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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Bilanz nach einem Jahr "Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" (G-SIG: 15010409)

Anzahl der Rentenanträge, sog. Ersatzzeiten in der Rente, Antragsfrist sowie evtl. höhere Renten für israelische Sozialversicherte und Haltung der deutschen Rentenversicherungsträger

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Datum

08.08.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/129024. 06. 2003

Bilanz nach einem Jahr „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“

der Abgeordneten Andreas Storm, Annette Widmann-Mauz, Hildegard Müller, Dr. Wolf Bauer, Monika Brüning, Verena Butalikakis, Dr. Hans Georg Faust, Michael Hennrich, Hubert Hüppe, Barbara Lanzinger, Maria Michalk, Matthias Sehling, Jens Spahn, Matthäus Strebl, Gerald Weiß (Groß-Gerau), Wolfgang Zöller und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Im Sommer letzten Jahres ist fraktionsübergreifend das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074) vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.

Mit dem Gesetz sollten u. a. zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts umgesetzt werden, nach denen eine während des Zweiten Weltkrieges im Ghetto aufgenommene Tätigkeit, z. B. im Ghetto Lodz, die Voraussetzung einer Beschäftigung erfüllen kann und daher als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen ist.

Darüber hinaus sollte abweichend von den Auslandszahlungsvorschriften die Zahlung der auf Ghetto-Beitragszeiten beruhenden Rentenansprüche auch ohne Bundesgebiets-Beitragszeiten in das Ausland ermöglicht werden.

Die maßgebenden Bestimmungen sind rückwirkend zum 1. Juli 1997 in Kraft getreten.

Im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes sind von betroffenen Verfolgten Einwände erhoben worden.

Offenbar gibt es eine Diskrepanz zwischen dem Anliegen des Gesetzes und seiner Anwendung in der Praxis.

Deshalb besteht vor allem angesichts des Alters und des schweren Schicksals der Betroffenen Klärungsbedarf.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG wurden bisher gestellt? Wie viele Anträge wurden bewilligt, wie viele abgelehnt? Wie viele Widerspruchsverfahren bzw. Verfahren vor den Sozialgerichten sind eingeleitet worden?

2. Von wie vielen Berechtigten ist die Bundesregierung bei Verabschiedung des ZRBG ausgegangen? Wie hoch waren die prognostizierten Mehrausgaben für die gesetzliche Rentenversicherung? Wie hoch sind die tatsächlichen Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung durch die nach dem ZRBG bewilligten Renten?

3. Wurden die möglichen Anspruchsberechtigten, die sich vorwiegend im Ausland aufhalten, ausreichend auf das Gesetz hingewiesen? Auf welche Weise hat die Bundesregierung die Betroffenen informiert, auf welche Weise hat die gesetzliche Rentenversicherung die Betroffenen informiert?

4. Trifft es zu, dass sich das ZRBG auf Bestandsrenten in aller Regel nicht auswirkt, weil die Zeiten des Ghettoaufenthaltes in der Rente bereits als sog. Ersatzzeit berücksichtigt worden sind und deren Bewertung in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle zu einer höheren Rente führt als bei einer Berücksichtigung der Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG? Ist dies aus Sicht der Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf ausreichend deutlich geworden?

5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Haltung der israelischen Sozialversicherung, wonach es eine große Anzahl von Bestandsrentnern gibt, die, wenn das ZRBG auf sie anwendbar wäre, eine höhere Rente erhalten würden (z. B. Frauen, die nur eine Kleinstrente aus Kindererziehungszeiten erhalten, oder Versicherte mit sog. Minirenten aus freiwilligen Beiträgen)? Wird dem Charakter des ZRBG nach Einschätzung der Bundesregierung im Rahmen der Wiedergutmachungsgesetze, wie auch aus § 1 Abs. 2 ZRBG deutlich wird, ausreichend Genüge getan? Sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang gesetzlichen Handlungsbedarf (z. B. durch eine Ausnahmeregelung zu § 306 SGB VI)?

6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der israelischen Sozialversicherung, es sei erforderlich, die Antragsfrist in § 3 Abs. 1 ZRBG um ein Jahr auf den 30. Juni 2004 zu verlängern? Wenn nein, welche Gründe sprechen gegen eine solche einjährige Verlängerung der Antragsfrist? Wenn nach Ansicht der Bundesregierung die Antragsfrist nicht verlängert werden sollte, besteht dann die Möglichkeit, eine Lösung in dem Sinn zu finden, dass der materielle Rechtsgedanke des § 44 SGB X auf die nach dem Ablauf der Frist eingehenden Anträge angewendet werden kann?

7. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung angesichts der Anfang Juli 2003 stattfindenden Besprechung der Verbindungsstellen und der zuständigen Träger zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen nicht sinnvoll, alle wesentlichen Fragen zwischen den Beteiligten vor Ablauf der Antragsfrist zu klären? Wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Besorgnis der israelischen Sozialversicherung ein, dass allein zur Fristwahrung eine Vielzahl unbegründeter Anträge gestellt werden und bei späteren ablehnenden Entscheidungen der Rentenversicherungsträger die Enttäuschung der Betroffenen angesichts des Regelungsinhalts des Gesetzes möglicherweise zu für die deutsche Seite unerwünschten Reaktionen führen wird?

8. Ist der Bundesregierung bewusst, dass bis zum späten Frühjahr 2003 aus technischen Gründen keine Rentenbescheide mit ZRBG-Zeiten ergangen sind, weil bei den Rentenversicherungsträgern erst ein entsprechendes Computerprogramm geschaffen werden musste?

9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einwände der israelischen Sozialversicherung gegen die aus deren Sicht restriktive Auslegung der Begriffe „aus freiem Willensentschluss“ bzw. „Entgelt“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG? Ist sichergestellt, dass die Rentenversicherungsträger das ZRBG einheitlich anwenden? Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung die Einwände von Seiten Betroffener, wonach insbesondere die beteiligten Landesversicherungsanstalten als Träger der Arbeiterrentenversicherung die Vorschriften des ZRBG unterschiedlich auslegen?

10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Tendenz der Rentenversicherungsträger entgegen einem Urteil des Bundessozialgerichts zur Kinderarbeit, Anträge wegen des seinerzeit jugendlichen Alters der Betroffenen allgemein und insbesondere im Ghetto Lodz mit der Begründung abzulehnen, dass sie zu jung zum Arbeiten waren bzw. nicht bezahlt wurden, und wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit einer solchen Haltung ihr Verständnis zur Wiedergutmachung in Frage gestellt wird, weil nach historischen Erkenntnissen Kinder in Ghettos massenhaft als Beschäftigte eingestellt waren? Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Unterlagen zum Ghetto Lodz im polnischen Staatsarchiv nicht vollständig erhalten sind und dass womöglich anstelle der Kinder die Erziehungsberechtigten Entgelt für deren Beschäftigung erhielten?

Fragen10

1

Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG wurden bisher gestellt? Wie viele Anträge wurden bewilligt, wie viele abgelehnt? Wie viele Widerspruchsverfahren bzw. Verfahren vor den Sozialgerichten sind eingeleitet worden?

2

Von wie vielen Berechtigten ist die Bundesregierung bei Verabschiedung des ZRBG ausgegangen? Wie hoch waren die prognostizierten Mehrausgaben für die gesetzliche Rentenversicherung? Wie hoch sind die tatsächlichen Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung durch die nach dem ZRBG bewilligten Renten?

3

Wurden die möglichen Anspruchsberechtigten, die sich vorwiegend im Ausland aufhalten, ausreichend auf das Gesetz hingewiesen? Auf welche Weise hat die Bundesregierung die Betroffenen informiert, auf welche Weise hat die gesetzliche Rentenversicherung die Betroffenen informiert?

4

Trifft es zu, dass sich das ZRBG auf Bestandsrenten in aller Regel nicht auswirkt, weil die Zeiten des Ghettoaufenthaltes in der Rente bereits als sog. Ersatzzeit berücksichtigt worden sind und deren Bewertung in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle zu einer höheren Rente führt als bei einer Berücksichtigung der Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG? Ist dies aus Sicht der Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf ausreichend deutlich geworden?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die Haltung der israelischen Sozialversicherung, wonach es eine große Anzahl von Bestandsrentnern gibt, die, wenn das ZRBG auf sie anwendbar wäre, eine höhere Rente erhalten würden (z. B. Frauen, die nur eine Kleinstrente aus Kindererziehungszeiten erhalten, oder Versicherte mit sog. Minirenten aus freiwilligen Beiträgen)? Wird dem Charakter des ZRBG nach Einschätzung der Bundesregierung im Rahmen der Wiedergutmachungsgesetze, wie auch aus § 1 Abs. 2 ZRBG deutlich wird, ausreichend Genüge getan? Sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang gesetzlichen Handlungsbedarf (z. B. durch eine Ausnahmeregelung zu § 306 SGB VI)?

6

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der israelischen Sozialversicherung, es sei erforderlich, die Antragsfrist in § 3 Abs. 1 ZRBG um ein Jahr auf den 30. Juni 2004 zu verlängern? Wenn nein, welche Gründe sprechen gegen eine solche einjährige Verlängerung der Antragsfrist? Wenn nach Ansicht der Bundesregierung die Antragsfrist nicht verlängert werden sollte, besteht dann die Möglichkeit, eine Lösung in dem Sinn zu finden, dass der materielle Rechtsgedanke des § 44 SGB X auf die nach dem Ablauf der Frist eingehenden Anträge angewendet werden kann?

7

Wäre es aus Sicht der Bundesregierung angesichts der Anfang Juli 2003 stattfindenden Besprechung der Verbindungsstellen und der zuständigen Träger zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen nicht sinnvoll, alle wesentlichen Fragen zwischen den Beteiligten vor Ablauf der Antragsfrist zu klären? Wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Besorgnis der israelischen Sozialversicherung ein, dass allein zur Fristwahrung eine Vielzahl unbegründeter Anträge gestellt werden und bei späteren ablehnenden Entscheidungen der Rentenversicherungsträger die Enttäuschung der Betroffenen angesichts des Regelungsinhalts des Gesetzes möglicherweise zu für die deutsche Seite unerwünschten Reaktionen führen wird?

8

Ist der Bundesregierung bewusst, dass bis zum späten Frühjahr 2003 aus technischen Gründen keine Rentenbescheide mit ZRBG-Zeiten ergangen sind, weil bei den Rentenversicherungsträgern erst ein entsprechendes Computerprogramm geschaffen werden musste?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Einwände der israelischen Sozialversicherung gegen die aus deren Sicht restriktive Auslegung der Begriffe „aus freiem Willensentschluss“ bzw. „Entgelt“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG? Ist sichergestellt, dass die Rentenversicherungsträger das ZRBG einheitlich anwenden? Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung die Einwände von Seiten Betroffener, wonach insbesondere die beteiligten Landesversicherungsanstalten als Träger der Arbeiterrentenversicherung die Vorschriften des ZRBG unterschiedlich auslegen?

10

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Tendenz der Rentenversicherungsträger entgegen einem Urteil des Bundessozialgerichts zur Kinderarbeit, Anträge wegen des seinerzeit jugendlichen Alters der Betroffenen allgemein und insbesondere im Ghetto Lodz mit der Begründung abzulehnen, dass sie zu jung zum Arbeiten waren bzw. nicht bezahlt wurden, und wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit einer solchen Haltung ihr Verständnis zur Wiedergutmachung in Frage gestellt wird, weil nach historischen Erkenntnissen Kinder in Ghettos massenhaft als Beschäftigte eingestellt waren? Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Unterlagen zum Ghetto Lodz im polnischen Staatsarchiv nicht vollständig erhalten sind und dass womöglich anstelle der Kinder die Erziehungsberechtigten Entgelt für deren Beschäftigung erhielten?

Berlin, den 18. Juni 2003

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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