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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Mögliche Gefahren durch den geplanten Aus- und Neubau der A1 durch die Leverkusener Dhünnaue

Grundstücke im Bundesbesitz im Bereich der Mülldeponie "Dhünnaue Nord", Einschätzung der Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss zu Bodenaustausch und Bodentragfähigkeit, Herkunft und chemische Zusammensetzung der Produktionsabfälle im Bereich der künftigen Autobahntrasse, Einstufung nach Abfallverzeichnis-Verordnung und Gefahrenmerkmalen, Konzept zur Gefahrenbewältigung, Wechselwirkung mit der Deponie Bürrig, Risikobewertung gem. Seveso-III-Richtlinie, Übernahme der Mehrkosten für Bau- und Entsorgungsarbeiten<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

21.02.2017

Antwortdauer

22 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1107730.01.2017

Mögliche Gefahren durch den geplanten Aus- und Neubau der A1 durch die Leverkusener Dhünnaue

der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Caren Lay, Herbert Behrens, Matthias W. Birkwald, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Birgit Menz, Dr. Alexander S. Neu, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Für den Aus- und Neubau der Autobahn 1 (A1) zwischen Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen sind im aktuellen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 860 Mio. Euro vorgesehen. In den Plänen enthalten ist der Bau einer neuen Rheinbrücke sowie der Abriss und Neubau der bestehenden Rheinbrücke mit einer deutlichen Kapazitätserweiterung bis zum Jahr 2023. Dabei sollen die neuen Trassen durch die Deponie Dhünnaue verlaufen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hatte den ausgearbeiteten Plänen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) zugestimmt.

Kritik gegen das Vorhaben kommt von Seiten der Leverkusener Anwohnerschaft sowie von Bürgerinitiativen und Umweltverbänden. Gegen den Planfeststellungsentwurf wurden über 300 Einwendungen erhoben. Mit Datum vom 10. November 2016 erging der Planfeststellungsbeschluss. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte mit Datum vom 21. November 2016.

Die Einwendungen der Kritikerinnen und Kritiker sind vielseitig. Sie warnen unter anderem vor den geplanten baulichen Eingriffen in die Mülldeponie Dhünnaue. Dort kippte die dort ansässige Firma „Bayer“ (vormals IG Farben) zwischen 1923 bis 1965 toxische Chemieabfälle aus der Produktion ab. Es wird geschätzt, dass sich unter dem Deponiegelände rund 600 000 Kubikmeter Chemieproduktionsreste befinden.

Der in den Antragsunterlagen enthaltene „Erläuterungsbericht Emissionsschutzkonzept“ führt zahlreiche hochgefährliche organische Chlorverbindungen auf, die sich in der Deponie befinden. Die als „Seveso-Gift“ bekannt gewordenen polychlorierten Dibenzodioxine und Dibenzofurane wurden in Konzentrationen bis zu 23 µg/kg gemessen. Demgegenüber liegt der Prüfwert der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für Industrie- und Gewerbegrundstücke bei 10 µg l-TEq/kg. Chlorphenole, die zum Teil giftig und umweltgefährlich sind, wurden in Konzentrationen bis zu 1 663 mg/kg gemessen. Der Prüfwert der BBodSchV für Industrie- und Gewerbegrundstücke liegt für Pentachlorphenol bei 250 mg/kg. Für weitere höchst gefährliche Stoffe wie PCB oder PAK zeigen sich entsprechende Ergebnisse. Weiterhin wird vermutet, dass Abfälle aus der Entwicklung von Zyklon B und E 605 der damaligen Farbenfabriken der 30er- und 40er-Jahre in der Altdeponie zu finden sind (siehe www.cbgnetwork.org/6535.html).

Aufgrund erheblicher Schadstoffbelastungen wurde die Mülldeponie zwischen 1995 und 2000 für rund 110 Mio. Euro aufwendig saniert und abgedichtet (siehe www.ksta.de/die-dhuennaue---eine-chronik-14137530).

Mit dem neuerlichen baulichen Eingriff in die Deponie Dhünnaue werden schwere Umweltfolgen für Mensch und Natur befürchtet. Unabhängige Experten kritisieren den Planfeststellungsbeschluss dahingehend, dass die Pfähle in die Mülldeponie in 2 Meter Tiefe gesetzt werden sollen, in dieser Tiefe ein Bodenaustausch vorgesehen ist, auf dem die Autobahn später ruhen soll. Diese Tiefe der Pfähle sei viel zu gering, um auf dem Deponiegelände ein späteres Absacken der Fahrbahn zu verhindern, welche aufgrund der labilen Bodensituation drohe.

Daher gehen unabhängige Exporten wie der Diplom Ingenieur Helmut Hesse davon aus, dass statt der geplanten 2 Meter in einer Tiefe von 10 bis 15 Meter Boden abgetragen werden müsse, was zu erheblichen Kostensteigerungen bei der Entsorgung führe (siehe levmussleben.eu/dokumente/einwändungen/Einwand%201%20-%20Erforderlicher%20Mülltransport%20verstößt%20gegen%20das%20Bundesbodenschutzgesetz.pdf?boxtype=pdf&g=false&s=true&s2=false&r=wide).

Nach Schätzungen eines Sachverständigen könnten sogar Kosten von bis zu 1 Mrd. Euro anfallen (siehe www.ksta.de/region/leverkusen/stadt-leverkusen/a-1-ausbau-prognosen-zu-den-altlasten-in-der-dhuennaue-gehen-weit-auseinander-24354456). Dies würde die Wirtschaftlichkeit des Projektes als Ganzes in Frage stellen.

Im Planfeststellungsverfahren wurde vorgebracht, dass das Vorhaben unter den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) fallen müsse. Dies wurde in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere mit Verweis auf die Ausnahmeregelung für Abfalldeponien abgelehnt. Ein anderer Aspekt, der Relevanz für die Anwendung der Seveso-III-Richtlinie und des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) besitzt, wurde hingegen nicht betrachtet. So könnten Abfalllager errichtet und betrieben werden, um die ausgehobenen Abfälle bis zu ihrem Transport zwischenzulagern.

Abfalllager können grundsätzlich Betriebsbereiche gemäß § 3 Absatz 5a BImSchG sein, da sie keine Deponien darstellen. Abfälle sind gemäß Nummer 5 der Anmerkungen zu Anhang I der Seveso-III-Richtlinie der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich aufgeführten gefährlichen Stoff, die/der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, zuzuordnen. Damit können die Mengenschwellen ermittelt werden, die festlegen, ab welchen Abfallmengen das Abfalllager unter den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fällt.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält jedoch keine Angaben zu der Einstufung der Abfälle, die aus der Deponie Dhünnaue entnommen werden sollen, zu Anzahl und Volumen potentieller Abfalllager und zu den angemessenen Abständen zu sensiblen Gebieten gemäß § 50 Satz 1 BImSchG.

Auch von anderer Seite wird das Projekt kritisiert. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) äußert in einer Stellungnahme die Befürchtung, dass es beim Aushub zu unvorhersehbaren Ereignissen kommen könnte und fordert zahlreiche Schutzmaßnahmen (siehe www.ksta.de/region/leverkusen/stadt-leverkusen/a1-ausbau-oeffnung-der-altengiftmuelldeponie---ein-vorhaben-mit-schwachstellen-25094756).

Das Magazin „Westpol“ des Westdeutschen Rundfunks (WDR) berichtete in seiner Sendung vom 18. Dezember 2016 über mögliche neue Probleme beim Bau der Leverkusener Rheinbrücke. So soll ein 13 Hektar großer Teil der Altdeponie Dhünnaue unter der in Betrieb befindlichen Sondermülldeponie Bürrig liegen (siehe www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-westpol-360.html, www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/rheinbruecke-leverkusen-westpol-100.html).

Es wird befürchtet, dass im Extremfall die Deponie Bürrig den darunterliegenden Teil der Altdeponie Dhünnaue auseinandergedrückt hat. Die Wechselwirkungen beider Deponien miteinander und die Auswirkungen auf das Straßenbauprojekt wurden vom Landesbetrieb Straßenbau (Straßen.NRW) und der Bezirksregierung Köln jedoch nicht untersucht, eine Gefährdungsabschätzung wurde nicht erstellt.

Auch stellt sich die Frage, ob im Planfeststellungsverfahren bisher alle Alternativen zur bisherigen Vorzugsvariante ausreichend geprüft worden sind. Im Rahmen dessen gibt es Informationsbedarf hinsichtlich möglicher Grundstücksübertragungen von der Bayer AG an Straßen.NRW beziehungsweise an den Bund. Zugleich wird vor einer Abwälzung der Deponie-Haftung von der Bayer AG auf die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler gewarnt. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler würden nach Einschätzung der Kritikerinnen und Kritiker bei künftigen Komplikationen mit der Mülldeponie im vollen Umfang haften.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Befinden sich im Bereich „Dhünnaue Nord“ (nördlich der Autobahnbrücke A1) Grundstücke im Besitz des Bundes oder im Besitz von Straßen.NRW, welche im Auftrag des Bundes erworben worden sind (bitte um Auflistung nach Zeitpunkt des Erwerbs)?

2

Existieren bundesweit einheitliche und spezifische rechtliche Bestimmungen zur Errichtung und zum Betrieb größerer Straßenbauprojekte, die durch Deponien oder Altdeponien geführt werden, auf denen gefährliche Abfälle abgelagert werden oder wurden?

Um welche Regelungen handelt es sich?

3

Hält die Bundesregierung die Festlegung im Planfeststellungsbeschluss für realistisch, den Boden im Bereich der zukünftigen Autobahntrasse auf der Mülldeponie Dhünnaue Nord lediglich bis zu einer Tiefe von 2 Metern auszutauschen (bitte begründen)?

4

Inwieweit wird aus Sicht der Bundesregierung im derzeitigen Planfeststellungsentwurf die Tragfähigkeit des darunter befindlichen Bodens sichergestellt, auf dem die spätere Autobahntrasse ruhen soll (bitte begründen)?

5

Welche Produktionsabfälle welcher produktionsspezifischer Herkunft und chemischer Zusammensetzung befinden sich im Bereich der zukünftigen Autobahntrasse oder können sich dort befinden?

Welche Gutachten und Stellungnahmen hierzu sind der Bundesregierung bekannt?

Wurden darin auch Fehlchargen aus der Produktion berücksichtigt?

6

Wie würden die abgelagerten Abfälle heute nach der Abfallverzeichnis-Verordnung eingestuft?

Welche Gefahrenmerkmale nach der CLP-Verordnung wären für die Abfälle einschlägig?

7

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung in Bezug auf die mögliche Lagerung von Abfällen aus der Entwicklung von Zyklon B im Bereich Dhünnaue Nord vor?

8

Welches Konzept existiert zur Bewältigung von Gefahren durch bisher nicht erkannte und nicht in die bisherigen Betrachtungen einbezogene Problemabfälle, die bei einer Öffnung der Deponie gefunden werden könnten?

Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr durch die potentielle Freisetzung toxischer Gase und Stäube, wassergefährdender Stoffe oder von Stoffen, die eine explosionsfähige Atmosphäre hervorrufen können?

9

Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die Wechselwirkung zwischen der im Betrieb befindlichen Deponie Bürrig und der Altdeponie Dhünnaue nicht betrachtet wurde und keine Gefährdungsabschätzung im Hinblick auf das Straßenbauprojekt erstellt wurde (www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-westpol-360.html, www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/rheinbruecke-leverkusen-westpol-100.html)?

10

Wie bewertet es die Bundesregierung, dass im Planfeststellungsbeschluss und seiner Begründung (www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/25_strasse_planfeststellungsverfahren/autobahn1_ak_leverkusen/beschluss.pdf) eine Betrachtung der Anwendbarkeit der Seveso-III-Richtlinie bzgl. des Vorliegens von Betriebsbereichen bzw. eines Betriebsbereiches in Form von Abfalllagern nicht erfolgt ist und keine diesbezüglichen angemessenen Abstände ermittelt bzw. erforderliche Flächenzuordnungen im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG bezüglich schwerer Unfälle nicht ermittelt wurden?

11

Wer trägt etwaige Mehrkosten bei den geplanten Bau- und Entsorgungsarbeiten im Bereich Dhünnaue Nord?

12

Wie wirkt sich die Brückenplanung und Öffnung der Deponie auf die Haftung der Bayer AG für Schäden aus, die von der Deponie verursacht werden?

Berlin, den 27. Januar 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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