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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Verweis auf eine "Third-Party-Rule" zur Geheimhaltung der Kooperation europäischer Inlandsgeheimdienste

Einordnung und Handhabung der &quot;Third Party Rule&quot;, Anwendung bei parlamentarischen Anfragen zur Einrichtung einer sog. &quot;operativen Plattform&quot; durch die &quot;Counter Terrorism Group&quot; (CTG), Einklang von Geheimhaltungsinteressen und Informationsrecht der Abgeordneten, Weitergabe von Informationen an Parlamentarisches Kontrollgremium, Zugriff sowie Kontrolle von Daten im Rahmen der Geheimdienstzusammenarbeit, etwaige Rechtsverstöße, Erkenntnisse zur Kooperation der CTG mit Europol<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.05.2017

Antwortdauer

28 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1203512.04.2017

Verweis auf eine „Third-Party-Rule“ zur Geheimhaltung der Kooperation europäischer Inlandsgeheimdienste

der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Annette Groth, Dr. André Hahn, Inge Höger, Ulla Jelpke, Jan Korte, Niema Movassat, Martina Renner, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Seit dem 1. Juli 2016 kooperiert das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit anderen europäischen Geheimdiensten in Den Haag. Die einzelnen Dienste führen in einer „operativen Plattform“ eine gemeinsame Datei („CTG-Datenbank“) und entsenden Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamte (siehe Frederik Roggan in www.cilip.de vom 19. September 2016 sowie für den Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 18(4)601 A, S. 1 ff.). Die „operative Plattform“ gehört zu der im Jahr 2001 gegründeten „Counter Terrorism Group“ (CTG) des sog. Berner Clubs, dem informellen Zusammenschluss einer geheim gehaltenen Zahl von Inlandsgeheimdiensten der EU- Mitgliedstaaten sowie Norwegens und der Schweiz (Bundestagsdrucksache 18/5048). Derzeit ist die Zusammenarbeit auf den Phänomenbereich „Islamistischer Terrorismus“ beschränkt. Mit der logistischen Umsetzung der „gemeinsamen Datei“ ist der niederländische Allgemeine Auskunfts- und Sicherheitsdienst (AIVD) mandatiert.

Sämtliche weiteren Details der neuen Geheimdienstzusammenarbeit, darunter übernommene Aufgaben, adressierte Phänomene und die interne Organisationsstruktur, werden von der Bundesregierung aus Gründen des „Staatswohls“ nicht beantwortet (Bundestagsdrucksachen 18/11577, 18/10641, 18/8170, 18/9323, 18/9974, 18/7930 und 18/5048). Als Grund dafür nennt die Bundesregierung in vielen Fällen die „Third-Party-Rule“, wonach die Informationen „zwangsläufig Erkenntnisse der in der CTG vertretenen Nachrichtendienste enthalten würden“. Weder werden deshalb die teilnehmenden Dienste benannt noch erfahren die Fragesteller Einzelheiten zu Arbeitsgruppen, Personal und Kosten des Zentrums. Auch der konkrete Ort, die technische Beschaffenheit der „CTG-Datenbank“, dort geführte Datenfelder oder eingesetzte Such- und Analysewerkzeuge bleiben unbekannt. Hieraus ergibt sich ein nach Auffassung der Fragesteller eklatantes parlamentarisches Kontrolldefizit.

Jedoch ist die „Third-Party-Rule“ nach Auffassung der Fragesteller nur auf solche Informationen anwendbar, die von ausländischen Geheimdiensten stammen, und nicht auf Angaben zur operativen Zusammenarbeit in Den Haag. Außerdem stellt der Grundsatz der „Third-Party-Rule“ kein absolutes Verbot der Weitergabe von Informationen dar, sondern ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 – juris, Rn. 160 ff.). Im Falle eines Konflikts mit entsprechenden Auskunftsbegehren muss sich die Bundesregierung um ein Einverständnis mit dem herausgebenden Staat bemühen. Die Fragesteller vermuten, dass die Auskunftsverweigerung in den genannten Bundestagsdrucksachen pauschal erfolgte, die Bundesregierung die betreffenden Inlandsgeheimdienste also nicht zur Freigabe der Informationen kontaktierte. Zudem muss die Bundesregierung auch prüfen, ob sich das Verbot zur Weitergabe auch auf eine Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium erstreckt. Auch dies ist möglicherweise nicht umgesetzt worden.

Das sich dadurch ergebende parlamentarische Kontrolldefizit führt aus Sicht der Fragesteller dazu, dass nicht geprüft werden kann, ob das BfV die Zusammenarbeit in Den Haag im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ausgestaltet oder Informationen mit Geheimdiensten teilt, die über Polizeivollmachten verfügen und diese für Zwangsmaßnahmen einsetzen. Dies wird beispielsweise deutlich in der geplanten Änderung des Polizeikooperationsgesetzes in Österreich, wonach auch die Kriminalpolizei die dortigen Daten verarbeiten könnte (http://gleft.de/1Eh). Das Bundesministerium des Innern hatte jedoch in den genannten parlamentarischen Initiativen erklärt, die vom BfV bei der CTG eingestellten Daten würden nur zu geheimdienstlichen und nicht zu polizeilichen Zwecken genutzt. Außer dem österreichischen Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung existieren in der Europäischen Union zahlreiche weitere Behörden, in denen Geheimdienste über Polizeivollmachten verfügen (siehe www.cilip.de, „Europäische Geheimdienste: Ein Überblick“ vom 26. Oktober 2016).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es sich bei der „Third-Party-Rule“ um ein absolutes Verbot der Weitergabe von Informationen handelt?

2

Sofern auch die Bundesregierung der Ansicht ist, dass es sich bei der „Third-Party-Rule“ um ein Gebot bzw. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt, welche Pflichten ergeben sich dennoch daraus in Bezug auf die Beantwortung parlamentarischer Initiativen?

3

Nach welchem Verfahren kann ein Staat im Rahmen einer „Third-Party-Rule“ zur Freigabe der von ihm eingestellten Informationen an den Deutschen Bundestag angefragt werden?

4

In welchen Fällen kann die Bundesregierung nach ihrer Auffassung auch ohne Freigabe des herausgebenden Staates eine Interessenabwägung vornehmen, die Geheimhaltungsinteressen geringer gewichtet als das parlamentarische Informationsinteresse?

5

Da keinerlei vertraglichen Vereinbarungen, Memoranden oder Verträge zu der von Geheimdienstchefs beschlossenen Einrichtung der „operativen der Plattform“ in Den Haag existieren (Bundestagsdrucksache 18/9323, Antwort zu Frage 7), inwiefern wurde die Arbeitsweise der beteiligten Geheimdienste überhaupt schriftlich fixiert?

6

Wann und auf welche Weise (etwa mündlich oder schriftlich) wurde der „Konsens“ beschlossen, dass die „Third-Party-Rule“ auch im Rahmen der „operativen Plattform“ Anwendung finden soll (Bundestagsdrucksache 18/9323, Antwort zu Frage 8)?

7

Inwiefern hat die Bundesregierung bei der Auskunftsverweigerung zur „operativen Plattform“ in Den Haag nach Formen der Informationsvermittlung gesucht, die ihre Geheimhaltungsinteressen wahren und (wie zu den parlamentarischen Fragerechten nach §§ 100 ff. der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bestimmt) dennoch das Informationsbedürfnis der Abgeordneten erfüllen?

8

Inwiefern ist die Bundesregierung mittlerweile bereit, dem Deutschen Bundestag weitere Details der neuen Geheimdienstzusammenarbeit in Den Haag, darunter die teilnehmenden Dienste, Einzelheiten zu Arbeitsgruppen, Personal und Kosten, den konkreten Ort, die technische Beschaffenheit der „operativen Plattform“ in Den Haag, dort geführte Datenfelder oder eingesetzte Such- und Analysewerkzeuge mitzuteilen (sofern dies wegen der „Third-Party-Rule“ nicht beantwortet wird, bitte darlegen, welche Dienste die erfragten Informationen eingestellt haben bzw. deren Herausgabe untersagen)?

9

Zu welchen der in den Bundestagsdrucksachen 18/10641, 18/8170, 18/9323, 18/9974, 18/7930, 18/5048 mit Verweis auf die „Third-Party-Rule“ unbeantworteten Fragen hatte sich die Bundesregierung bei den herausgebenden Staaten um die Freigabe der Informationen an den Deutschen Bundestag bemüht?

10

Inwiefern hat die Bundesregierung anschließend auch geprüft, ob sich das Verbot zur Weitergabe auch auf das Parlamentarische Kontrollgremium erstreckt?

11

Auf welche Weise stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sicher, dass die vom ihm in der „operativen Plattform“ eingestellten Daten ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte übermittelt werden und nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie in die Datei eingegeben wurden?

12

Welche an der „operativen Plattform“ beteiligten Staaten haben hierzu welche Art einer (mündlichen oder schriftlichen) verlässlichen Zusage gemacht?

13

Wann hat das BfV eine solche Zusage auch von der Regierung Österreichs erhalten, das offenbar eine Nutzung von Informationen der „operativen Plattform“ auch für kriminalpolizeiliche Zwecke erlauben will (http://gleft.de/1Eh)?

14

Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages über keine unmittelbare parlamentarische Kontrolle darüber verfügen, ob die ausländischen Geheimdienste die verlässliche Zusage nach § 22c BVerfSchG einhalten, auf welche Weise wird dies vom BfV auf etwaige Rechtsverstöße überwacht?

15

Inwiefern hat das BfV bei der Überwachung der Einhaltung der verlässlichen Zusagen bereits Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt?

16

Inwiefern erhält das BfV über das als „operative Plattform“ bezeichnete Informationssystem in Den Haag Zugriff auf Daten, die es im Inland selbst nicht erheben könnte oder dürfte?

17

Wie stellt das BfV sicher, dass es in der „operativen Plattform“ Informationen, die es im Inland selbst nicht erheben könnte oder dürfte, nicht einsehen kann und erst recht nicht verarbeitet?

18

Inwiefern ist die Bundesregierung mittlerweile dazu bereit, nähere Angaben zu den vom EU-Anti-Terrorismus-Koordinator berichteten ersten „operative[n] Ergebnisse[n]“ zu machen (Bundestagsdrucksache 18/10641, Antwort zu Frage 7) bzw. die an der „operativen Plattform“ beteiligten Staaten hierzu um die Freigabe der erfragten Informationen zu ersuchen?

19

Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Geheimhaltung gemäß der „Third-Party-Rule“ auch hinsichtlich von Angaben zu einer engeren Kooperation des Bundesamtes für Verfassungsschutz als Mitglied der CTG und Europol gegenüber dem allgemeinen Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten grundsätzlich überwiegt?

20

Inwiefern hat die Bundesregierung vor der verweigerten Auskunft zu weiteren Sondierungen zwischen der CTG und Europol die Teilnehmenden der „Erkundungsmissionen“ zu Europol um die Freigabe der erfragten Informationen ersucht (Bundestagsdrucksache 18/11577, Antwort zu Frage 19)?

21

Welche weiteren Sondierungen zwischen der CTG und Europol sind seit Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11577 erfolgt bzw. geplant, und wer nahm bzw. nimmt daran teil?

22

Welche Zwischen- oder Endergebnisse kann die Bundesregierung zu den „Erkundungsmissionen“ und „Sondierungen“ der CTG bzw. einige ihrer teilnehmenden Geheimdienste (darunter auch das BfV) bei Europol mitteilen, und auf welche Weise könnten Europol und die CTG (etwa im Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus ) zukünftig strategisch oder strukturell kooperieren?

Berlin, den 11. April 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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