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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Künftige Ausrichtung des energierechtlichen Ordnungsrahmens in Deutschland (G-SIG: 15010412)

Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch die EU-Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas, Berücksichtigung der Verbändevereinbarungen bei der Regulierung des Netzzugangs, Netznutzungsentgelt, Referentenentwurf zu einer Regulierungsinstanz und voraussichtliche Auswirkungen, Einbeziehung von Bundesministerien und anderen Einrichtungen und Organisationen, Aufbau, Kompetenzen und Ausstattung einer Regulierungsbehörde, Sicherstellung von Investitionen, Festlegung der Tarife, internationale Regulierungsmodelle, Praxis des verhandelten Netzzugangs, geplante Netzzugangsverordnung, Unbundlingvorschriften

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Datum

15.07.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/129724. 06. 2003

Künftige Ausrichtung des energierechtlichen Ordnungsrahmens in Deutschland

der Abgeordneten Hartmut Schauerte, Dagmar Wöhrl, Karl-Josef Laumann, Dr. Joachim Pfeiffer, Dr. Rolf Bietmann, Kurt-Dieter Grill, Veronika Bellmann, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Alexander Dobrindt, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Dr. Michael Fuchs, Dr. Reinhard Göhner, Ernst Hinsken, Robert Hochbaum, Volker Kauder, Dr. Martina Krogmann, Dr. Hermann Kues, Wolfgang Meckelburg, Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Hans-Peter Repnik, Dr. Heinz Riesenhuber, Franz Romer, Johannes Singhammer, Max Straubinger und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Anfang Juni 2003 hat das Europäische Parlament die EU-Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG sowie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG) verabschiedet. Danach können alle Unternehmen vom 1. Juli 2004 ihre Strom- und Gaslieferanten frei wählen. Von Juli 2007 an gilt dieses Recht auch für die privaten Haushalte in den dann 25 Mitgliedstaaten.

Kern des EU-Beschlusses sind gesetzliche Garantien für einen freien Zugang der Energieversorger zu den bestehenden Strom- und Gasnetzen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf Grundlage veröffentlichter Tarife oder Tarifberechnungsmethoden zu gewährleisten. Die Grundlagen für den Zugang zum Netz einschließlich der Grundlagen für die Genehmigung der Tarifberechnungsmethoden müssen durch eine nationale Regulierungsbehörde geregelt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen außerdem von Amts wegen Änderungen der Zugangsbedingungen bestimmter Netzbetreiber verlangen können, wenn dies zur Durchsetzung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs und angemessener Bedingungen erforderlich ist. Schließlich hat die nationale Regierungsbehörde auf Beschwerde einer Partei innerhalb einer Frist von 2 Monaten als Streitbeilegungsstelle über konkrete Zugangsbegehren zu entscheiden.

Zur Umsetzung der Richtlinien muss Deutschland bis zum 1. Juli 2004 eine nationale „Regulierungsbehörde“ für Strom und Gas einrichten. Fraglich ist, inwieweit der deutsche Regulierungsansatz, die so genannten Verbändevereinbarungen, noch genügen, um die EU-Vorgaben zu erfüllen.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Netzzugangsregelung und deren staatlicher Kontrolle unter Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben angekündigt. In einer Vereinbarung zwischen den Koalitionsfraktionen vom März 2003 wurde festgelegt, dass eine Regulierungsbehörde eingerichtet werden soll. Dennoch haben die Mitglieder der Bundesregierung öffentlich immer wieder erklärt, an den so genannten Verbändevereinbarungen festhalten zu wollen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen41

1

Welche Änderungen des Deutschen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden durch die EU-Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas erforderlich?

2

Wann wird die Bundesregierung hierzu die entsprechenden Gesetzentwürfe vorlegen?

3

Welches sind nach Auffassung der Bundesregierung die Schwächen der Verbändevereinbarungen?

4

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Verbändevereinbarung Strom und Gas weiter entwickelt werden?

Wenn ja, wie werden sie zukünftig bei der Regulierung des Netzzugangs berücksichtigt?

5

Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung bei der „kostenorientierten Preisbildung“ und bei der „Vergleichsmarkt-Preisbildung“?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es Artikel 23 Abs. 2 der Änderungs-Richtlinie zur EG-Binnenmarkt-Richtlinie für Strom und Gas erforderlich macht, dass EnWG zu ändern und/oder eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen und Bewertungsmaßstäbe bereitstellt, oder kann die Festlegung der Methode zur Berechnung der Netznutzungsentgelt Gegenstand einer behördlichen „Genehmigung“ sein?

7

Wie lauten nach gegenwärtigem Stand der Entwurf eines Gesetzes-Textes zu einer Regulierungsinstanz und die dazugehörige vollständige Begründung (insbesondere mit Problem und Ziel, Lösung und Alternativen) bzw. wie lauten, falls ein Entwurf noch nicht vorliegt, die derzeitigen Überlegungen dazu?

Welcher Sachverhalt liegt dem Gesetzestext-Entwurf zugrunde und auf welchen Erkenntnisquellen beruht er?

8

Mit welchen Gesetzesfolgen auf Strom- bzw. Gas-Preisniveau, auf Netzentgelt-Niveau und auf den Netzzugang rechnet die Bundesregierung?

Wie werden sich nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) mit einer Regulierungsinstanz die Strompreise für Privathaushalte und Industriekunden entwickeln?

9

Plant das BMWA die Regulierungsinstanz als eigenständige Behörde oder soll sie an eine bestehende Behörde angegliedert werden?

Wenn ja, an welche und aus welchem Grund?

10

Wie soll eine Regulierungsbehörde – nach jetzigem Stand und nach Auffassung des BMWA – aufgebaut werden?

Welches sind ihre Kompetenzen, welches ihre Sanktionsgewalten?

Wie ist ihre Unabhängigkeit von Politik und Energiewirtschaft sichergestellt?

11

Sollte die Regulierungsbehörde eine allzuständige Bundesbehörde sein oder eine Bundesbehörde, die durch Kompetenzen der Landesbehörden flankiert werden könnte?

12

Über welche Ex-ante-Kompetenzen soll nach Auffassung des BMWA ein Regulierer verfügen, insbesondere bei der Frage der zu regulierenden Netzentgelte?

Tendiert das BMWA zu einer Festlegung der absoluten Höhe von Netznutzungsentgelten oder eher zu einem Kriterien-Katalog zur Festlegung der Netzentgelte?

Welche Standards sollen bei den Themen Wechselmanagement und Datentransfer zugrunde gelegt werden?

Orientiert sich das BMWA beispielsweise an den Best-Practice-Vereinbarungen, die in der Task Force zwischen allen Marktteilnehmern festgelegt wurden?

13

Auf welche Weise will die Bundesregierung sicherstellen, dass die durch das Energiewirtschaftsrecht vorgegebene Gewährleistung von Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit bei den Methoden zur Berechnung von Netznutzungsentgelten berücksichtigt wird?

14

Auf welche Weise will die Bundesregierung sicherstellen, dass ausreichende Investitionen in die Netzstruktur und den Netzausbau sichergestellt werden?

15

Auf welche Weise will die Bundesregierung staatlich veranlasste Kostenkomponenten wie z. B. Steuern, EEG- oder KWK-G-Aufwendungen (EEG: Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWK-G: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) bei der Festlegung der Tarife berücksichtigen?

16

Welche Regulierungen der Strom- und Gasmärkte der anderen Mitgliedstaaten der EU hält die Bundesregierung für besonderes erfolgreich?

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, Regulierungsansätze anderer Mitgliedstaaten auf Deutschland zu übertragen (insbesondere den österreichischen Regulierungsansatz)?

17

Mit wie vielen Mitarbeitern sollte nach den Plänen des BMWA eine Regulierungsbehörde beim Start ausgestattet sein?

Wie viele Mitarbeiter werden auf Dauer für ein effektives Funktionieren unverzichtbar sein?

Welche Haushaltsmittel wurden für die Regulierungsbehörde im Entwurf für den Bundeshaushalt 2004 eingeplant?

Mit wie viel Planstellen, mit welchem Budget wird langfristig gerechnet?

18

Welche anderen Bundesministerien hat das BMWA in den Vorarbeiten oder in der Ausarbeitung des bisherigen Entwurfs mit einbezogen?

Gibt es dazu abweichende Meinungen und Vorstellungen aus anderen Bundesministerien als dem federführenden BMWA?

19

Zu welchem Zeitpunkt hat die Bundesregierung die kommunalen Spitzenverbände an der Ausarbeitung des bisherigen Entwurfs einbezogen und auf welche Weise wird das Fachwissen der Kommunen und werden ihre Interessen bei der Erarbeitung berücksichtigt?

20

Welche Interessen möchten die Kommunen und ihre Verbände bei der energierechtlichen Neuordnung berücksichtigt sehen und wie bewertet die Bundesregierung diese Anliegen?

21

Welche Auswirkungen können sich durch die neue Ausrichtung des energierechtlichen Rahmens für Energieversorgungsunternehmen in unmittelbarer oder mittelbarer kommunaler Trägerschaft ergeben?

22

Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um den Übergang zu einer neuen Rechtslage für diese Unternehmen und damit für die Bürger in ihren jeweiligen Trägergemeinden ohne Schaden zu gestalten?

23

Gibt es andere internationale Modelle für eine Regulierungsbehörde, die das BMWA sich als Vorbild für eine deutsche Regulierungsbehörde vorstellen kann?

Wenn ja, aus welchen Gründen?

24

Hat die Bundesregierung Gutachten vergeben, die die Übertragbarkeit anderer Regulierungssysteme aus Deutschland untersuchen?

Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?

25

Wie ist die Auffassung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Ausgestaltung einer Regulierungsbehörde?

Ist es richtig, dass das BMU eine Price-Cap-Regelung der Netzentgelte favorisiert?

Wie ist die Auffassung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) zur Ausgestaltung einer Regulierungsbehörde?

26

Hat das BMWA alle betroffenen Marktteilnehmer inklusive der Verbraucherverbände zu einem notwendigen Zuschnitt und Aufgabenbereich einer Regulierungsbehörde angehört bzw. konsultiert und welche Erkenntnisse hat das BMWA daraus gewonnen?

27

Zu welchem Zeitpunkt soll aus der Sicht des BMWA eine Regulierungsbehörde in Deutschland seine Arbeit aufnehmen können?

Betrachtet das BMWA den zugehörigen Gesetzentwurf als eilbedürftig oder sogar als besonders eilbedürftig?

28

Erachtet das BMWA den zugehörigen Gesetzentwurf für zustimmungspflichtig?

29

Wie ist die Auffassung des Bundeskartellamtes, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP), der Landeskartellämter sowie der Europäischen Kommission zu einer Regulierungsbehörde?

30

Gibt es in den Vorbereitungstreffen zum Monitoring-Bericht viele Beschwerden gegen die Praxis des Verhandelten Netzzugangs?

Welches sind die häufigsten und typische Beschwerden?

31

Gibt es hinsichtlich möglicher Pläne zum Erlass einer Netzzugangsverordnung schon Vorarbeiten im BMWA und wie lauten sie?

Wird das BMWA hier ggf. zwischen dem Netzzugang für Strom und Gas unterscheiden?

32

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung der Unbundlingvorschriften?

33

Wird die Bundesregierung die Vorschriften für das gesellschaftsrechtliche Unbundling auf Unternehmen mit mindestens 100 000 Netzkunden beschränken?

34

Wenn der bereits diskutierte Weg einer Selbstverpflichtung der Industrie (Code of Conduct) verfolgt wird: Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass diese Selbstverpflichtung auch flächendeckende Anwendung findet?

35

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass für die Beurteilung, ob das alternative System vergleichbare Ergebnisse zeigt, wie ein gesellschaftsrechtliches Unbundling, der Bericht der Kommission im Januar 2006 maßgeblich ist?

Gibt es Vorgaben der Bundesregierung an die Verbände, bis zu welchem Zeitpunkt ein alternatives Konzept, für dessen Beurteilung Erfahrungswerte vorliegen müssen, entwickelt werden muss?

Wenn ja, welche Verbände sind in die Gespräche involviert?

36

Wie beurteilt die Bundesregierung die aktuelle Umsetzung der Unbundlingvorschriften, die keine kostenrechnerische Trennung der Aktivitäten Verteilungsnetz und Vertrieb vorsehen?

37

Trifft es zu, dass der Staatsekretär im BMWA, Georg-Wilhelm Adamowitsch, die Verbände aufgefordert hat, die Verbändevereinbarung VV II plus weiterzuentwickeln, um die Ergebnisse u. U. zur Grundlage einer Regulierung zu machen?

Welche Rolle soll eine weiterentwickelte VV II plus /III (Strom) im Rahmen eines möglichen Gesetzgebungsverfahrens für eine Regulierer spielen?

38

Trifft es zu, das im Zuge der Novellierung des EnWG die Bundesregierung die beteiligten Verbände der VV II Gas aufgefordert hat, diese zu ergänzen?

Welchen Einfluss hat das vorläufige Scheitern der Verbändegespräche auf die zu schaffende Regulierungsbehörde für Gas?

In wieweit ist hier eine Netzzugangsverordnung in Vorbereitung?

39

Kann aus Sicht des BMWA nach dem voraussichtlichen Scheitern der VV II Gas-Ergänzungsgespräche noch eine einheitliche Regulierungsbehörde Strom/Gas mit denselben Regulierungsansätzen eingerichtet werden oder verfolgt das BMWA doch einen unterschiedlichen Regulierungsansatz für Gas und Strom?

40

Besteht ein Zusammenhang zwischen der Novellierung des EEG und der Einrichtung bzw. Ausgestaltung einer Regulierungsinstanz für den deutschen Energiemarkt?

41

Soll die Regulierungsbehörde auch in diesem Bereich Kompetenzen und Aufgaben erhalten?

Mit welchen anderen energiewirtschaftlichen Themen (EEG, KWK-G, Statistik, Regelenergiemarkt, Verbraucherschutz, Kennzeichnung, u. a.) soll die Regulierungsbehörde beauftragt werden?

Berlin, den 23. Juni 2003

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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