härtefallregelung zugleich der deutschen Härtefallregelung infolge der Rechtsprechung des BVerwG sehr ähnlich ist (nach der niederländischen Härtefallregelung in der maßgeblichen Darstellung des Urteils – dort Rn. 23 bis 27 – genügt nicht der bloße Umstand, „dass jemand ein- oder mehrmals die Prüfung abgelegt hat“, der „Ausländer“ müsse vielmehr „nachweisen, dass er die Anstrengungen unternommen habe, die von ihm billigerweise verlangt werden können“, dies könne durch ein- oder mehrmalige Teilnahme und beispielsweise ein Teilerreichen der Ziele in einzelnen Bereichen der Prüfung geschehen, fehlende finanzielle oder technische Mittel reichten für sich allein nicht aus, ebenso wenig z. B. Analphabetismus; bitte ausführlich begründen, falls die Bundesregierung an solchen Vorgaben für Härtefallprüfungen festhalten will, obwohl der EuGH sie verworfen hat)? 23. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es angesichts der Ausführungen des EuGH in den Randnummern 60 bis 63 des Urteils vom 9. Juli 2015 zur unzureichenden niederländischen Härtefallregelung einer Regelung bedarf, die eine systematische Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls durch die Behörden sicherstellt, d. h. dass es nicht genügen kann, den Betroffenen die volle Beweislast der Unzumutbarkeit des Spracherwerbs aufzuerlegen und dass auch nicht zu hohe Anforderungen an einen solchen Nachweis gestellt werden dürfen, um das Ziel der Richtlinie der Förderung der Familienzusammenführung nicht zu gefährden (bitte begründen)? 24. Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 vereinbar, Betroffene zunächst auf eine einjährige Zeit des „Bemühens“ um den geforderten Spracherwerb zu verweisen, obwohl in dem Urteil von einer solchen Einjahresregelung keine Rede ist, zumal es in Randnummer 58 des Urteils heißt, dass Betroffene aufgrund individueller Umstände „vom Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Basis- Integrationsprüfung“ befreit werden müssen, wenn sie nicht in der Lage sind, diese „Prüfung abzulegen oder zu bestehen“, d. h. dass es nicht zunächst einer vergeblichen Prüfungsteilnahme bedarf (bitte ausführen)? 25. Inwieweit werden in der bisherigen Rechtsprechung, in den Vorgaben des Auswärtigen Amts und vor allem in der Visumpraxis das „Alter“, das „Bildungsniveau“, der „Gesundheitszustand“ (d. h. auch über Krankheiten, die den Spracherwerb verhindern, hinausgehend) und die „finanzielle Lage“ der Betroffenen berücksichtigt – wie vom EuGH gefordert (Rn. 58 des Urteils vom 9. Juli 2015) –, wenn es um die Prüfung der Frage geht, ob von den Betroffenen ein Sprachnachweis verlangt werden kann oder nicht (bitte ganz konkret zu jedem einzelnen Kriterium angeben, welche Vorgaben diesbezüglich gemacht bzw. berücksichtigt werden und wie die entsprechende Prüfpraxis verläuft)? 26. Wie wird in der Praxis mittlerweile Analphabetismus im Rahmen einer Härtefallabwägung, ob Sprachnachweise im Ausland überhaupt verlangt werden dürfen, konkret berücksichtigt (bitte genau ausführen), nachdem die Bundesregierung diesbezüglich zunächst argumentiert hatte, der „grundrechtsgebundenen deutschen Hoheitsgewalt [seien] von ihr nicht beeinflussbare tatsächliche Umstände, die die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den Herkunftsländern erschweren können, nicht zurechenbar“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort zu Frage 5f, auf die in Bundestagsdrucksache 16/10732 in der Antwort zu den Fragen 16a und 16b verwiesen wurde) und Analphabetismus müsse bei der Frage einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben (vgl. z. B. die Antworten zu den Fragen 11g und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 und die Regelung im Visumhandbuch, vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 17/5732)? 27. Wie werden die Kosten des Spracherwerbs im Rahmen einer Härtefallabwägung, ob Sprachnachweise im Ausland überhaupt verlangt werden dürfen, berücksichtigt, und welche konkreten Vorgaben zur Höhe der zumutbaren Kosten und zur Art der zu berücksichtigenden Kosten gibt es (bitte genau ausführen)? 28. Wie wird die Vorgabe des EuGH in dem Urteil vom 9. Juli 2015 umgesetzt, wonach Gesamtkosten für Integrationsnachweise im Ausland jedenfalls in Höhe von insgesamt 460 Euro als zu hoch eingeschätzt wurden, weil dies die Familienzusammenführung „unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte“ (Rn. 69), wie wird umgesetzt, dass auch die damit verbundenen Reisekosten berücksichtigt werden (Rn. 70), und stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass entsprechend auch Kosten der Unterbringung an einem anderen Ort, die mit dem Spracherwerb oder Test zusammenhängen, sowie Kosten des Lohnausfalls usw. berücksichtigt werden müssen (bitte begründen)? 29. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine Zumutbarkeit des Spracherwerbs nicht mit einem Hinweis auf etwaige Selbstlernangebote im Radio, Internet oder durch entsprechende Apps behauptet werden kann, weil sonst die Vorgaben des EuGH zu zu berücksichtigenden Einzelfallumständen wie Bildungsniveau, finanzielle Lage und Kosten des Spracherwerbs, aber auch die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts und des Gesetzgebers zur Berücksichtigung der Erreichbarkeit von Sprachlernangeboten faktisch ausgehebelt würden und weil überdies viele Menschen eine kundige persönliche Begleitung und Anleitung für einen erfolgreichen Spracherwerb benötigen (wenn nein, bitte ausführlich begründen)? 30. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die deutschen Sprachanforderungen höher sind als die niederländischen, da auch schriftliche deutsche Sprachkenntnisse verlangt werden, die für viele Betroffene besonders schwer zu erfüllen sind (bitte begründen)? 31. Welche Erkenntnisse oder ungefähren Einschätzungen liegen der Bundesregierung bzw. fachkundigen Bundesbediensteten dazu vor, in welchem Ausmaß bei nicht bestandenen Prüfungen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ im Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs fehlende Schriftkenntnisse der Grund für das Nichtbestehen des Tests waren, und was ist der Grund dafür, dass trotz der gesetzlichen Formulierung, wonach eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache möglich sein müsse, Schriftkenntnisse verlangt werden (bitte ausführen)? 32. Wer ist dafür verantwortlich, dass Informationen des BAMF bzw. der deutschen Auslandsvertretungen über Ausnahmen bei Forderungen nach Sprachnachweisen für den Ehegattennachzug zutreffend und vollständig sind und insbesondere gesetzliche Änderungen und höchstrichterliche Entscheidungen berücksichtigt werden? 33. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, die Ausnahmeregelungen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug seien – entgegen der Kritik des Bundesrates – für Antragsteller „handhabbar“ (vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/4598), vor dem Hintergrund, dass im Merkblatt des BAMF zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ elf umfangreiche und zum Teil erläuterungsbedürftige Ausnahmekonstellationen mit zahlreichen Untergruppen aufgeführt sind (bitte ausführen)? 34. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das mit Stand „07/2015“ aktualisierte Merkblatt des BAMF zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ die neue Härtefallregelung im Aufenthaltsgesetz und das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 ausreichend wiedergibt mit den Worten, dass „sie Umstände für die Unmöglichkeit des Spracherwerbs anführen, die einen Härtefall begründen können“, und warum wurden dort nicht zumindest die nach dem Urteil des EuGH zwingend zu berücksichtigenden individuellen Umstände benannt wie das Alter, das Bildungsniveau, die finanzielle Lage, die Kosten des Spracherwerbs und der Gesundheitszustand? 35. Warum ist dieses aktualisierte Merkblatt im Internetangebot des BAMF zwar verlinkt worden, der Inhalt der Informationsseite des BAMF zum Ehegattennachzug (www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie- node.html) aber nicht entsprechend aktualisiert worden? 36. Hält es die Bundesregierung für ausreichend und kommt sie damit ihren Beratungs- und Informationspflichten gegenüber Betroffenen nach, wenn auf der zentralen Informationsseite des BAMF zum Ehegattennachzug mit keinem Wort auf die neue Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes und das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2016 hingewiesen wird? 37. Hält es die Bundesregierung für ausreichend, wenn auf dieser Informationsseite des BAMF ohne jegliche Inhaltsangabe und ohne jeden erläuternden Hinweis hinsichtlich der Sonderregelung für die große Gruppe der türkischen Staatsangehörigen lediglich auf das entsprechende Urteil des EuGH verwiesen wird (bitte begründen)? a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich der Inhalt und die Bedeutung dieses Urteils für – meist rechtsunkundige – Betroffene aus dem bloßen Wortlaut des zitierten Tenors erschließt, und was ist nach Auffassung der Bundesregierung die Konsequenz aus diesem Urteil? b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der oben zitierte Wortlaut des Tenors des Urteils – in verständlichen Worten: das Assoziationsabkommen steht dem entgegen, dass von Ehegatten im Rahmen der Familienzusammenführung ein Sprachnachweis im Ausland verlangt wird – bei Betroffenen den (nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zutreffenden) Eindruck erwecken muss, dass die Regelung der Sprachanforderungen beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht angewandt werden darf (wenn nein, bitte begründen), und wie sollen Betroffene darauf kommen, dass dieses Urteil nach der (nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller unzutreffenden) Auffassung der Bundesregierung ganz anders ausgelegt werden muss und von den Behörden anders ausgelegt wird, nämlich als bloße Vorgabe zur Anwendung einer Härtefallregelung, die aber in der Praxis kaum zur Geltung kommt (siehe Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22, bitte ausführen)? 38. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass das von den deutschen Auslandsvertretungen in dem zentralen Herkunftsland Türkei verwandte und verlinkte „Infoblatt Nr. 40: Ehegattennachzug/Eheschließung in Deutschland“ (www.tuerkei.diplo.de/contentblob/4511606/Daten/5525692/ 40ehegattennachzugeheschliessungindeu.pdf) falsch ist, wenn es dort zu den Voraussetzungen einer „Härtefallregelung“ heißt: „Wenn Ihr Ehepartner Deutscher, deutscher Doppelstaater oder ein assoziationsberechtigter (d. h. er ist in Deutschland ordnungsgemäß beschäftigt oder selbstständig tätig) türkischer Staatsangehöriger ist und es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. Kursteilnahmen, Prüfungsversuche)“ – und zwar doppelt falsch, weil hierdurch in Bezug auf die alte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Härtefällen der Eindruck erweckt wird, in jedem Fall müssten zunächst einjährige Bemühungen des Spracherwerbs unternommen und nachgewiesen werden, obwohl auch nach dieser Rechtsprechung der Spracherwerb von vornherein unzumutbar sein kann und es dann eines solchen einjährigen Bemühens nicht bedarf, und weil Hinweise auf die neue Härtefallregelung nach dem Aufenthaltsgesetz und nach dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 fehlen (wenn nicht, bitte begründen)? 39. Warum fehlen in diesem Infoblatt wichtige Ausnahmetatbestände (z. B.: „Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht“, Ehepartner besitzt einen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG), hält es die Bundesregierung für angemessen, dass auch ein Jahr nach einer gesetzlichen Änderungen diese Änderung Betroffenen im Visumverfahren nicht mitgeteilt wird, und wann werden die entsprechenden Hinweise und Infoblätter der deutschen Auslandsvertretungen im Internet aktualisiert und vervollständigt? 40. Warum unterrichten die deutschen Auslandsvertretungen auch im zweiten wichtigen Herkunftsland beim Ehegattennachzug, Russland, Betroffene nicht zutreffend über ihre Rechte und über die aktuelle Rechtslage? Warum heißt es z. B. im vom Generalkonsulat in Nowosibirsk verwandten Merkblatt (www.germania.diplo.de/contentblob/3651100/Daten/6092429/ ehegattennachzugmerkblatt.pdf), dass für den Ehegattennachzug ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse vorzulegen sei, ohne auf die zahlreichen Ausnahmetatbestände hinzuweisen, und warum wird dort auf das völlig veraltete Merkblatt des BAMF mit Stand „2/2012“ zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ hingewiesen (www.germania.diplo.de/contentblob/3571252/Daten/3686754/ sprachnachweisbeiehegattennachzugbamf.pdf)? 41. Warum wird auf der Informationsseite der deutschen Botschaft in Prishtina (www.pristina.diplo.de/Vertretung/pristina/de/08/Visabestimmungen/ Nationale_20Visa/seite-familienzusammenfuehrung-sprachnachweise.html) fälschlich und in Fettschrift behauptet: „Alle Antragsteller, die ein Visum für den Ehegattennachzug beantragen, müssen einfache Deutschkenntnisse nachweisen“ (der Link „Mehr Informationen finden Sie hier“ führt zu der – ebenfalls veralteten – Informationsseite des BAMF; bitte ausführen)? 42. Warum werden schließlich auch in dem wichtigen Herkunftsland beim Ehegattennachzug China durch die deutschen Auslandsvertretungen keine zutreffenden, aktuellen und umfassenden Informationen zu Ausnahmen vom Sprachnachweis beim Ehegattennachzug gegeben, wenn auch in dem dort verwandten Merkblatt (www.china.diplo.de/contentblob/3480812/Daten/ 5306570/deutschkenntnisse01042015dd.pdf) nicht auf die neue Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes und nicht auf das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 hingewiesen wird? 43. Wie will die Bundesregierung dem Eindruck der Fragesteller entgegentreten, dass die fehlenden Nachweise auf die neue Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes und das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 so zu erklären sind, dass die Bundesregierung kein Interesse daran hat, dass sich Betroffene auf eine solche Härtefallregelung beziehen (bitte ausführlich antworten), und was wird die Bundesregierung unternehmen, um die Informationen hierzu durch das BAMF und durch die deutschen Auslandsvertretungen weltweit auf einen zutreffenden, aktuellen und umfassenden Stand zu bringen (bitte ausführen)? 44. Mit welcher inhaltlichen und rechtlichen Begründung wurde die Revision gegen das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg 7 B 22.14 vom 30. Januar 2015 begründet, in dem es um die Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH geht, und wie ist der Fortgang des weiteren Verfahrens (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)? Berlin, den 15. August 2016 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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