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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Genehmigungspflicht für technische Unterstützung im Zusammenhang mit Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

Gründe, Auswirkungen und verfassungsrechtliche Bedenken betr. Erweiterung des Genehmigungsvorbehalts bei technischen Unterstützungsleistungen durch Inländer im Ausland<br /> (insgesamt 3 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

19.09.2017

Antwortdauer

25 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1345425.08.2017

Genehmigungspflicht für technische Unterstützung im Zusammenhang mit Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Dr. Alexander S. Neu und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

„Unternehmen müssen Exporte von Rüstungsgütern genehmigen lassen. Die bestehenden Genehmigungspflichten für den grenzüberschreitenden Güterverkehr gelten grundsätzlich sowohl für Waren als auch für Technologie und Software. Konkrete Ausfuhren von in der Ausfuhrliste erfasster Technologie oder Herstellungsausrüstung, die im Zusammenhang mit Kooperationen ausgeführt würden, wären genehmigungspflichtig“, so die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13277.

Seit Jahren verfolgen deshalb Unternehmen wie die Rheinmetall AG eine Strategie der „Internationalisierung“, um unabhängig von den politischen und gesetzlichen Vorgaben in Deutschland gewinnbringende Geschäfte mit bestimmten Ländern machen zu können. Geschäfte und Gewinne sollen auch dann realisiert werden, wenn Lieferungen aus Deutschland nicht genehmigt würden oder zumindest umstritten wären (www.bits.de/public/pdf/rr16-01.pdf). So bleibt die Waffenproduktion ein lukratives Geschäft und die Bundesregierung muss nicht zwischen „Moral“ und „Wirtschaftsinteressen“ schwanken (www.deutschlandfunk.de/kaum-gebremst-deutsche-waffen-fuer-nahost.862.de.html?dram:article_id=381431).

Bis heute brauchen Rüstungskonzerne zwar eine Genehmigung der Bundesregierung, wenn sie Waffen oder Blaupausen für Waffen exportieren wollen – nicht aber, wenn sie Experten in Länder wie die Türkei entsenden, um „technische Unterstützung“ zu geben. Für Hersteller von Überwachungstechnik gibt es seit Juli 2015 solch eine Genehmigungspflicht bei technischer Hilfe – für Rüstungsgüter nicht. Die Bundesregierung sieht darin kein Problem. Es seien „nur untergeordnete, einfache Dienstleistungen“ nicht genehmigungspflichtig. Der „Aufbau von Waffenfabriken“ sei mit ihnen nicht möglich (stern vom 3. August 2017, S. 96).

§ 49 der Außenwirtschaftsverordnung stellt es lediglich unter den Vorbehalt der Genehmigung, wenn Inländer im Ausland bezüglich „chemischer oder biologischer Waffen oder Kernwaffen technische Unterstützung“ leisten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken, den Vorbehalt der Genehmigung, wenn Inländer im Ausland bezüglich „chemischer oder biologischer Waffen oder Kernwaffen technische Unterstützung“ leisten, um den Vorbehalt der Genehmigung, wenn Inländer im Ausland bezüglich „Kriegswaffen und sonstige[r] Rüstungsgüter“ technische Unterstützung leisten, zu erweitern, z. B. bezüglich

a) der Berufsfreiheit der Betroffenen (selbständig Tätige, Unternehmen, Arbeitnehmer),

b) des Rechts auf Eigentum an Wirtschaftsbetrieben und

c) des Bestimmtheitsgebots?

2

Inwieweit liegt es im Interesse der Bundesregierung, dass ausländische Staaten keine Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgüter produzieren, in denen hinreichende rechtsstaatliche Strukturen fehlen, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind oder die Deutschland gegenüber feindselig eingestellt sind?

3

Inwieweit würde nach Kenntnis der Bundesregierung ein solcher Genehmigungsvorbehalt für Inländer im Ausland bezüglich „Kriegswaffen und sonstige[r] Rüstungsgüter“, die technische Unterstützung nicht absolut unterbinden, sondern sie lediglich einer Kontrolle unterstellen, bei der die Bundesregierung auch an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist?

Berlin, den 25. August 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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