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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik in Deutschland

Nachfrage zu BT-Drs 18/10814; Missachtung von Fangmengenbegrenzung und Anlandegebot durch deutsche Fangschiffe, Kontrollkriterien, detaillierte Fragen zu Fangfahrten und Kontrollen 2014 bis 2016 in Nord- und Ostsee, zum Ausbau und zur Anwendung der Kontrollen betr. Fangmengenbegrenzung für Dorsch, Kontrollmechanismen gem. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013), Dorschrückwurfrate, gerichtsfester und direkter Nachweis von Anlandegebotsverstößen, Eignung von CCTV zur Kontrolle der Fangzusammensetzung sowie Personal- und Sachkosten, Kontrolldatennutzung, Verstöße gegen fischereirechtliche Regelungen<br /> (insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

26.04.2017

Antwortdauer

37 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1173020.03.2017

Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik in Deutschland

der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Herbert Behrens, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, Susanna Karawanskij, Birgit Menz, Cornelia Möhring und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Seit Anfang des Jahres 2013 gilt in den europäischen Gewässern die reformierte Fischereipolitik der Europäischen Union (Gemeinsame Fischereipolitik – GFP). Ein wesentliches Kernelement der GFP ist ein Paradigmenwechsel: Es wird die Grundregel eingeführt, nur noch nach dem Prinzip des maximalen Dauerertrags (MSY) zu fischen und das bisherige Rückwurfgebot in eine Anlandeverpflichtung (Rückwurfverbot) für unerwünschte Beifänge umgewandelt. Da ein Großteil der Fische den Rückwurf ins Meer nicht überlebt, leisten sie auch keinen Beitrag zur Bestandsstabilisierung ihrer Art. Gleichzeitig gab es auch keine Anreize oder steuernde Maßnahmen zur Minimierung dieser unerwünschten Beifänge. Deshalb wird nun bis zum Jahr 2019 in allen EU-Fischereien eine so genannte Anlandeverpflichtung mit festgelegten Höchstfangmengen umgesetzt, die für alle Fischer bei allen Fangfahrten gelten. Die Anlandeverpflichtung ist in der Ostsee bereits seit dem Jahr 2015 in Kraft und wird schrittweise seit dem Jahr 2016 auch in der Nordsee umgesetzt. Zur Durchsetzung dieses Kernelements der GFP sieht das EU-Recht umfassende Kontrollen der Fischerei durch die Mitgliedstaaten vor.

Für die Umsetzung in Deutschland ergaben sich dabei Fragen, die von der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Gemeinsamen Fischereipolitik auf Bundestagsdrucksache 18/10814 teilweise beantwortet wurden. Jedoch legten die Antworten der Bundesregierung für die Fragesteller den Schluss nahe, dass die Wirksamkeit der Kontrollen zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Deutschland erhebliche Defizite aufweist. So lagen im Jahr 2016 die Kontrollen auf See bei 1,5 Prozent der deutschen Fangfahrten in der Ostsee und bei 0,7 Prozent der deutschen Fangfahrten in der Nordsee. Die Kontrolle auf See ist allerdings nach Ansicht der Fragesteller essentiell, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang Beifänge anfallen und als illegaler Rückwurf über Bord gehen. Des Weiteren wurde deutlich, dass die Kontrollen bisher vor allem auf die passive Fischerei (z. B. mit Stellnetzen) fokussiert sind. Hohe Mengen unerwünschter Beifänge fallen jedoch vor allem in der aktiven Fischerei mit geschlepptem Fanggerät an. Deshalb sind adäquate Kontrollen der Beifänge auf See zwingend notwendig für den Vollzug des gesetzlichen Regelwerkes und damit für eine erfolgreiche Stabilisierung der Fischbestände. Nur mit einer konsequenten Umsetzung und Kontrolle der Anlandeverpflichtung können belastbare Daten zu den Beifängen der Fischereien erhoben werden. Das trägt auch zu mehr Sicherheit bei den wissenschaftlichen Bestandsschätzungen bei.

Sind die Daten zu den Beifängen mangelhaft, wird die Verlässlichkeit der Bestandsschätzung um bis zu 30 Prozent reduziert (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10814, Frage 19). Die Bestandsschätzungen sind wiederum die Basis für die wissenschaftlichen Fangempfehlungen, aus der sich die Festlegung der jährlichen Gesamtfangmenge ableitet. Auf dieser Grundlage gilt es, die Balance zwischen Bestandsschutz und Sicherung der Küstenfischerei zu finden bis der maximale Dauerertrag (MSY) durch nachhaltige Bewirtschaftung erreicht ist.

Auch das so genannte Selbstreporting der Fischerei durch die Logbuchdaten weist Lücken auf. Die wissenschaftliche Schätzung der untermaßigen Fänge für das Jahr 2015 sagt aus, dass 17-mal so viel untermaßige Dorsche in der westlichen Ostsee illegal rückgeworfen wurden (basierend auf Beprobungsreisen und Selbstbeprobung durch Fischer) als in den Logbüchern gemeldet wurden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10814, Frage 18). Bedenkt man die wissenschaftliche Fangempfehlung von 917 Tonnen für diesen Bestand im Jahr 2017, werden das Ausmaß solcher Falschmeldungen klar mit der möglichen Konsequenz der Überfischung des Bestandes und massiven Quotenkürzungen im Nachfolgejahr bei diesem Brotfisch der deutschen Küstenfischerei.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Risiko, dass deutsche Fangschiffe die Fangmengenbegrenzungen nicht einhalten und das Anlandegebot missachten (bitte begründen)?

2

Nach welchen Kriterien erfolgt von wem die Anzahl und die Auswahl der Fangschiffe, die auf See kontrolliert werden?

3

Wie viele Fangfahrten deutscher Fischereifahrzeuge mit passivem und aktivem Fischereigerät wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in der Nordsee bzw. in der Ostsee durchgeführt (bitte getrennt aufführen)? Wie viele dieser Fangfahrten (bitte nach Seegebieten und Fanggerätegruppe, i.e. TR1, TR2, TRSK1, BT1, BT2, GN, LLS, PTB/OTB > 105 mm, PTB/ OTB 90-104 mm, etc. aufschlüsseln) wurden jenseits und wie viele innerhalb der 12-sm Zone auf See von Inspekteuren kontrolliert (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

4

Wie hoch war die Gesamtzahl deutscher Fangfahrten in der Nordsee und in der Ostsee in den Jahren 2014, 2015 und 2016, aufgeschlüsselt nach Seegebieten und Anzahl der Fangfahrten in der Deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), im Verhältnis zur Anzahl der Fangfahrten in deutschen Küstengewässern, aufgeschlüsselt nach den jeweils zuständigen Kontrollbehörden von Bund und Ländern?

5

Wie hoch war die Anzahl kontrollierter Fangfahrten in der Nordsee im Jahr 2016 bei a) der gemischten aktiven Fischerei mit Zielarten, die unter das Anlandegebot fallen, und b) der gemischten aktiven Fischerei auf Zielarten, die im Jahr 2016 noch nicht unter das Anlandegebot fielen (bitte jeweils aufschlüsseln für die Fangerätegruppen TR1, TR2, BT1, BT2, TRSK1), und wie hoch war die Gesamtzahl von Fangfahrten für die jeweilige Gerätegruppe?

6

Wie hoch war die Anzahl kontrollierter Fangfahrten in der Ostsee und Nordsee in den Jahren 2015 und 2016 bei der passiven Fischerei mit statischem Fanggerät der Fanggeräteklasse GN und LLS (bitte nach Seegebiet und Jahr aufschlüsseln), und wie hoch war die Gesamtzahl von deutschen Fangfahrten für diese Gerätegruppe in den Jahren 2015 und 2016 im jeweiligen Seegebiet?

7

Wie hoch war die Anzahl kontrollierter Fangfahrten in der Ostsee in den Jahren 2015 und 2016 bei der gemischten aktiven Fischerei mit Zielarten, die unter das Anlandegebot fallen (bitte jeweils für die Fangerätegruppen PTB/OTB > 105mm, PTB/OTB 90-104mm, GN, LLS aufschlüsseln), und wie hoch war die Gesamtzahl von Fangfahrten für die jeweilige Gerätegruppe?

8

Plant die Bundesregierung den Ausbau der Kontrolle zur Einhaltung der Fangmengenbegrenzung und des Anlandegebotes von Fischereibooten unterhalb von 12 Metern Länge auf westlichen Dorsch, um zu gewährleisten, dass nicht in Tiefen unterhalb von 20 Metern gefischt wird und ist für die Sonderregelung in dieser Fischerei (Ausnahme von der saisonalen Schließung bei Befischung von Wassertiefen oberhalb von 20m) der Einsatz zusätzlicher Kontrollinstrumente für 2017 vorgesehen? Wenn nein warum nicht? Wenn ja, welche Kontrollmaßnahmen werden hierfür wie in Zukunft ausgebaut?

9

Mit welchen Kontrollmechanismen und wie häufig (in Prozent von der Gesamtzahl der Fangfahrten dieses Segments) wird von Deutschland die Umsetzung des Anlandegebotes gemäß Verordnung 1380/2013 Artikel 15 (13) und die Einhaltung der Fangmengenbegrenzung bei deutschen Fangschiffen bis 8 Meter Länge kontrolliert?

10

Wie hoch war laut wissenschaftlicher Schätzung die illegale Rückwurfrate von untermaßigem Dorsch in der westlichen Ostsee in den Jahren 2015 und 2016 (vorläufige Schätzung) bei deutschen Fangschiffen unterhalb von 8 Meter Länge über alles?

11

Was ist das vorrangige Ziel der Kontrolle der Fangzusammensetzung des letzten Hols als Kontrollinstrument des Anlandegebotes, welche weitere Nutzbarkeit haben die so gewonnenen Daten und sind sie ein direkter und gerichtsfester Nachweis für mögliche Fälle von Verstößen gegen das Anlandegebot? Wenn ja, wie funktioniert der gerichtsfeste und direkte Nachweis eines möglichen Verstoßes gegen das Anlandegebot auf Basis dieser Untersuchung? Wenn nein, welcher installierte oder sonst mögliche Kontrollmechanismus liefert einen direkten Nachweis über illegal rückgeworfene Fänge und ihre Qualität?

12

Wie schätzt die Bundesregierung generell die Eignung von CCTV-Systemen zur Überwachung der Einhaltung des Anlandegebotes ein?

13

Welche Vor- und welche Nachteile sind der Bundesregierung hinsichtlich der Kontrolle der Fangzusammensetzung des letzten Hols als Instrument zur Überwachung des Anlandegebotes bekannt im Vergleich zu CCTV-Systemen?

14

Wie hoch sind die Gesamtkosten (aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachkosten) für die Kontrolle der Fangzusammensetzung des letzten Hols pro Hol, und wie viele Kontrollen dieser Art werden in Deutschland pro Jahr auf diese Art und Weise durchgeführt, bzw. wie viele Analysen dieser Art sind auf Basis des jetzigen Kenntnisstandes für repräsentative Aussagen zur Einhaltung des Anlandegebots in einer bestimmten Fanggeräteklasse (i.e. TR1, TR2, etc.) erforderlich?

15

Inwieweit werden die bei der Kontrolle der Fangzusammensetzung des letzten Hols gewonnenen Daten genutzt, bzw. ab wann ist eine weitere Nutzung geplant? Wie belastbar sind die so gewonnenen Resultate und steigern sie die Verlässlichkeit wissenschaftlicher Bestandsschätzung?

16

Wie viele und welche Fälle von mutmaßlichen Verstößen gegen das Anlandegebot bzw. weiteren fischereirechtlichen Regelungen haben deutsche Fischereiinspektionen bei Seekontrollen in den Jahren 2015 und 2016 in Nord- und Ostsee festgestellt (bitte nach Jahren und Seegebieten einzeln auflisten) und an die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft bzw. an die zuständigen Kontrollbehörden der Küstenbundesländer gemeldet, und mit welchen Konsequenzen?

17

Wie wird die Bundesregierung die Einhaltung der im Jahr 2017 erstmals eingeführten Tagesfangmengenbegrenzung für Freizeitfischer auf Dorsch der westlichen Ostsee sichern, und wie hoch ist der hierfür geplante zusätzliche Kontrollaufwand?

18

Wie hat die Bundesregierung die Einhaltung der Fangmengenbegrenzung und des Anlandegebotes der Deutschen Ostseefischerei während der Schonzeit vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2017 kontrolliert, um zu gewährleisten, dass die saisonale Schließung zum Schutz des westlichen Dorschs zu der wissenschaftlich ermittelten Reduktion der fischereilichen Sterblichkeit beim westlichen Dorschbestand führt?

19

Wie viel westlicher Dorsch (in Tonnen) wurde auf Basis wissenschaftlicher Schätzung durch die Ausnahmeregelung für die deutsche Fischerei in Wassertiefen bis 20 Meter während der Schonzeit vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2017 gefangen, und welche wissenschaftlichen Prognosen liegen der Bundesregierung vor, wie hoch dabei der Anteil gefangener Dorsche unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sein wird?

20

Welche wirtschaftliche Bedeutung hat aus Sicht der Bundesregierung die Ausnahmeregelung für die deutsche Fischerei in Wassertiefen bis 20 Meter während der Schonzeit vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2017 für den Erhalt der deutschen Küstenfischerei, und wie ist dazu das Einvernehmen mit dem Berufsstand?

21

Wie lautet die juristische Argumentation auf deren Basis ein Verbot der Plattfischfischerei mit Maschenweiten zwischen 80 mm und 105 mm während der Schonzeit vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2017 für westlichen Dorsch in der Ostsee initial nicht verboten bzw. erlaubt wurde?

22

Welche Kriterien zur Charakterisierung und Analyse des Risikos der Nichteinhaltung des Anlandegebotes existieren, und sind diese Kriterien in das Risikomanagement der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Kontrollbehörde integriert? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

23

Welche Kriterien enthält der in Deutschland verwendete Kriterienkatalog für risikobasierte Prüfungen der Umsetzung des Anlandegebotes für Fangschiffe je nach verwendetem Fanggerät und Zielfischerei, und welche dieser Kriterien sind nationale oder als Gemeinschaftskriterien für mehrere EU-Mitgliedstaaten bzw. EU-weit gültig?

Berlin, den 20. März 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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