Löschpraxis und Rechtsdurchsetzung bei Facebook
der Abgeordneten Heike Hänsel, Sevim Dağdelen, Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Alexander Ulrich, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Spätestens seit den Auseinandersetzungen um „Hate Speech“ und „Fake News“ ist die Frage des Einflusses sozialer Netzwerke auf die öffentliche Meinung in Deutschland ins Zentrum der politisch-medialen Debatte gerückt. Die Bundesregierung und vor allem der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, haben zugesagt, den eigenmächtigen Umgang entsprechender Anbieter mit Löschung und Verbreitung fragwürdiger Inhalte gesetzgeberisch strikter zu regeln. Der Referentenentwurf eines solchen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) wurde am 27. März 2017 der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt.
Das Magazin der „Süddeutschen Zeitung“ hat Mitte Dezember 2016 im Ergebnis einer Recherche beim Internetdienstleister Arvato zudem zahlreiche Mängel offengelegt (www.sueddeutsche.de/digital/inside-facebook-im-netz-des-boesen-1. 3295206?reduced=true). Arvato, eine Tochter der Bertelsmann-Gruppe, ist von Facebook beauftragt, beanstandete Inhalte zu prüfen und ggf. zu löschen. Wie und nach welchen Regeln dies geschieht, entzieht sich weitgehend der Öffentlichkeit. Vom „SZ-Magazin“ wird u. a. problematisiert (www.sueddeutsche.de/digital/inside-facebook-facebook-setzt-auf-floskeln-statt-verantwortung-1.3309 537), dass Facebook mit den internen Löschregeln, die als „Gemeinschaftsstandards“ (www.facebook.com/communitystandards) gekürzt nach außen kommuniziert werden, quasi eigene Gesetz darüber schafft, welche Inhalte zulässig sind oder der öffentlichen Debatte entzogen werden.
Facebook lege in seinen internen Dokumenten fest, dass es beispielsweise erlaubt ist, „grausame und unübliche Strafen bei Verbrechen zu fordern, die Facebook anerkennt“, so das „SZ-Magazin“. Als Beispiel führt die Redaktion den Satz „Hängt Kinderschänder“ an. Laut den nun ans Licht gekommenen internen Facebook-Regeln ist das „nicht zu beanstanden“. Es ist aber nicht Sache von Unternehmen, Verbrechen „anzuerkennen“, und auch Personen, die sich sexueller Vergehen gegen Minderjährige schuldig gemacht haben, besitzen laut Grundgesetz ungeachtet der dann notwenigen Strafverfolgung Schutzrechte. Doch Facebook teilt Menschen in Kategorien ein – manche schützenswert, andere weniger schützenswert.
Solche Fragen regelt in demokratischen Gesellschaften jedoch das Gesetz – und nicht die firmeninternen Regeln eines börsennotierten Konzerns, dessen Netzwerk zu einem Bestandteil der öffentlichen Meinungsbildung geworden ist, somit ein hohes gesellschaftliches Gut umfasst. Facebook jedoch konkurriert nicht nur mit den klassischen Medien, sondern zunehmend auch mit dem Primat der staatlichen Rechtsdurchsetzung.
Der Bundesjustizminister Heiko Maas hat sich vor diesem Hintergrund wiederholt negativ über die anhaltende Intransparenz des US-Konzerns geäußert. Auch Mitarbeiter seines Hauses hätten die sogenannten Löschtrupps bislang nicht besuchen dürfen, die Facebook zu Beginn des Jahres 2016 als Reaktion auf den öffentlichen Druck und eine beim Bundesjustizminister eingerichtete Task-Force von der Bertelsmann-Tochter Arvato hat installieren lassen. Der Bundesjustizminister hatte zudem ein Monitoring in Auftrag gegeben, bei dem der Umgang von Facebook und anderen sozialen Netzwerken mit gemeldeten Inhalten geprüft wurde, und sich nach Vorlage dieses Monitoring-Berichts zu rechtlichen Maßnahmen entschlossen. Der zur Notifizierung vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)“ selbst allerdings weist aus Sicht der Fragesteller ebenfalls schwerwiegende Mängel auf, da in der Folge eine höchst proaktive Löschpraxis der Anbieter von sozialen Netzwerken zu befürchten steht und mit dem Prinzip einer vorgelagerten, im Verantwortungsbereich der Unternehmen stehenden Rechtsdurchsetzung nicht gebrochen wird. Darüber hinaus sollen Privatpersonen im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte einen Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten gegenüber Online-Diensten erhalten, womit deren anonyme und pseudonyme Nutzung praktisch unmöglich wird und ein Klarnamen-Internet durch die Hintertüre eingeführt wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Wie erklärt sich die Bundesregierung den Sachverhalt, dass Facebook trotz des eingesetzten externen Dienstleisters Arvato eine – laut Monitoring-Bericht – sehr viel geringere Löschquote erreicht als beispielsweise YouTube?
Konnten Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) oder von Bundesbehörden inzwischen die Facebook-Löschteams besuchen, die bei der Bertelsmann-Tochter Arvato eingerichtet wurden?
Auf welche Weise hat sich die Bundesregierung um einen Kontakt mit den Facebook-Löschteams bei Arvato bemüht, mit welchem Ergebnis?
Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung weiterhin darum bemühen, Zugang zu den Facebook-Löschteams bei Arvato zu erhalten?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zusammensetzung der Facebook-Löschteams bei Arvato und die Auswahl der Mitarbeiter, vor allem im türkischsprachigen Team?
Ist Facebook und/oder ein von Facebook beauftragtes Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung seit Anfang 2016 auf deutsche Strafverfolgungsbehörden zugekommen, um mutmaßlich strafbare Inhalte zu melden?
Welche Erfahrungen sind der Bundesregierung dazu bekannt, wie Facebook auf Auskunftsersuchen von deutschen Strafverfolgungsbehörden reagiert? Welche Straftatbestände waren bei solchen etwaigen Auskunftsersuchen betroffen (bitte detailliert aufführen)?
Weshalb werden die internen Löschregeln von Facebook nach Kenntnis der Bundesregierung geheim gehalten und ist dieses Vorgehen mit geltenden Rechtsnormen vereinbar?
Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen muss sich ein Unternehmen wie Facebook bei der Löschung einerseits und Verbreitung von Inhalten andererseits richten?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Löschungs- und Verbreitungspraxis von Facebook im Einklang mit den genannten gesetzlichen Bestimmungen steht?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung rechtskonform, dass Facebook die Verbreitung und sogar gutheißende Darstellung strafrechtlich relevanter Inhalte akzeptiert und befördert?
Wenn die Verpflichtung bestand, dass Facebook rechtswidrige Inhalte unverzüglich löscht, wie dies das BMJV konstatiert, weshalb wurde dann bei gegebener Rechtslage bis dato kein Bußgeldbescheid gegen Facebook oder Manager dieses Unternehmens erlassen?
Haben Bundesbehörden das Ermittlungsverfahren gegen die Facebook Ireland Ltd., das derzeit bei der Staatsanwaltschaft München I (Az: 115 Js 208662/16) ohne jegliche Ermittlungstätigkeit geführt wird, beobachtet oder in irgendeiner Weise unterstützt, und wenn ja, wie?
Inwieweit verletzt es nach Ansicht der Bundesregierung den rechtlichen Rahmen, wenn Facebook festlegt, wer oder was in einer Gesellschaft besonderen Schutz genießt, welche Aussagen erlaubt und welche verboten sind?
Sind Gewaltdarstellungen nach Ansicht der Bundesregierung nur dann löschpflichtig, wenn aus dem Kontext oder in der Tonspur eine Billigung der dargestellten Gewalt ersichtlich ist, oder ergibt sich eine grundsätzliche Löschpflicht bereits, wenn die Darstellung an sich gegen die Menschenwürde verstößt?
In welchen Fällen können sich ein Unternehmen wie Facebook oder vergleichbare Social-Media-Anbieter bei Gewaltdarstellungen auf das Nachrichtenprivileg nach § 131 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) berufen?
Machen sich Manager von Facebook strafbar, wenn sie anordnen oder dulden, dass die von Facebook eingesetzten Löschungsregeln zwingend gegen deutsches Strafrecht verstoßen?
Verleiten Facebook und Arvato die Mitarbeitenden in den sogenannten Löschzentren zu Rechtsverstößen, wenn leitende Mitarbeiter dieser Unternehmen Untergeordneten per Dienstanordnung und/oder arbeitsrechtlich vergleichbarer Weisungen untersagen, Straftaten nach §§ 185 bis 188 StGB zu löschen und/oder den Behörden zu melden?
Müssen Arvato-Mitarbeiter bei einer Unterlassung i. S. d. Frage 18 mit einer Strafverfolgung rechnen oder können sie sich bei der Billigung der Darstellung von Straftaten auf das arbeitsrechtliche Direktionsrecht berufen?
Liegen der Bundesregierung Beschwerden von Mitarbeitern von Arvato zu den Arbeitsbedingungen vor?
Hat es seit Einrichtung der Facebook-Löschteams bei Arvato Initiativen von Bundesbehörden gegeben, die Arbeitsbedingungen in diesem Betrieb in Berlin überprüfen zu lassen?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Schritte i. S. d. Frage 21 von Landesbehörden auf Basis ihrer Befugnisse nach § 22 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes (www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/facebook-kontrolleurepruefen-arbeitsbedingungen-bei-arvato-loeschteam-in-berlin-a-1140287.html)?
Sind der Bundesregierung Berichte über mutmaßlich politisch motivierte Löschungen bei Facebook, vor allem von regierungskritischen Inhalten zur Türkei, bekannt?
Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Mitarbeiter oder Zuarbeiter des türkischen Geheimdienstes MIT damit beauftragt werden, bei Facebook und/oder anderen sozialen Netzwerken den politischen Diskurs zu beeinflussen?
Aus welchen Gründen bleibt nach dem Referentenentwurf NetzDG das Löschen legaler und rechtmäßiger Inhalte für die Anbieter sozialer Netzwerke sanktionslos, während die Nichtlöschung rechtswidriger Inhalte als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ist?
Aus welchen Gründen ist nach Artikel 1 § 4 Absatz 5 des Referentenentwurfs NetzDG bei Verhängung eines Bußgeldes bei nicht entfernten oder gesperrten Inhalten vorab eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit dieser Inhalte herbeizuführen, und warum kommt diese Form der Rechtsdurchsetzung nicht durchgängig in der Bekämpfung von Hasskriminalität in sozialen Netzwerken zum Tragen?
Aus welchen Gründen sollen nach Artikel 1 § 5 des Referentenentwurfs NetzDG Anbieter sozialer Netzwerke nur für bestimmte Verfahren inländische Zustellungsbevollmächtigte bestellen, nicht aber generell oder zum Beispiel wenigstens für Zustellungen im Parteibetrieb?
Welche zehn sozialen Netzwerke, die laut „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“ die Bagatellgrenze von mindestens zwei Millionen Nutzerinnen und Nutzern überschreiten, werden von den Regelungen aus Artikel 1 des Referentenentwurfs NetzDG konkret erfasst (bitte namentlich benennen)?
Aus welchen Gründen ist die Änderung des Telemediengesetzes (TMG) nach Artikel 2 des Referentenentwurfs NetzDG, mit der ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte geschaffen wird, nicht auf soziale Netzwerke mit mindestens zwei Millionen Nutzern bezogen, sodass alle Betreiber von Blogs, Foren und Social-Media-Angeboten ohne gerichtliche Anordnung zur Herausgabe von Bestandsdaten ihrer Nutzerinnen und Nutzer verpflichtet werden können?
In welcher Form ist infolge der Regelung aus Artikel 1 des Referentenentwurfs NetzDG für die Anbieter von Telemedien, die ihren Nutzerinnen und Nutzern das Einstellen von Bildern, Videos und Texten erlauben, die Ermöglichung einer anonymen oder pseudonymen Nutzung nach § 13 Absatz 6 TMG künftig noch umsetzbar?
Erbringt Facebook direkt oder indirekt freiwillige Leistungen zugunsten staatlicher Behörden, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, insbesondere im Bereich der Terrorabwehr?
Welchen Anlass gab es für den Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, das Berliner Büro von Facebook im August 2016 zu besuchen und dabei zu erklären, dass es aus Sicht der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes keine Kritik an der Zusammenarbeit mit Facebook beim Kampf gegen Hassreden gebe (www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/facebook-thomas-de-maiziere-lobt-zusammenarbeit-a-1109952.html)? Hatte sich Facebook im Vorfeld dieses Besuchs aktiv an die Bundesregierung gewandt und in irgendeiner Weise auf einen solchen Besuch gedrängt oder ging die Initiative vom Bundesministerium des Innern aus?