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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Reduzierung des Regelbedarfs durch Aufrechnung mit Mietkautionsdarlehen

Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Häufigkeit seit 2014, Zeiträume der Tilgungsphasen und Höhe der Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile; Fälligkeit von Mietkautionsdarlehen bei Rückzahlung durch den Vermieter und bei Beendigung des Leistungsbezugs, Gründe für die Ausweitung der Aufrechnungsbefugnis durch Darlehenserbringung auch für Genossenschaftsanteile durch SGB-II-Reform, rechtliche Zulässigkeit sowie sozialpolitische Eignung der Aufrechnungspraxis und Rücknahme der diesbezüglichen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit<br /> (insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

13.09.2017

Antwortdauer

28 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1342916.08.2017

Reduzierung des Regelbedarfs durch Aufrechnung mit Mietkautionsdarlehen

der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Für Darlehen, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht werden, bestimmt sich die Tilgung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II. Diese Norm sieht vor, dass die Rückzahlungsansprüche mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden. Dies soll in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs geschehen und in dem Monat, der auf die Darlehensauszahlung folgt, beginnen. Nach den Fachlichen Weisungen SGB II der Bundesagentur für Arbeit zu § 42a SGB II ist diese Regelung auch auf Darlehen anzuwenden, die zur Zahlung einer Mietkaution erbracht wurden. Dementsprechend rechnen Jobcenter Mietkautionsdarlehen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf. Die Leistungsberechtigten erhalten somit einen um 10 Prozent reduzierten Regelbedarf.

In der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung – inklusive derjenigen des Bundessozialgerichts – werden zunehmend Zweifel geäußert, ob die Aufrechnungsbefugnis des § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II auf Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile anwendbar ist, zuletzt vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29. Juni 2017 – L 7 AS 607/17). Diese rechtlichen Zweifel werden damit begründet, dass Mietkautionen und Genossenschaftsanteile zum Unterkunftsbedarf gehören und daher nicht im Regelbedarf berücksichtigt sind. Daraus ergibt sich ein Widerspruch zur Systematik und zum Bedarfsdeckungskonzept des SGB II, die Bedarfe danach unterscheiden, ob sie den Lebensunterhalt oder die Unterkunft betreffen. Entgegen dem Ansparkonzept des SGB II sieht der Regelbedarf keinen Ansparbetrag für diese Darlehen vor. Weiterhin wird auch darauf hingewiesen, dass der Bedarf für ein Mietkautionsdarlehen mit der Zahlung der Kaution nicht endet, sondern während des Mietverhältnisses fortbesteht und erst bei Rückzahlung der Kaution endet. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann über die Kaution verfügt werden. Insgesamt ergibt sich eine Unterdeckung der Leistungen zum Lebensunterhalt, obwohl diese Leistungen das verfassungsrechtlich geschützte soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten sollen.

Angesichts der zulässigen Höhe von Mietkautionen kann Bedarfsunterdeckung über mehrere Monate bis Jahre fortdauern. Seit der SGB-II-Reform durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sind überdies gemäß § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II auch Leistungen für Genossenschaftsanteile auf Darlehensbasis zu gewähren. Demnach unterfallen auch diese – höheren – Darlehen nun der monatlichen Aufrechnung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, was zu noch längeren Zeiträumen führt, in denen der Regelbedarf gemindert ist. Diese Ausweitung der Aufrechnungsbefugnis erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem schon erhebliche rechtliche Zweifel an der Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten mit dem Regelbedarf bestanden.

Als Alternativen zur Aufrechnung wird daher die Darlehenstilgung erst bei Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter oder bei Ende des Leistungsbezugs für rechtmäßig erachtet (so etwa LSG NRW, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 7 AS 607/17 und Sophia Nguyen, „Keine monatliche Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen“, in Die Sozialgerichtsbarkeit 04/17). Die Rückforderung kann durch eine Abtretungserklärung gesichert werden, wie dies vor Einführung des § 42a SGB II geschah. So wurde auch vor Einführung der allgemeinen Aufrechnungsbefugnis des § 42a SGB II verfahren. Neuere juristische Positionen gehen dahin, dass § 22 Absatz 6 Satz 3 und § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II verfassungskonform auszulegen sind und Mietkautionsdarlehen erst nach Rückzahlung der Kaution bzw. nach Ende des Leistungsbezugs zu tilgen sind.

Die Bundesagentur für Arbeit hat auf eine Anfrage des Erwerbslosenvereins Tacheles e. V. (siehe http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2202) im Mai dieses Jahres erklärt, weiterhin an der monatlichen Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten festhalten zu wollen. Sie hat dies mit dem Wortlaut der Norm begründet und angeführt, damit den gesetzgeberischen Willen umzusetzen. Überdies verwies die Bundesagentur für Arbeit darauf, dass die Fachlichen Weisungen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den Ländern abgestimmt seien.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

In wie vielen Fällen findet gegenwärtig eine Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen gemäß § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II statt (bitte aufschlüsseln nach Art der Wohnungsbeschaffungskosten, Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und Anzahl der Leistungsberechtigten in den betroffenen Bedarfsgemeinschaften)?

2

In wie vielen Fällen wurden Mietkautionsdarlehen in den Jahren 2014 bis 2016 und in der ersten Hälfte des Jahres 2017 gemäß § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II mit dem Regelbedarf gemäß § 42a Absatz 2 SGB II aufgerechnet (bitte nach Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und Anzahl der Leistungsberechtigten in den betroffenen Bedarfsgemeinschaften aufschlüsseln)?

3

Über welche Zeiträume erstreckten sich die Tilgungsphasen per Aufrechnung (bitte Mittel-, Minimal- und Maximalwerte sowie eine ungefähre Verteilung angeben)?

4

In wie vielen Fällen wurden Mietkautionsdarlehen in den Jahren 2014 bis 2016 und in der ersten Hälfte des Jahres 2017 gemäß § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II gewährt? In wie vielen Fällen wurde gemäß § 42a Absatz 2 SGB II eine Aufrechnung zur Tilgung eines solchen Darlehens erklärt (bitte nach Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und Anzahl der Leistungsberechtigten in den betroffenen Bedarfsgemeinschaften aufschlüsseln)?

5

Auf welche Höhe beliefen sich diese Darlehen (bitte Mittel-, Minimal- und Maximalwerte sowie eine ungefähre Verteilung angeben)?

6

In wie vielen Fällen wurden Mietkautionsdarlehen im bezeichneten Zeitraum gemäß § 42a Absatz 3 Satz 1 SGB II bei Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter fällig? Was für Bedingungen wurden für etwaige Rückzahlungen gemäß § 42a Absatz 3 Satz 2 SGB II vereinbart, und in welcher Weise wurden dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer berücksichtigt?

7

In wie vielen Fällen wurden Mietkautionsdarlehen im bezeichneten Zeitraum gemäß § 42a Absatz 4 Satz 1 SGB II mit der Beendigung des Leistungsbezugs fällig? Was für Bedingungen wurden für Rückzahlungen gemäß § 42a Absatz 4 Satz 2 SGB II vereinbart, und in welcher Weise wurden dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer berücksichtigt?

8

In welcher Weise wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Genossenschaftsanteile als Bestandteil der Unterkunftskosten vor der Neufassung des § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II erbracht (bitte für den Zeitraum von 2014 bis zum 31. Juli 2017 angeben und aufschlüsseln nach Art der Erbringung, Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und Anzahl der Leistungsberechtigten in den betroffenen Bedarfsgemeinschaften)?

9

Welche Gesichtspunkte sprachen nach Einschätzung der Bundesregierung für die Ausweitung der Aufrechnungsbefugnis durch die Neufassung des § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II trotz der bestehenden Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen mit dem Regelbedarf?

10

In wie vielen Fällen wurden ab dem 1. August 2016 Darlehen für Genossenschaftsanteile gemäß § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II erbracht? In wie vielen Fällen wurde gemäß § 42a Absatz 2 SGB II eine Darlehensaufrechnung erklärt (bitte nach Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und Anzahl der Leistungsberechtigten in den betroffenen Bedarfsgemeinschaften aufschlüsseln)?

11

Auf welche Höhe beliefen sich diese Darlehen für Genossenschaftsanteile (bitte Mittel-, Minimal- und Maximalwerte sowie eine ungefähre Verteilung angeben)?

12

Sind der Bundesregierung die rechtlichen Zweifel, die die Zulässigkeit der Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten mit dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen, bekannt, und wie ist ihre Haltung dazu? Welche Konsequenzen zieht sie daraus?

13

Hält die Bundesregierung die derzeitige Praxis der Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten für rechtlich zulässig (bitte begründen)? Wie hat die Bundesregierung die genannten rechtlichen Kritikpunkte in die Ausübung ihrer Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit einbezogen?

14

Hält die Bundesregierung die derzeitige Praxis der Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten sozialpolitisch für angezeigt? Hat die Bundesregierung die Gesichtspunkte, die gegen die monatliche Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten sprechen, in die Abstimmung der Fachlichen Weisungen zu § 42a SGB II einbezogen? Hat die Bundesregierung in der Abstimmung der Fachlichen Weisungen andere Formen der Darlehenstilgung – insbesondere die Tilgung erst bei Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter oder bei Ende des Leistungsbezugs – erwogen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wieso wurde dies nicht in den Fachlichen Weisungen verankert?

15

Beabsichtigt die Bundesregierung, in der Abstimmung der Fachlichen Weisungen mit der Bundesagentur für Arbeit und den Bundesländern darauf hinzuwirken, dass die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten mit Leistungen zum Lebensunterhalt zukünftig nicht mehr vorgenommen wird?

Berlin, den 14. August 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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