Konsequenzen des „AK End“ für die nationale Entsorgung radioaktiver Abfälle
der Abgeordneten Kurt-Dieter Grill, Dr. Peter Paziorek, Dr. Rolf Bietmann, Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Jochen-Konrad Fromme, Albrecht Feibel, Cajus Caesar, Marie-Luise Dött, Dr. Maria Flachsbarth, Georg Girisch, Tanja Gönner, Josef Göppel, Kristina Köhler (Wiesbaden), Doris Meyer (Tapfheim), Franz Obermeier, Ulrich Petzold, Werner Wittlich und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Bereits im Jahr 1999 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) den „Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AK End)“ eingerichtet. Diese Einrichtung erfolgte deutlich vor der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen (EVU) vom 14. Juni 2000, in der die Bundesregierung wörtlich zum Erkundungsbergwerk für ein Endlager im Salzstock Gorleben erklärt: „Somit stehen die bisher gewonnenen geologischen Befunde einer Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gorleben zwar nicht entgegen“. Der „AK End“ findet in der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 hingegen keine Erwähnung und ist insofern auch nicht Gegenstand des Vertrages zwischen Bundesregierung und EVU.
Am 17. Dezember 2002 haben die Mitglieder des „AK End“ dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, ihren Abschlussbericht vorgelegt. Der „AK End“ schlägt ein fünfstufiges Verfahren im Vorfeld eines Endlagerbetriebes für radioaktive Abfälle vor. Nachdem aus Sicht des „AK End“ die Phase I mit der Vorlage des Abschlussberichtes abgeschlossen ist, würde bis zum Beginn des Jahres 2004 die Phase II folgen. Während Phase II würde die politische und rechtliche Festlegung des Auswahlverfahrens unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.
Bis zum Ende des Jahres 2002 – sowohl im Rahmen der Diskussion um das Moratorium im Salzstock Gorleben während des Gesetzgebungsprozesses zum „Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Änderung des Atomgesetzes)“ als auch in der politischen Auseinandersetzung nach Inkrafttreten – hat die Bundesregierung immer wieder auf die Bedeutung und Wichtigkeit der Arbeit des „AK End“ verwiesen. Nachdem der Abschlussbericht des „AK End“ schon seit Ende des Jahres 2002 vorliegt, ist immer noch völlig unklar, wie die Bundesregierung die Ergebnisse bewertet bzw. welche Konsequenzen sie daraus ziehen will. Es ist immer noch offen, welche Verfahrensvorschläge des „AK End“ die Bundesregierung übernehmen und wann und wie sie diese implementieren will.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des „AK End“?
Wird die Bundesregierung bei der Umsetzung der Ergebnisse des „AK End“ an die Bund/Länder-Beschlüsse zum deutschen Entsorgungskonzept aus den Jahren 1979, 1981 und 1990 anknüpfen?
Wenn nein, wie will sie die von der Verfassung her gebotene Mitverantwortung aller Länder bei der Entsorgung nuklearer Abfälle sicherstellen, oder betrachtet sie die bisherigen Bund/Länder-Beschlüsse als obsolet?
Wird die Bundesregierung formale Verhandlungen mit den Ländern über Fortsetzung oder Neufassung der Entsorgungsgrundsätze aufnehmen?
Sind die Ergebnisse des „AK End“ mit dem so genannten Konsens der Bundesregierung mit den EVU vom 14. Juni 2000 vereinbar?
Wenn ja, warum?
Welche Verfahrensvorschläge des „AK End“ will die Bundesregierung übernehmen, wie will sie sie rechtlich implementieren und welchen detaillierten Zeitplan sieht sie bis zur Inbetriebnahme eines nationalen Endlagers für hochradioaktive Abfälle vor?
Sieht die Bundesregierung verfassungsrechtliche Schwierigkeiten bei der Verrechtlichung des vom „AK End“ vorgeschlagenen Auswahlverfahrens?
Auf welche Höhe beziffert die Bundesregierung die Gesamtkosten (unterteilt nach Verhandlungsgruppe, Studienvergabe, tatsächliche ober- und unterirdische Erkundung etc.) für die nach dem Verfahren des „AK End“ vorgeschlagene alternative Standorterkundung?
Wie würde die Bundesregierung diese Kosten für die alternative Standorterkundung finanzieren, und zu welchen Anteilen bzw. in welcher Form würde sich der Bund daran beteiligen?
Soll der institutionelle Beginn, wie in Schritt 1 Phase II des „AK End“-Abschlussberichtes vorgesehen, durch einen Beschluss der Bundesregierung erfolgen?
Wenn ja, wann soll dieser Beschluss erfolgen?
Wenn nein, soll der institutionelle Beginn durch einen Beschluss des BMU erfolgen, und wann soll dies geschehen?
In welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt sollen, wie in Schritt 1 Phase II des „AK End“-Abschlussberichtes vorgeschlagen, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Landesregierungen am institutionellen Beginn beteiligt werden?
Aus wie vielen Personen soll die in Schritt 2 Phase II des „AK End“-Abschlussberichtes vorgesehene Verhandlungsgruppe bestehen, und wer würde sie leiten?
Welche gesellschaftlichen Gruppen sollen in welchem Umfang bzw. in welcher Form in dieser Verhandlungsgruppe beteiligt werden und warum jeweils?
Welche Bundesländer sollen in welchem Umfang bzw. in welcher Form in der Verhandlungsgruppe beteiligt werden?
Welche Bundesministerien sollen in welchem Umfang bzw. in welcher Form in der Verhandlungsgruppe beteiligt werden?
Welche Bundestagsfraktionen sollen in welchem Umfang bzw. in welcher Form in der Verhandlungsgruppe beteiligt werden?
Sollen Mitglieder des „AK End“ an der Verhandlungsgruppe beteiligt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Würde die Verhandlungsgruppe mehrheitlich oder einstimmig über ihre Ergebnisse entscheiden?
Wann soll die Verhandlungsgruppe ihre Arbeit aufnehmen, wann soll sie sie abschließen und bis wann und in welcher Form sollen die entsprechenden Ergebnisse rechtlich umgesetzt werden?
Würde die Bundesregierung nach Abschluss der Arbeit der Verhandlungsgruppe dem Deutschen Bundestag einen Beschlussvorschlag unterbreiten, und in welchem Umfang würden dabei die Ergebnisse der Verhandlungsgruppe berücksichtigt?
Würde nach den Plänen der Bundesregierung der Deutsche Bundestag letztlich in einer Atomgesetznovelle über die Auswahlkriterien und Auswahlverfahren entscheiden und soll dies mit der Mehrheit des Deutschen Bundestages geschehen oder würde die Bundesregierung einen interfraktionellen Konsens anstreben wollen?
Inwieweit würden bei einer solchen Änderung des Atomgesetzes durch den Deutschen Bundestag die Ergebnisse der Verhandlungsgruppe letztlich berücksichtigt?
In welcher Form und zu welchen Zeitpunkten will die Bundesregierung die Öffentlichkeit in die Festlegung des Auswahlverfahrens bzw. in die letztliche Standortbestimmung einbeziehen?
Soll die Bürgerbeteiligung nach dem Vorbild des 1979 in Hannover praktizierten einwöchigen Gorleben-Hearings erfolgen?
Sollen die Standorte Gorleben und Konrad im Auswahlverfahren berücksichtigt werden, und wenn ja, in welcher Form jeweils?