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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Rechts- und Planungssicherheit für die Energiewirtschaft (G-SIG: 15010614)

Befristete Verrechtlichung der Verbändevereinbarungen Strom und Gas, Gesetzentwürfe zur Verlängerung und zur Umsetzung der EU-Beschleunigungsrichtlinien, Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes und Rechtsverordnungen, Kompetenzen, Ansiedlung, Ausstattung und Schaffung der Voraussetzungen einer Regulierungsbehörde, Rechtsmittel gegen deren Entscheidungen, Kartellrecht

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Datum

03.12.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/201511. 11. 2003

Rechts- und Planungssicherheit für die Energiewirtschaft

der Abgeordneten Dagmar Wöhrl, Karl-Josef Laumann, Dr. Joachim Pfeiffer, Kurt- Dieter Grill, Dr. Rolf Bietmann, Veronika Bellmann, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Alexander Dobrindt, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Erich G. Fritz, Dr. Michael Fuchs, Dr. Reinhard Göhner, Ernst Hinsken, Robert Hochbaum, Volker Kauder, Dr. Martina Krogmann, Dr. Hermann Kues, Wolfgang Meckelburg, Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Hans-Peter Repnik, Dr. Heinz Riesenhuber, Franz Romer, Hartmut Schauerte, Johannes Singhammer, Max Straubinger und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

In Deutschland gilt derzeit für die Energiewirtschaft das System des verhandelten Netzzugangs. Aufgrund der EU-Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas vom 26. Juni 2003 ist jetzt ein regulierter Netzzugang einzuführen. Die Vorgaben aus den Richtlinien sind bis zum 1. Juli 2004 umzusetzen. Es wird also für die Strom- und Gaswirtschaft zu einem Paradigmenwechsel kommen, dessen Implementierung eine umfangreiche Tätigkeit des Gesetzgebers voraussetzt. Hinzu kommt, dass die Vorgaben aus den Richtlinien schon bis zum 1. Juli 2004 umzusetzen sind. Gleichwohl liegt dem Deutschen Bundestag bis heute noch kein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung vor.

Durch die Novelle des Energiewirtschaftsrechts vom Mai 2003 wurde die Verbändevereinbarung Strom II plus (§ 6 Abs. 1 Satz 5 Energiewirtschaftsgesetz/ EnWG) und die Verbändevereinbarung Gas II (§ 6a Abs. 2 Satz 5 EnWG) mit einer Rechtswirkung ausgestattet („Verrechtlichung“). Danach sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die „guter fachlicher Praxis“ entsprechen. Die Erfüllung „guter fachlicher Praxis“ wird bei Einhaltung der jeweiligen Verbändevereinbarung durch den Netzbetreiber vermutet, „es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten“.

Aufgrund der bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Begrenzung dieser Rechtswirkungen wird ab dem 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten der notwendigen Novelle des EnWG weitgehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Bedingungen für die Nutzung der Strom- und Gasnetze herrschen. Es stellt sich dann nämlich u. a. die Frage, inwieweit die Verbändevereinbarungen ab diesem Zeitpunkt „guter fachlicher Praxis“ entsprechen. Diese Rechtsunsicherheit ist dadurch begründet, dass es die Bundesregierung versäumt hat, dem Deutschen Bundestag rechtzeitig einen Gesetzentwurf vorzulegen, der diese Frage klärt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Warum wurden die Verbändevereinbarungen über Strom (VV II plus) und Erdgas (VV Gas II) im Energiewirtschaftsgesetz mit der Vermutung guter fachlicher Praxis versehen („verrechtlicht“)?

2

Hat sich die „Verrechtlichung“ aus Sicht der Bundesregierung bewährt?

3

Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Vermutungswirkung in § 6a Abs. 2 EnWG zu Gunsten der VV Gas II bis zum 31. Dezember 2003 läuft, wenn doch die VV Gas II selbst nach dem Willen der Unterzeichner nur bis zum 30. September 2003 lief (vgl. Ziff. 8 VV Gas II)?

4

Warum hat die Bundesregierung noch keinen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Beschleunigungsrichtlinien vorgelegt, obwohl die „Verrechtlichung“ der Verbändevereinbarungen bis zum 31. Dezember 2003 befristet ist?

Wann beabsichtigt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Beschleunigungsrichtlinien vorzulegen?

5

Beabsichtigt die Bundesregierung einen gesonderten Gesetzentwurf zur Verlängerung der „Verrechtlichung“ der VV Strom II plus und VV Erdgas II vorzulegen?

Wenn ja, wie will sie diese in Anbetracht der in den Verbändevereinbarungen selbst enthaltenen Laufzeitbegrenzungen rechtlich ausgestalten, und geht sie davon aus, dass diese Gesetzesänderung bis zum 1. Januar 2004 beschlossen sein wird?

Plant die Bundesregierung dies im Rahmen eines Artikelgesetzes, und wenn ja, in welchem Gesetzeskontext?

6

Unterstellt, die Bundesregierung will die Vermutungswirkung nicht verlängern, hat sie andere Pläne, um der Energiewirtschaft mit Blick auf die Ausgestaltung des verhandelten Netzzugangs für den verbleibenden Zeitraum, in dem dieses System noch zulässig ist, Rechtssicherheit zu gewährleisten?

7

Warum hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bisher keinen Gesetzentwurf zur Neuregelung der §§ 6 und 6a EnWG vorgelegt?

8

Welche Rechtswirkungen gehen von den Verbändevereinbarungen (VV Strom II plus und VV Gas II) ab dem 1. Januar 2004 aus, wenn es bis dahin zu keiner Verlängerung der Vermutungswirkung oder einer anderen gesetzlichen Regelung kommt?

9

Wird das Auslaufen der befristeten Vermutungsregelung zum 31. Dezember 2003 ohne jegliche gesetzgeberische Aktivität zu Rechtsunsicherheiten führen, und wenn ja, zu welchen?

10

Ist es richtig, dass der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Georg Wilhelm Adamowitsch, anlässlich des 3. Düsseldorfer Energierechtstages der Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance am 6. Oktober 2003 geäußert hat, dass die Befristung der „Verrechtlichung“ der VV Strom II plus bis zum 31. Dezember 2003 auf ein „rechtstechnisches Versehen“ zurückzuführen sei?

Wenn nein, wie hat er sich geäußert?

Wenn ja, was ist mit der Aussage genau gemeint, und teilt die Bundesregierung diese Auffassung?

11

Welche Regelungen der EU-Beschleunigungsrichtlinien haben nach Auffassung der Bundesregierung, sofern sie bis zum 1. Juli 2004 nicht umgesetzt sind, unmittelbare Wirkung im nationalen Recht?

12

Soll die Umsetzung nach Auffassung der Bundesregierung ausschließlich durch eine Novellierung des EnWG erfolgen oder soll es auch eine oder mehrere Rechtsverordnungen geben?

13

Wenn es Rechtsverordnungen geben wird, werden diese zeitgleich mit der Novellierung des EnWG in Kraft treten?

14

Will sich die Bundesregierung im Ex-ante-Bereich auf eine Methodenregulierung beschränken oder will sie ein an die Bundestarifordnung Elektrizität angelehntes Genehmigungsmodell für Tarife und Bedingungen des Netzzugangs einführen?

15

Wenn sich die Bundesregierung im Ex-ante-Bereich auf eine Methodenregulierung beschränken sollte, beabsichtigt sie dann der Regulierungsbehörde im Ex-ante-Bereich Kompetenzen zukommen zu lassen oder soll die Regulierung ausschließlich normativ erfolgen?

Sind hier unterschiedliche Lösungen für Strom und Gas aus Sicht der Bundesregierung realistisch?

16

Beabsichtigt die Bundesregierung auch den Ländern Kompetenzen als Regulierungsbehörde (z. B. bei der Ex-post-Aufsicht) zukommen zu lassen und welche Überlegungen gibt es hierzu?

17

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass für Rechtsmittel gegen Maßnahmen der Regulierungsbehörde der Zivilrechtsweg vorgesehen werden sollte?

18

Wie stellt sich die Bundesregierung die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kartellrecht und sektorspezifischer energierechtlicher Regulierung vor?

19

Wird sich die Bundesregierung dem u. a. in dem Monitoring-Bericht enthaltenen Votum des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) als Regulierungsbehörde für den Strom und Gasbereich vorzuschlagen, anschließen?

Wenn ja, welche finanzielle und personelle Ausstattung wäre dafür in etwa notwendig?

20

Wäre es mit den EU-Beschleunigungsrichtlinien vereinbar, wenn die Aufgabe der Regulierungsstelle durch ein Bundesministerium übernommen werden würde?

Wenn ja, sieht die Bundesregierung dabei dennoch Probleme, und wenn ja, welche?

21

Wann wird mit der Schaffung der personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Regulierungsbehörde begonnen?

Was ist schon geschehen?

22

Würde eine Regulierungsbehörde für den Strom- und Gasbereich unter dem Dach der RegTP zu Kompetenzeinbußen beim Bundeskartellamt bzw. bei den Bundesländern führen?

Wenn ja, zu welchen (im Einzelnen unterschieden nach Ex-ante- und Expost- bzw. nach Aufgabenfeldern)?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 11. November 2003

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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