Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA – Konkrete Umsetzung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts
der Abgeordneten Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Katrin Kunert, Thomas Lutze, Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Petra Sitte, Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Dies ist die letzte von drei Kleinen Anfragen zu CETA und enthält Fragen zur vorläufigen Anwendung und zum gemischten CETA-Ausschuss. In seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 – hat das Bundesverfassungsgericht die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union (EU) zum Beschluss über die vorläufige Anwendung von CETA an drei Maßgaben hinsichtlich des Umfangs der vorläufigen Anwendung, der demokratischen Rückbindung der Ausschüsse und der Beendigung der vorläufigen Anwendung gebunden. Die Bundesregierung ist der Auffassung, sie habe die Maßgaben umfassend erfüllt. Daran gibt es erhebliche Zweifel (vgl. etwa Ausarbeitung der Unterabteilung Europa des Deutschen Bundestages PE 6 – 3000 – 156/16).
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Vorläufige Anwendung
1. Welche rechtliche Wirkung haben die rechtswahrenden Erklärungen zur vorläufigen Anwendung wie die Protokollerklärungen 13541/16 Nr. 3 (Verkehr), Nr. 4 (Kapitel 22 bis 24), Nr. 16 (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Nr. 17 (Arbeitnehmerschutz)?
- Werden diese Bereiche damit von der vorläufigen Anwendung ausgenommen oder lässt das nur die Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten im Übrigen unberührt?
- Inwiefern unterscheiden sich die rechtswahrenden Erklärungen im Ratsprotokoll von den im Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung vorgenommenen Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung?
- Wie verhält sich die Regelung zu den Kapiteln 22 bis 24 im Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung zur Erklärung Nr. 4 der Protokollerklärungen?
2. Welche rechtliche Wirkung – insbesondere Kanada gegenüber – hat die Protokollerklärung Nr. 15, womit der Rat bestätigt, dass die vorläufige Anwendung nur für Angelegenheiten gilt, die in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen?
- Welche Verfahren greifen, wenn Kanada eine Vorschrift für vorläufig anwendbar hält, diese aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der EU fällt?
- Was passiert, wenn beispielsweise Slowenien (vgl. Erklärung Nr. 23) und der Rat unterschiedliche Auffassungen darüber haben, ob eine Vorschrift in nationale oder unionale Zuständigkeit fällt?
3. Welche Bereiche im CETA liegen nach der von der Bundesregierung angekündigten Prüfung (vgl. Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/9048) im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten, welche in alleiniger EU-Kompetenz und welche in gemischter Kompetenz (bitte einzeln nennen)?
II. Gemischter CETA-Ausschuss
4. Welche rechtliche Wirkung hat die Protokollerklärung Nr. 19 zu Beschlüssen des Gemischten CETA-Ausschusses?
5. Nach welcher unionsrechtlichen Vorschrift und nach welchem Verfahren genau wird der von der Union und den Mitgliedstaaten im Gemischten CETA-Ausschuss einzunehmende Standpunkt zu einem Beschluss, der in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, einvernehmlich festgelegt?
III. Beendigung der vorläufigen Anwendung
6. Welche rechtliche Wirkung hat die Protokollerklärung Nr. 20 des Rates zur Beendigung der vorläufigen Anwendung?
- Was sind die dort genannten Verfassungsverfahren im Einzelnen?
- Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 37 A von Belgien?
- Was sind die in der Erklärung Nr. 20 erwähnten erforderlichen Schritte und EU-Verfahren konkret?
- Kann der Rat ohne die Kommission tätig werden?
- Was passiert, wenn sich im Rat keine qualifizierte Mehrheit findet?
7. Welche rechtliche Wirkung haben beispielsweise die Protokollerklärungen Nr. 21 und Nr. 22 von Deutschland, Österreich und Polen zur Beendigung der vorläufigen Anwendung?
Wie verträgt sich die Auffassung der Bundesregierung, dass sie die vorläufige Anwendung des Abkommens nach Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe c CETAE durch schriftliche Notifikation einseitig beenden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 u. a., Rn. 72) mit den Aussagen des EU-Verhandlungsführers für CETA Mauro Petriccione im INTA-Ausschuss des Europäischen Parlaments am 10. November 2016, wonach eine unilaterale Beendigung durch einen Mitgliedstaat nicht möglich sei („there is no such thing“) und die vorläufige Anwendung nur durch die europäischen Institutionen beendet werden könne (www. europarl.europa.eu/news/en/news-room/20161026IPR49225/committee-oninternational-trade-meeting-10112016-(am), bitte begründen)?
Fragen7
Welche rechtliche Wirkung haben die rechtswahrenden Erklärungen zur vorläufigen Anwendung wie die Protokollerklärungen 13541/16 Nr. 3 (Verkehr), Nr. 4 (Kapitel 22 bis 24), Nr. 16 (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Nr. 17 (Arbeitnehmerschutz)?
Werden diese Bereiche damit von der vorläufigen Anwendung ausgenommen oder lässt das nur die Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten im Übrigen unberührt?
Inwiefern unterscheiden sich die rechtswahrenden Erklärungen im Ratsprotokoll von den im Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung vorgenommenen Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung?
Wie verhält sich die Regelung zu den Kapiteln 22 bis 24 im Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung zur Erklärung Nr. 4 der Protokollerklärungen?
Welche rechtliche Wirkung – insbesondere Kanada gegenüber – hat die Protokollerklärung Nr. 15, womit der Rat bestätigt, dass die vorläufige Anwendung nur für Angelegenheiten gilt, die in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen?
Welche Verfahren greifen, wenn Kanada eine Vorschrift für vorläufig anwendbar hält, diese aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der EU fällt?
Was passiert, wenn beispielsweise Slowenien (vgl. Erklärung Nr. 23) und der Rat unterschiedliche Auffassungen darüber haben, ob eine Vorschrift in nationale oder unionale Zuständigkeit fällt?
Welche Bereiche im CETA liegen nach der von der Bundesregierung angekündigten Prüfung (vgl. Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/9048) im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten, welche in alleiniger EU-Kompetenz und welche in gemischter Kompetenz (bitte einzeln nennen)?
Welche rechtliche Wirkung hat die Protokollerklärung Nr. 19 zu Beschlüssen des Gemischten CETA-Ausschusses?
Nach welcher unionsrechtlichen Vorschrift und nach welchem Verfahren genau wird der von der Union und den Mitgliedstaaten im Gemischten CETA-Ausschuss einzunehmende Standpunkt zu einem Beschluss, der in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, einvernehmlich festgelegt?
Welche rechtliche Wirkung hat die Protokollerklärung Nr. 20 des Rates zur Beendigung der vorläufigen Anwendung?
Was sind die dort genannten Verfassungsverfahren im Einzelnen?
Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 37 A von Belgien?
Was sind die in der Erklärung Nr. 20 erwähnten erforderlichen Schritte und EU-Verfahren konkret?
Kann der Rat ohne die Kommission tätig werden?
Was passiert, wenn sich im Rat keine qualifizierte Mehrheit findet?
Welche rechtliche Wirkung haben beispielsweise die Protokollerklärungen Nr. 21 und Nr. 22 von Deutschland, Österreich und Polen zur Beendigung der vorläufigen Anwendung?
Wie verträgt sich die Auffassung der Bundesregierung, dass sie die vorläufige Anwendung des Abkommens nach Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe c CETAE durch schriftliche Notifikation einseitig beenden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 u. a., Rn. 72) mit den Aussagen des EU-Verhandlungsführers für CETA Mauro Petriccione im INTA-Ausschuss des Europäischen Parlaments am 10. November 2016, wonach eine unilaterale Beendigung durch einen Mitgliedstaat nicht möglich sei („there is no such thing“) und die vorläufige Anwendung nur durch die europäischen Institutionen beendet werden könne (www. europarl.europa.eu/news/en/news-room/20161026IPR49225/committee-oninternational-trade-meeting-10112016-(am), bitte begründen)?