Umsetzung der Tierversuchsrichtlinie
der Abgeordneten Birgit Menz, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Ralph Lenkert, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit der Richtlinie 2010/63/EU schuf die Europäische Union (EU) im Jahr 2010 ein Instrument, welches den Mitgliedstaaten ermöglicht, wirksame Einschränkungen bei Tierversuchen gesetzlich festzulegen. Im Rahmen der Tierschutznovelle im Jahr 2013 passte Deutschland das Tierschutzgesetz auch hinsichtlich den Brüsseler Vorgaben zu Tierversuchen an. In der EU müssen seit dem Jahr 2012 beantragte Tierversuche in die Schweregrade geringe, mittlere oder schwere Belastung sowie keine Wiederherstellung der Lebensfunktion für das Versuchstier eingestuft werden. Artikel 15 Nummer 2 der genannten EU-Richtlinie schreibt zudem vor, dass ein Verfahren nicht durchgeführt werden darf, wenn es starke Schmerzen, starke Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können. Als schwere Belastungen gelten u. a. Wirksamkeitstests von Impfstoffen; Bestrahlung mit tödlicher Dosis; Elektroschocks denen das Tier nicht entgehen kann; Organtransplantationen, bei denen zu erwarten ist, dass die Abstoßung zur Beeinträchtigung des Tieres führt; Versuche, bei denen Schwimmen oder körperliche Anstrengung erzwungen werden, mit Erschöpfung als Endpunkt u. v. m. (vgl. Richtlinie 2010/63/EU, Anhang VIII). Mit dieser Regelung beabsichtigt die EU, die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Schmerz-Leidens-Obergrenze zu bewegen, ab der ein Tierversuch nicht mehr genehmigt werden darf.
Mit der Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 55 Nummer 3, wird den Mitgliedstaaten eine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt, wonach von einem grundsätzlichen Verbot nach Artikel 15 Nummer 1 und 2 abgesehen werden kann (vgl. Richtlinie 2010/63/EU Artikel 15 Nummer 1 und 2; Artikel 55 Nummer 3).
Mit § 25 Absatz 1 und 2 der Tierschutzversuchstierverordnung (TierSchVersV) macht die Bundesregierung von der Ausnahmeregelung nach Artikel 55 Nummer 3 der Richtlinie 2010/63/EU Gebrauch und umgeht die Umsetzung einer Schmerz-Leidens-Obergrenze. § 25 Absatz 1 TierSchVersV lautet: „Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den Tieren zu voraus-sichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“ Absatz 2 lautet: „Tierversuche […] dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden können.“
Die Bestimmungen der Tierversuchs-Richtlinie sehen eine unabhängige und unparteiische Schaden-Nutzen-Analyse durch die Behörden vor (vgl. Richtlinie 2010/63/EU Artikel 36, Artikel 38). In Deutschland nehmen Versuchs- und Forschungseinrichtungen die Einstufung der Schweregrade für ihre Versuche selbst vor. Diese werden in der Folge durch die Behörden nur noch genehmigt (siehe § 8 Absatz 1 TierschG).
Während in vielen Bereichen die Tierversuchszahlen zurückgehen, ist bei Versuchen mit genmanipulierten Tieren weiterhin ein starker Anstieg zu verzeichnen (siehe www.testbiotech.org/node/1705). Mit Hilfe sogenannter Tiermodelle wird versucht, menschliche Krankheitsbilder nachzustellen und zu untersuchen. Tiere die dabei häufig zum Einsatz kommen, sind v. a. Mäuse aber auch Fische, Ratten und Schweine. Transgene Tiere sollen Krankheiten wie Krebs oder Alzheimer bekommen, um Therapien für den Menschen entwickeln zu können. Kritiker werfen der Forschung bei der Verwendung sogenannter Tiermodelle vor, dass unter den sterilen und genormten Laborbedingungen sowie den vielen unterschiedlichen Faktoren, die eine Erkrankung beim Menschen auslösen und beeinflussen können, ein verwertbares Ergebnis kaum zu erzielen ist.
Laut EU-Tierversuchsrichtlinie ist es möglich für bestimmte Tierversuche Verbote auszusprechen (vgl. Richtlinie 2010/63/EU; Artikel 8 Nummer 1). Laut Koalitionsvertrag soll die Erforschung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen intensiviert werden (Koalitionsvertrag; Tierschutz und Tiergesundheit S. 123). Auch die EU-Tierversuchsrichtlinie benennt dies als klare Aufgabe der Mitgliedstaaten. Danach sind diese zur Entwicklung alternativer Methoden angehalten, damit eine Reduzierung der Tierversuche erreicht werden kann (vgl. Richtlinie 2010/63/EU; Artikel 47). Bei der Eröffnung des Deutschen Zentrums zum Schutz von Versuchstieren am 25. September 2015 betonte der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt zudem, dass es sein langfristiges Ziel sei, Tierversuche zukünftig komplett zu ersetzen und kurzfristig Alternativmethoden stärker zu fördern (siehe www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/_texte/ TierschutzTierforschung.html?docId=6671414).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der sogenannten Schmerz-Leidens-Obergrenze im Rahmen der Richtlinie 2010/63/EU im Jahr 2014, 2015 und 2016 abgelehnt?
Wie viele Tiere, aufgeschlüsselt nach Tierart und Versuchszweck, wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 den einzelnen Schweregraden ausgesetzt?
Wie beurteilt und begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit des § 25 TierSchVersV sowie die Umsetzung des Artikels 15 und des Artikels 55 Nummer 3 der Richtlinie 2010/63/EU mit der Staatszielbestimmung Tierschutz?
Teilt die Bundesregierung die Ergebnisse unterschiedlicher Rechtsgutachten, Deutschland umgehe mit § 25 TierSchVersV den Artikel 15 der Richtlinie 2010/63/EU (vgl. Prof. Dr. iur. Anne Peters, LL.M. Rechtsgutachten zur EU Tierversuchsrichtlinie, Dr. Maisack im Auftrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag)?
Wie beurteilt und begründet die Bundesregierung die ethische Vertretbarkeit der Durchführung von Tierversuchen, die über die Vorgaben einer Schmerz-Leidens-Obergrenze hinausgehen?
Wie viele der im Zeitraum von 2013 bis 2016 durchgeführten Tierversuche waren nach Kenntnis der Bundesregierung anzeigepflichtig (bitte um Angabe von Anzahl und Art der Versuchstiere sowie die Art der Tests)?
Wie viele der durchgeführten Tierversuche waren im Zeitraum von 2013 bis 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung genehmigungspflichtig (bitte um Angabe von Anzahl und Art der Versuchstiere sowie Art der Untersuchungen)?
Mit welchen Beträgen förderte die Bundesregierung direkt oder indirekt die Entwicklung alternativer Methoden zu Tierversuchen im Bereich replace (Ersatz) in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bitte Namen der Programme, Namen der Träger, Förderungsdauer, Förderungsbetrag, Forschungsgebiet und Titel im Bundeshaushalt angeben)?
Welchen Betrag stellt die Bundesregierung im Rahmen des Bundeshaushalts 2017 für die Förderung von Ersatz-Methoden bereit (bitte Namen der Programme, Namen der Träger, Förderungsdauer, Förderungsbetrag, Forschungsgebiet und Titel im Bundeshaushalt angeben)?
Welche alternativen Untersuchungsverfahren mit welchen Untersuchungszielen, die eine Verringerung der Tierversuchszahlen zur Folge haben (reduce) oder gänzlich auf Versuchstiere verzichten (replace), wurden in der Zeit von 2013 bis 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung neu zugelassen?
Welche Forschungsprojekte, die mit Tierversuchen verbunden sind, waren in den Jahren 2013 bis 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung steuerlich finanziert und in welcher Höhe (bitte Namen der Programme, Namen der Träger, Förderungsdauer, Förderungsbetrag, Forschungsgebiet und Titel im Bundeshaushalt angeben)?
Wie viele Zuchtzentren für Versuchsprimaten und andere Versuchstiere gibt es derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in Deutschland und erhalten diese Fördergelder der Bundesregierung (bitte Zahl und Art der Tiere angeben)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die wissenschaftliche Aussagekraft der Forschungsergebnisse mit Primaten hinsichtlich menschlicher Erkrankungen und toxikologischer Tests?
Wie viele Patente wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 auf genmanipulierte Tiere neu beantragt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft der Forschungsergebnisse und Therapiemöglichkeiten mit genmanipulierten Tieren hinsichtlich menschlicher Erkrankungen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den derzeitigen Stand bei der Erforschung von Xenotransplantationen und deren Zukunftsfähigkeit?
Mit welchen Maßnahmen und in welchem Zeitraum plant die Bundesregierung das vom Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt formulierte Ziel, Tierversuche zukünftig komplett zu ersetzen, zu erreichen (bitte begründen)?