Ausweisung von NATURA 2000-Schutzgebieten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone von Nord- und Ostsee
der Abgeordneten Gitta Connemann, Peter H. Carstensen (Nordstrand), Albert Deß, Gerda Hasselfeldt, Peter Bleser, Jochen Borchert, Cajus Caesar, Leo Dautzenberg, Hubert Deittert, Helmut Heiderich, Ursula Heinen, Uda Heller, Dr. Peter Jahr, Julia Klöckner, Marlene Mortler, Heinrich-Wilhelm Ronsöhr, Norbert Schindler, Georg Schirmbeck, Bernhard Schulte-Drüggelte, Kurt Segner und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat Vorschläge für die Ausweisung großflächiger Meeresschutzgebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) für Nord- und Ostsee erarbeitet. Nach Feststellung von nachgeordneten Fachbehörden des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL), des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und Wissenschaftlern der Universität Oldenburg sind dabei die zugrunde liegenden Vorschriften der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie 92/43/EWG grob fehlerhaft angewendet worden. Zu dieser Einschätzung gelangen die Behördenmitarbeiter und Wissenschaftler im Rahmen einer auf der Internetseite der Bundesforschungsanstalt für Fischerei (www.bfa-fisch.de) jüngst veröffentlichten Studie unter dem Titel „Zur Ausweisung von Natura 2000-Schutzgebieten in der AWZ von Nord- und Ostsee unter Berücksichtigung der FFH-Lebensraumtypen und -Fischarten“.
Anlass für die Kritik ist u. a. die nationale Definition der Habitat-Kategorien „Riff“ und „Sandbank“, die als Grundlage für die Gebietsvorschläge herangezogen wird. Die von dem BfN in diesem Zusammenhang veröffentlichten Kartierhinweise sind nach der Studie „substanziell von der in der Wissenschaft gängigen Auffassung abweichend“. Nach den FFH-interpretation manuals muss z. B. ein Riff einen felsigen oder aber biologisch verfestigten Untergrund aufweisen. Die Studie attestiert dem BfN, dass nach seinem Verständnis aber bereits jedes Geröllfeld und jede Miesmuschelbank im Watt ein Riff sein kann.
Im Hinblick auf den Lebensraumtyp „Sandbank“ führt die substanzielle Abweichung vom interpretation manual dazu, dass der Bereich der Doggerbank, die in der deutschen AWZ eine Tiefe von ca. 30 m und mehr aufweist, zu diesem Habitattyp gezählt wird. Damit aber kommen die eigentlichen Schutz- und Erwartungsziele der EU-Definition abhanden. Der Vorwurf einer fehlerhaften Anwendung bzw. Auslegung erstreckt sich weiter auf die Begründung von Gebietsvorschlägen mit dem Vorkommen von Anhang II-Arten wie Finte, Alse, Schnäpel und Neunaugen. Laut Autoren der Studie sind für das Vorkommen dieser Arten in den vorgeschlagenen Gebieten jedoch keine gesicherten Daten vorhanden. Zudem wird der Vorwurf erhoben, dass die Anwendung der Auswahlkriterien für die Schutzgebiete erheblich von der Praxis in den benachbarten Mitgliedstaaten der EU abweicht. Diese nicht ordnungsgemäße Anwendung kann u. U. schwerwiegende Wettbewerbsnachteile für die deutsche Fischerei, die deutsche Kohlenwasserstoff-Exploration und -Produktion sowie für die Entwicklung von Zukunftstechnologien im Offshore-Bereich mit noch nicht absehbaren Folgen für die deutsche Volkswirtschaft nach sich ziehen.
Auch leidet das gesamte Verfahren an der noch nicht erfolgten Einbeziehung der Öffentlichkeit. Es weist damit einen erheblichen Fehler auf, der zu Lasten der Bevölkerung und der ortsansässigen Wirtschaft geht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Anwendung der Habitat-Kategorien „Riff“ und „Sandbank“ durch das BfN in einer Art und Weise, die substanziell von der in der Wissenschaft verbreiteten Auffassung abweicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Auswahlkriterien der Gebietsvorschläge des WWF UK auf der Basis von Fachgutachten und im Konsens mit Großbritannien sowie den Nachbarstaaten Dänemark und den Niederlanden substanziell von denen des BfN abweichen?
Welche Untersuchungen liegen der Bundesregierung vor, mit denen Vorkommen der FFH-Arten Finte, Alse, Schnäpel, Meer- und Flussneunauge sowie Stör in der AWZ nachweisbar sind, die die Einstufung der Lebensräume als „Kerngebiet“ mit dauerhaft hoher Konzentration von Lebensstadien der betreffenden Arten im Sinne der FFH-Richtlinie rechtfertigen sollen?
Mit welchen Untersuchungen wird die Ausweisung von Schweinswal-Schutzgebieten begründet, um die Anforderungen gemäß Artikel 4 der FFH-Richtlinie zu erfüllen und eine klare räumliche Abgrenzung der betreffenden Gebiete vorzunehmen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei einer korrekten Anwendung des FFH-interpretation manuals eine Ausweisung von derart großflächigen Meeresschutzgebieten in der deutschen AWZ aus Mangel an schutzwürdigen Objekten nicht möglich ist, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Welche Auswirkungen auf die diversen wirtschaftlichen Tätigkeiten in der deutschen AWZ erwartet die Bundesregierung durch die Ausweisung der Natura 2000-Schutzgebiete?
Wie gedenkt die Bundesregierung zu verhindern, dass die vorgesehene Ausweisung von Meeresschutzgebieten zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die Fischerei, die deutsche Kohlenwasserstoff-Exploration und -Produktion sowie für die in der Entwicklung befindlichen Zukunftstechnologien im deutschen Offshore-Bereich führen, insbesondere im Vergleich zu unseren europäischen Nachbarn?
Wie gedenkt die Bundesregierung zu verhindern, dass die vorgesehene Ausweisung von Natura 2000-Schutzgebieten zu einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit in Bezug auf Kohlenwasserstoffe führt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass eine fehlerhafte Anwendung der FFH-Richtlinie den Betroffenen große Erfolgsaussichten bei der rechtlichen Anfechtung der Schutzgebietsausweisung eröffnen könnte?