Verordnung von kurortspezifischen Heilmitteln
der Abgeordneten Andreas Storm, Annette Widmann-Mauz, Dr. Wolf Bauer, Klaus Brähmig, Monika Brüning, Verena Butalikakis, Dr. Hans Georg Faust, Michael Hennrich, Hubert Hüppe, Volker Kauder, Gerlinde Kaupa, Barbara Lanzinger, Maria Michalk, Hildegard Müller, Matthias Sehling, Jens Spahn, Matthäus Strebl, Gerald Weiß (Groß-Gerau), Wolfgang Zöller und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
In jüngster Vergangenheit sind die Krankenkassen dazu übergegangen, die Abgabe „kurortspezifischer Heilmittel“ nicht mehr im Rahmen der allgemeinen Behandlung über die „Chipkarte“ zuzulassen. Hierdurch sind nicht nur viele Kurorte in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen. Auch Tausende von gesetzlich Krankenversicherten können die „kurortspezifischen Heilmittel“ nur noch im Rahmen genehmigter ambulanter Vorsorgeleistungen gemäß § 23 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Anspruch nehmen.
In einem Schreiben vom 15. Oktober 2002 zur Resolution des Bayerischen Staatsbades Bad Steben stellte die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ulla Schmidt, hierzu fest:
- Die Heilmittel-Richtlinien regeln die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Verordnung von kurortspezifischen Heilmitteln ist nicht Gegenstand der Heilmittelrichtlinien im Sinne des § 32 Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Kurortspezifische Heilmittel waren seit jeher nicht Gegenstand der Richtlinien des Bundesausschusses, sondern werden im sog. Kurarztvertrag, der zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossen wird, geregelt. Nach § 13 Abs. 2 des Vertrages sind „kurortspezifische Heilmittel im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzepts einzusetzen“, d. h. sie sind verordnungsfähig. Für die Versorgung ist der ortsansässige Kurarzt zuständig. An dieser Rechtslage hat sich durch die neuen Richtlinien des Bundesausschusses nichts geändert, die Richtlinien haben diese Rechtslage zum 1. Juli 2001 lediglich klargestellt.
Ein Hinweis auf die grundlegenden Regelungen des Kurarztvertrages, konkret auf Satz 1 des Absatzes 2, wonach der Kurzarzt nur solche Leistungen durchführen oder veranlassen kann, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Ambulanten Vorsorgeleistung erforderlich sind, ist indessen durch das Schreiben der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ulla Schmidt, vom 15. Oktober 2002 unterblieben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Hält die Bundesregierung es für rechtlich zulässig, dass ortsgebundene und/oder kurortspezifische Heilmittel auch außerhalb einer von der Krankenkasse genehmigten ambulanten Vorsorgeleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB V verordnet und (mittels Krankenversichertenkarte) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden können?
Auf welche Weise werden in solchen Fällen Wirtschaftlichkeitsprüfungen gemäß § 26 des Kurarztvertrages sichergestellt?
Ist der Kurarzt berechtigt und verpflichtet, den im gleichen Kurort oder seiner Umgebung ansässigen Versicherten, die sich bei ihm in ärztlicher Behandlung befinden, ortsgebundene und/oder kurortspezifische Heilmittel auf Krankenversichertenkarte zu Lasten der GKV zu verordnen?