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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Notwendigkeit der Anpassung des Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen

Benachteiligung Thüringens gegenüber anderen Bundesländern durch die erstmalig abgeschlossene Pauschalierungsvereinbarung sowie einer mit Sachsen-Anhalt vereinbarten Risikoklausel<br /> (insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

10.02.2017

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1101625.01.2017

Notwendigkeit der Anpassung des Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen

der Abgeordneten Ralph Lenkert, Caren Lay, Eva Bulling-Schröter, Birgit Menz, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der „Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen“ vom 24. Februar 1999, geschlossen zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), beinhaltet im Paragraph 2.6. eine abschließende Ausnahmeregelung für den Fall, dass Mehrausgaben auf Grund von neuen Risiken verursacht werden, die von beiden Seiten nicht erwartet werden konnten.

Da der Freistaat Thüringen inzwischen von einer massiven Kostensteigerung bei der Sanierung der Altlasten, vor allem aus dem DDR-Kalibergbau, und sogar von Ewigkeitskosten diesbezüglich ausgehen muss, fragte er seit einigen Jahren mehrfach bei der BvS und deren Rechtsnachfolgern bezüglich einer Vertragsanpassung an. Anhand der Antworten wurde die Rechtsauffassung der BvS und ihrer Rechtsnachfolger in dem Sinne deutlich, dass nach dem Thüringer Generalvertrag keine Voraussetzungen für eine Anpassung vorliegen würden.

In einem Dokument der BvS (Direktor Umweltschutz/Altlasten) vom 28. Januar 1999, unterzeichnet von den Herren Dr. Pietras und Illert, ist folgende Formulierung verankert:

  • 4. Nach dem Verständnis der BvS ist der Freistaat gegenüber Vertragsabschlüssen mit anderen Ländern selbstverständlich nicht dadurch benachteiligt und wird dies auch nicht werden, dass hier zum ersten Mal eine umfassende Pauschalierungsvereinbarung mit einem Bundesland abgeschlossen wird. Der Bund und damit auch die BvS sind an das Gebot der Gleichbehandlung entsprechend den verfassungsrechtlichen Bestimmungen gebunden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Thüringen mit seinem zuerst abgeschlossenen Generalvertrag nicht schlechter gestellt sein darf als Bundesländer, die später eine solche Pauschalierungsvereinbarung abschlossen (bitte begründen)?

2

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Pauschalierungsvereinbarungen zur abschließenden Finanzierung der ökologischen Altlasten mit anderen Bundesländern, in denen Ausnahmeregelungen vereinbart wurden, die inhaltlich von der Thüringer Regelung abweichen?

Wenn ja, in welchen Bundesländern gibt es welche inhaltliche Abweichung?

3

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass im Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Land Sachsen-Anhalt festgelegt wurde, dass Verhandlungen zwischen Bund und Land über eine angemessene Lösung aufzunehmen wären, wenn nach zehn Jahren feststehen würde, dass die angenommenen Gesamtkosten wesentlich überschritten würden, wie es einer Niederschrift über die 90. Sitzung des Ausschusses für Finanzen des Landtags von Sachsen-Anhalt vom 22. November 2001 zu entnehmen ist?

Wenn nicht, wie lautet nach Kenntnis der Bundesregierung die vollständige Risikoklausel?

4

Sieht die Bunderegierung eine Benachteiligung des Freistaats Thüringen gegenüber Sachsen-Anhalt, und wie wird die Antwort begründet?

5

Hat nach Auffassung der Bundesregierung der Freistaat Thüringen einen Anspruch darauf, analog der Risikoklausel von Sachsen-Anhalt behandelt zu werden?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 24. Januar 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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