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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Verdacht der Falschinformation der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch, zeitweilig Ermittler des Bundeskanzleramtes im disziplinaren Vorverfahren (Teil II) (G-SIG: 15010836)

Umstände evtl. Datenlöschungen im Kanzleramt, Rolle von StSekr Dr. Steinmeier und des Vorermittlers Dr. Hirsch, Zugang zu Privatisierungsvorgängen (u.a. Leuna/Minol), Zeugenvernehmungen in den Vorermittlungen

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundeskanzleramt

Datum

22.03.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/264102. 03. 2004

Verdacht der Falschinformation der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch, zeitweilig Ermittler des Bundeskanzleramtes im disziplinaren Vorverfahren (Teil II)

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat das Ermittlungsverfahren wegen angeblich rechtswidriger Datenlöschungen und angeblich rechtswidriger Aktenvernichtungen im Bundeskanzleramt am 2. Oktober 2003 eingestellt, nachdem sie bereits im Januar 2001 und im März 2003 das Ermittlungsverfahren für einstellungsreif gehalten hatte.

Somit steht fest: Im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel 1998 ist es im Bundeskanzleramt weder zu rechtswidrigen Datenlöschungen noch zu rechtswidrigen Aktenvernichtungen gekommen.

Am 13. Februar 2004 hat der Generalstaatsanwalt in Köln nach Überprüfung auf Veranlassung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 2003 die am 2. Oktober 2003 erfolgte Einstellung für „der Sach- und Rechtslage“ entsprechend erklärt. Das Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Abteilungsleiter I im Bundeskanzleramt, Ministerialdirektor a. D. Dr. Hans-Achim Roll (von ihm selbst beantragt), wurde am 28. Januar 2004 vom Chef des Bundeskanzleramtes ohne Ermittlungen eingestellt; lange zuvor hatte der Chef des Bundeskanzleramtes bereits das Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Leiter des Leitungsstabes, Ministerialdirigent Gerald Hammes (von ihm selbst beantragt), nach ausführlichen Ermittlungen eingestellt.

Bisherige Erkenntnisse verdichten die Vermutung, dass das Bundeskanzleramt unter Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier im Herbst 1999 angesichts der schwierigen Lage der Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder eine Kampagne gegen die Vorgängerregierung unter Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl unter späterer Zuhilfenahme von Dr. Burkhard Hirsch eingeleitet hat, um von den Schwierigkeiten der Regierung Schröder abzulenken. Dieser Verdacht bedarf der weiteren Aufklärung, wozu derzeit weiterhin Fragen an die Bundesregierung geeignet erscheinen.

Die Staatsanwaltschaft hat die Einschätzungen von Dr. Burkhard Hirsch über angebliche rechtswidrige Datenlöschungen und Aktenvernichtungen frühzeitig als völlig unhaltbar bewertet.

Es ist deshalb jetzt nach Abschluss des Ermittlungs- und Disziplinarverfahrens zu klären, ob das Bundeskanzleramt die Staatsanwaltschaft politisch missbraucht und sie falsch oder unzureichend über die im Bundeskanzleramt vorliegenden Erkenntnisse zu angeblichen rechtswidrigen Datenlöschungen oder Aktenvernichtungen informiert hat. Es ist der Frage nachzugehen, warum das Bundeskanzleramt nicht nur dieses Strafverfahren initiiert hat, sondern auch, warum es sich den überzeugenden, auf Einstellung des Verfahrens zielenden Vermerken der Staatsanwaltschaft über Jahre widersetzt hat. Es hat sich der Verdacht weiter erhärtet, dass der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, und der Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch Vorwürfe konstruiert haben, um die frühere Bundesregierung zu diffamieren, und das Bundeskanzleramt entschlossen war, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens so lange wie möglich zu verhindern. Möglicherweise wollte man im Bundeskanzleramt dieses Verfahren auch in die Länge ziehen, um so vom eigenen Regierungsversagen abzulenken. Es besteht weiter der Verdacht, dass Dr. Burkhard Hirsch wesentliche entlastende Erkenntnisse bei seinen Aussagen vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode verschwiegen hat.

Die Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft und Veröffentlichungen in den Medien liefern außerdem Hinweise, dass Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch unzulässige Vernehmungsmethoden angewandt hat, möglicherweise um (frühere) Bedienstete des Bundeskanzleramtes an den Pranger zu stellen und so mit einer spektakulären Aussage vor dem 1. Untersuchungsausschuss mediale Aufmerksamkeit zu erzielen.

1. Die Bewertung der Ermittlungsergebnisse des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch durch die Staatsanwaltschaft Bonn

Bereits in ihrem ersten, auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens zielenden Vermerk vom 15. Januar 2001 hat die Staatsanwaltschaft Bonn u. a. festgestellt, „nicht nachzuvollziehen“ sei die Feststellung des Ermittlungsführers, an „drei Tagen seien zwei Drittel des Datenbestandes des Bundeskanzleramtes zentral gelöscht worden“. Für die Annahme von Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch, die Datenlöschungen seien in einem Zusammenhang mit „der Bereinigung entsprechender Akten“ zu sehen, ergebe sich „aus sämtlichen [d. h. von Dr. Burkhard Hirsch durchgeführten] Anhörungen nichts“. An anderer Stelle heißt es, bei dem Ermittlungsergebnis des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch handele es sich um eine „durch gesicherte Tatsachen nicht belegbare Vermutung“, die Auswertung des Berichts habe keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine als Straftat verfolgbare Handlung ergeben“, die Feststellungen seien „zumindest missverständlich“, „im Ergebnis als durch Tatsachen nicht zureichend belegte Mutmaßung zu werten“ (s. Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. März 2003 mit Zitaten aus dem Vermerk vom 15. Januar 2001 – Az. 50 Js 816/00 –).

Die Staatsanwaltschaft befasst sich in ihrem zweiten auf Einstellung zielenden Vermerk vom 25. März 2003 mit den „persönlichen Bewertungen“ von Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch. Dr. Burkhard Hirsch hat diese „persönlichen Bewertungen“ am 17. Oktober 2001 laut „DIE ZEIT“ vom 15. November 2001 der Staatsanwaltschaft und dem Bundeskanzleramt übersandt; in dieser Ausgabe hat „DIE ZEIT“ berichtet, ihr läge dieses Dokument vor. Die Staatsanwaltschaft führt aus, die „persönlichen Bewertungen“ seien „letztlich unergiebig“, „ohne strafrechtliche Relevanz“, es handle sich um „durch Mutmaßungen“ hergestellte Zusammenhänge, „um durch Tatsachen nicht zureichend getragene Spekulationen“ bzw. um „unergiebige Ausführungen“.

Besonders bemerkenswert ist die folgende Feststellung: „Die Äußerung des Herrn Dr. Hirsch in seinen ‚persönlichen Bewertungen‘ vom 5. September 2001, die von Bundesminister a. D. Bohl in die Konrad-Adenauer-Stiftung gebrachten Unterlagen seien ‚inzwischen bereinigt‘ worden, begründet keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Handeln. Die entsprechende Darlegung von Herrn Dr. Hirsch ist den mit der Sichtung der Unterlagen in der Konrad-Adenauer-Stiftung befasst gewesenen Bediensteten des Bundeskanzleramtes vorgehalten worden. Dazu haben diese angegeben, Dr. Hirsch könne eine solche Feststellung nicht selbst getroffen haben, die mitgeteilte Bewertung beruhe wohl auf ‚Hörensagen‘. Sie verfügten über keine Anhaltspunkte für eine erfolgte ‚Bereinigung‘“ (Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. März 2003).

Diese kritische Bestandsaufnahme der Staatsanwaltschaft Bonn über das Ermittlungsergebnis und die „persönlichen Bewertungen“ des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch war möglicherweise Anlass für das Bundeskanzleramt, die Staatsanwaltschaft mit Vorwürfen zu überziehen, so mit der Behauptung, es stünde „noch immer“ eine „akzeptable Beweiswürdigung“ aus (s. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. März 2003, S. 29), um so von dem vernichtenden Urteil der Staatsanwaltschaft über die Ermittlungsergebnisse etc. des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch abzulenken.

2. Verdacht der Falschinformation der Öffentlichkeit durch Dr. Burkhard Hirsch und das Bundeskanzleramt über angeblich rechtswidrige Datenlöschungen im Bundeskanzleramt

Die Staatsanwaltschaft Bonn kommt in ihrer Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2003 zu dem Ergebnis: „Eine ohne bzw. gegen den Willen der Nutzer erfolgte ,zentrale‘ Löschung größeren Umfangs – gar von zwei Dritteln des Datenbestandes etwa am 30. September, 6. und 22. Oktober 1998 – ist bei der Gesamtbewertung des Ermittlungsergebnisses unter Anlegung strafprozessualer Maßstäbe … nicht festzustellen.“

Das Bundeskanzleramt praktiziert keine „elektronische“ Aktenführung. Vorgänge, die edv-gestützt bearbeitet werden, müssen als Ausdruck zu den Akten gebracht werden (Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. März 2003; Antwort des Staatssekretärs Dr. Frank-Walter Steinmeier vom 14. Mai 2003 auf die Frage 1 des Abgeordneten Eckart von Klaeden auf Bundestagsdrucksache 15/988). Dr. Burkhard Hirsch hat dazu vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode ausgesagt, nach der damals geltenden Hausanordnung des Bundeskanzleramtes über die Datenverarbeitung sei den Benutzern empfohlen worden, nicht mehr benötigte Daten zu löschen (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 28).

Das Bundeskanzleramt hatte schon zuvor eingeräumt, der Charakter der Zugriffe auf Computerdaten habe nicht eindeutig geklärt werden können, es könne sich um „Schreibzugriffe, Kopierarbeiten, aber auch um Löschungen“ gehandelt haben. Dr. Burkhard Hirsch hingegen hat vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode ausgesagt, die Gesamtlöschung belaufe sich auf etwa 3 Gigabyte, „wobei ich nicht quantifiziere, wie viel davon auf Mitarbeiter entfallen ist, die selber Löschungen vorgenommen haben“ (Protokoll der 72. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 5. April 2001, S. 19). Dr. Burkhard Hirsch hat nicht erklärt, wie er den Umfang angeblich unzulässiger Datenlöschungen quantifizieren konnte, wenn er den Umfang zulässiger Löschungen nicht festgestellt hat. Dr. Burkhard Hirsch hat vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode auch erklärt: „Von diesem damals im Oktober 1998 vorhandenen Datenbestand sind zwei Drittel weg“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 21). Er hat allerdings eingeräumt: „Ich bin kein Fachmann in diesem Bereich“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 40).

Bei seiner zweiten Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 5. April 2001 hat Dr. Burkhard Hirsch behauptet, „dass das [d. h. die Löschungen] ein ziemliches Ratzeputz war, dass in ganzen Abteilungen teilweise gar nichts mehr übrig geblieben war“ (Protokoll der 72. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 5. April 2001, S. 13/14). In dem ihm damals bereits bekannten Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 15. Januar 2001 ist das Ergebnis der Anhörungen von Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch völlig anders dargestellt. Aus der Abteilung I des Bundeskanzleramtes habe lediglich Ministerialrat G. bekundet, ein Vorgang sei ohne seine Kenntnis und Billigung gelöscht, später aber rekonstruiert worden. In der Abteilung II seien einvernehmlich Löschungen erfolgt, von den angehörten Bediensteten der Abteilung III habe keiner angegeben, Löschungen seien gegen seinen Willen erfolgt. Keiner der aus der Abteilung IV angehörten Bediensteten habe bekundet, um eine Rekonstruktion gelöschter Daten nachgesucht zu haben. In der Abteilung V seien Daten zentral und dezentral mit Einverständnis der entsprechenden Bediensteten gelöscht, von der Abteilung VI sei keiner der gegenwärtigen oder ehemaligen Bediensteten gehört worden (Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. März 2003 mit Zitaten aus dem Vermerk vom 15. Januar 2001).

Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Einstellungsverfügung schließlich darauf hin, die „Hochrechnung“ des Bundeskanzleramtes „auf das Löschungsvolumen im Oktober 1998 berücksichtige erkennbar nicht, dass es in diesem Zeitraum zugleich befugte Löschungen (zentral oder dezentral) gegeben“ habe. Das Bundeskanzleramt hat dagegen in seiner Bewertung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Oktober 2003 eingewandt, individuelle Löschungen (auch durch Verschiebungen) seien technisch nicht möglich gewesen. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof, Wolfgang Kalf, in seinem Bericht über das Ergebnis der Untersuchung in dem von Herrn Ministerialdirigenten Gerald Hammes beantragten Disziplinarverfahren (Selbstreinigungsverfahren). Danach war u. a. jeder Anwender in der Lage, die von ihm selbst erstellten Dokumente zu löschen (S. 63, vgl. auch S. 76 f., 104, 183 des Berichts, Bundestagsdrucksache 14/9300, Anlagenband 3, S. 69 ff.). In diesem Sinne hat sich auch der Zeuge K. gegenüber der Staatsanwaltschaft geäußert (s. unten 4.).

Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft boten die Zeugenaussagen keine „hinreichend zuverlässige Grundlage für die Annahme einer strafrechtlich relevanten Löschung von Daten“; insbesondere auf die Aussagen des Zeugen K., dem das Bundeskanzleramt eine Schlüsselstellung beigemessen hatte, könnten angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen „keine tragfähigen Schlussfolgerungen“ gestützt werden. So hat die Staatsanwaltschaft festgestellt: „Die erste Aussage des Zeugen [d. h. K.], die ein Löschungsvolumen von 3 Gigabyte und eine Totallöschung der Festplatte bedeutet hätte, war schon mit den technischen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren. Sie ist inzwischen sowohl vom Zeugen als auch von Ihrer Behörde verworfen worden … Nicht auszuschließen wird sein, dass schon in der ersten Vernehmung von Herrn Dr. Hirsch aufgrund des bereits damals erheblichen Zeitabstandes zu den nachgefragten Geschehnissen Erinnerungsschwächen des Zeugen [d. h. K.] vorlagen und dass diese überhaupt erst zur Entstehung des Verdachts einer strafbaren Datenlöschung beigetragen haben (Fettdruck im Original), der unmittelbar nach dem Regierungswechsel im Herbst 1998 im Kanzleramt nicht thematisiert worden war …“ Dieser Zeuge hat im Übrigen, wie noch dargelegt wird, Dr. Burkhard Hirsch unzulässige Vernehmungsmethoden vorgeworfen.

Schließlich standen laut Staatsanwaltschaft Bonn der Annahme einer zentralen Löschung ohne Beteiligung der Nutzer praktische Erwägungen entgegen. Eine solche Löschaktion hätte, weil etwa die Hälfte des Datenbestandes erhalten geblieben ist, eine Auswahlentscheidung des Administrators erfordert. Hierzu wäre der Administrator nicht in der Lage gewesen: weder aufgrund seiner Funktion noch bei lebensnaher Betrachtung des angesichts des Datenvolumens dafür erforderlichen Zeitaufwandes. Für eine derartige – gezielte – Löschungsaktion hätte er somit zwingend der Vorgaben für Zielrichtung und Umfang eventuell vorzunehmender Löschungen bedurft.

3. Verdacht der Vortäuschung unzulässiger Aktenvernichtungen im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel 1998 durch Dr. Burkhard Hirsch und das Bundeskanzleramt

3.1 Erfundene Dokumentationslücken im Aktenbestand zum Komplex Leuna/Minol

Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung ausgeführt: „Diese Akten waren mit der Übersendung an den Untersuchungsausschuss der 12. Legislaturperiode Mitgliedern aller im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien zugänglich gemacht worden. Damit war davon auszugehen, dass der Inhalt allseits einer kritischen Prüfung unterzogen worden war. Für eine spätere, auf „Spurenverwischung“ ausgerichtete Vernichtung dieser Akten, wie sie von Ihrem Haus [d. h. dem Bundeskanzleramt] insbesondere in der Stellungnahme vom 31. Mai 2001 erwogen worden ist, ist danach ein Motiv auch nicht ansatzweise zu erkennen … Diese Erkenntnislage – die Existenz von Kopien [d. h. der Original Leuna-Akten], die kritische Prüfung des Akteninhalts durch Ausschussmitglieder aller Parteien [d. h. im Untersuchungsausschuss „Treuhand“ der 12. Wahlperiode], das Vorhandensein aussortierten, kernbereichsrelevanten Materials im Bundeskanzleramt und das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Bundestagswahl 1998 bei dem Verlust der sechs Originalbände Leuna-Akten lässt es ausgeschlossen erscheinen, den eingetretenen Aktenverlust mit einer strafbaren Handlung in Verbindung zu bringen … Aufgrund des beachtlichen Umfangs des [d. h. im Bundeskanzleramt] vorhandenen kernbereichsrelevanten Materials bleibt mangels entsprechender Anhaltspunkte kein Raum für die Annahme, es habe noch weitere Aktenvorgänge zum Komplex „Leuna“ gegeben, die in strafrechtlich relevanter Weise vernichtet worden sind“.

Für Dokumentationslücken im Aktenbestand zum Komplex Leuna und in weiteren Privatisierungsvorhaben fehlten laut Staatsanwaltschaft „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass solches Schriftgut überhaupt entstanden“ sei. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, schon ein angeblicher Umfang der Leuna-Akten von 15 Metern sei nicht belegbar. Erst durch eine inhaltliche Vorgabe in der Frage des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch bei der Vernehmung eines bereits im Jahr 1995 aus dem Bundeskanzleramt ausgeschiedenen Zeugen, Verfasser der Notiz „Referat hat etwa 15 m“, sei eine Verbindung zwischen Leuna einerseits und dem Aktenumfang von „15 Metern“ andererseits in der Antwort des Zeugen hergestellt worden, die zudem nur auf der Schätzung eines Dritten beruhe. Zusammenfassend ist laut Staatsanwaltschaft Bonn „danach festzuhalten, dass die einleitende Bekundung des Zeugen mit einer inhaltlichen Vorgabe des Vernehmenden [d. h. Dr. Burkhard Hirsch] zusammenhing, die von dem Inhalt der Notiz nicht gedeckt war“; die Notiz enthalte keine Bezugnahme auf Leuna.

Die Staatsanwaltschaft Bonn stellt weiter fest: „Der Hinweis auf zeitliche Aktenlücken allein reicht für die Annahme eines Anfangsverdachts nicht aus, insbesondere wenn eine dokumentationspflichtige Befassung des Kanzleramts nicht ersichtlich ist …“ Demgegenüber hatte die Zeugin Dr. S., Bundeskanzleramt, bei der Staatsanwaltschaft Bonn ihre These einer Unvollständigkeit der die „Leuna-Privatisierung“ betreffenden Akten des Bundeskanzleramtes, ebenso wie Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 7) damit begründet, den Akten lasse sich kein „kontinuierliches Verwaltungshandeln“ bzw. kein „Verwaltungsablauf“ entnehmen. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat dazu festgestellt: „… Fragwürdig ist indes, dass überhaupt der Gesichtspunkt mangelnder Dokumentation eines ‚kontinuierlichen Verwaltungshandelns‘ ins Feld geführt wird. Das Bundeskanzleramt ist weder eine Verwaltungsbehörde noch war es für eine zu dokumentierende Privatisierung der Leuna-Werke zuständig“ (Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. März 2003). Der seinerzeit im Bundeskanzleramt zuständige Ministerialrat K. hat gegenüber Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch ausgesagt, das Bundeskanzleramt habe im Zusammenhang mit der Leuna-Privatisierung „großen Wert darauf gelegt, nicht selbst in eine Entscheidungsfunktion gebracht zu werden“. Dies wird laut Staatsanwaltschaft Bonn durch die Aktenlage gestützt (Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. März 2003). Die Aussage von Ministerialrat K. hat der Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch bei seinen Anhörungen vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 und am 5. April 2001 nicht erwähnt.

3.2 Konstruierte Verdächtigungen im Komplex Verkauf von 36 Panzerfahrzeugen vom Typ Fuchs nach Saudi-Arabien

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung festgestellt, „dass es schon an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Aktenfehlbestand und damit für einen Straftatbestand mangelt“. Das Bundeskanzleramt hingegen behauptet, es sei ein wichtiges Indiz, dass im Bundeskanzleramt das Schreiben des Bundeskanzlers an den Bundesminister der Verteidigung vom 18. September 1990 fehle. In diesem Schreiben sei darum gebeten worden, „den mittlerweile flüchtigen und mit internationalen Haftbefehl gesuchten Staatssekretär a. D. Dr. Pfahls außerhalb seiner sonstigen Zuständigkeit mit der Abwicklung des Exports von Panzern Typ Fuchs nach Saudi-Arabien zu betrauen“ (Vermerk des Bundeskanzleramts zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Oktober 2003). Tatsächlich werden in diesem Schreiben konkrete Leistungen, namentlich Lieferungen von Panzern Typ Fuchs an Saudi-Arabien, nicht angesprochen (s. Bundestagsdrucksache 14/9300, Anlagenband 2, S. 1426). Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft bietet dieses Schreiben schon inhaltlich keinen Grund, für eine Entfernung aus den Akten. Es spreche überdies nichts für die Vernichtung eines Schreibens beim Absender, wenn es – wie in diesem Fall – beim Empfänger, dem Bundesministerium der Verteidigung, vorhanden sei (s. Staatsanwaltschaft Bonn, Vermerk vom 25. März 2003).

Der frühere Bundesminister der Verteidigung, Gerhard Stoltenberg, hat vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode auf die Zuständigkeit des damaligen Staatssekretärs Dr. Holger Pfahls für Rüstungsexporte verwiesen; Staatssekretär Dr. Holger Pfahls sei „überhaupt kein Entscheidungsträger“, sondern „für die Durchführung von getroffenen Entscheidungen“ zuständig gewesen (Protokoll der 55. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 18. Januar 2001, S. 30, 33, 43, 62).

3.3 Verdacht der Täuschung der Öffentlichkeit über angebliche Aktenfehlbestände im Komplex Verkauf der Bundesanteile an den Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaften des Bundeseisenbahnvermögens

Die Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft zum Komplex Verkauf der so genannten Eisenbahnerwohnungen haben „keine Indizien für eine entscheidungserhebliche Befassung des Bundeskanzleramtes ergeben, die eine über die vorhandenen Unterlagen hinausgehende Aktendokumentation erfordert hätten“. Laut Staatsanwaltschaft Bonn hat die zuständige Referatsleiterin im Bundeskanzleramt in ihrer Anhörung durch den Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch bekundet, die von ihr geführten Akten des Bundeskanzleramtes zum Bundeseisenbahnvermögen seien vollständig. Erst auf Verlangen der Staatsanwaltschaft Bonn hat das Bundeskanzleramt der Staatsanwaltschaft Leitungsvorlagen zu diesem Komplex zugeleitet (s. Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. März 2003). Dr. Burkhard Hirsch hingegen hat vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode erklärt: „Es ist praktisch keine Akte mehr dazu vorhanden, jedenfalls im Kanzleramt … Es ist nicht eine einzige [d. h. Leitungsvorlage] in der Akte“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 2, 9).

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat in ihrem Vermerk vom 25. März 2003 ausgeführt: „Dass sich das Bundeskanzleramt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2001 im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegt, wird schon durch die gewählte Formulierung ,möglicherweise unvollständiger Aktendokumentation‘ belegt.“ Bereits in ihrem Vermerk vom 15. Januar 2001 hat die Staatsanwaltschaft Bonn festgestellt, „dass in dem Bericht des Ermittlungsführers Dr. Hirsch der sicheren Erinnerung der zuständigen Referatsleiterin, Ministerialrätin T., ungenaue Erinnerungen, Mutmaßungen und Schlussfolgerungen gegenübergestellt werden und dies als ,offensichtlicher Widerspruch‘ bezeichnet wird. Ein solcher ist auf der Grundlage der vorhandenen Akten und der Bekundungen der im Rahmen der disziplinarischen Vorermittlungen angehörten Bediensteten jedoch nicht positiv feststellbar. Die in dem Bericht des Ermittlungsführers Dr. Hirsch als nahe liegend bezeichnete Annahme, die Akte betreffend die Veräußerung der Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaften sei nachträglich verändert worden, ist daher im Ergebnis als durch Tatsachen nicht zureichend belegte Mutmaßung zu werten“. Obwohl Dr. Burkhard Hirsch den Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 15. Januar 2001 eingesehen hatte, erwähnte er auch bei seiner erneuten Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode weder die Aussage der zuständigen Referatsleiterin noch die Existenz von Leitungsvorlagen (vgl. Protokoll der 72. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 5. April 2001, S. 3, 36, 42, 51).

4. Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden durch den Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch?

Im Laufe ihrer Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Bonn zahlreiche Zeugen vernommen. Die vom Bundeskanzleramt als „Hauptbelastungszeugen“ bezeichneten Mitarbeiter W. und K. beschwerten sich bei ihren staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen über die Vernehmungsmethoden von Dr. Burkhard Hirsch. So äußerte der Zeuge K., dem das Bundeskanzleramt laut Staatsanwaltschaft Bonn eine „Schlüsselstellung“ beigemessen hatte, u. a.: „Dazu möchte ich zunächst sagen, dass die Vernehmung bei Herrn Dr. Hirsch reichlich chaotisch war. Insbesondere möchte ich sagen, dass Herr Dr. Hirsch nicht immer protokolliert hat, was ich gesagt habe. Das ist mit Sicherheit falsch aufgenommen worden. Richtig ist, was ich dazu heute bekundet habe. Zu der Vernehmung durch Herrn Dr. Hirsch möchte ich noch sagen, dass ich den Eindruck hatte, dass er mich zu bestimmten Aussagen drängen wollte, er mit der Vernehmung ein bestimmtes Ergebnis erreichen wollte, also Sachen von mir hören wollte, die ich nicht wusste. So wollte er unter anderem von mir wissen, wer eine zentrale Löschung von Dateien des Bundeskanzleramtes vorgenommen habe. Diese Frage konnte ich ihm nicht beantworten. Dies schon deshalb nicht, weil ich überhaupt keine Kenntnis davon habe, dass zentrale Löschungen erfolgt sind. Dies versuchte ich auch Herrn Dr. Hirsch zu vermitteln. Er aber drängte trotzdem in diesem Zusammenhang beständig in mich. Ich hatte den Eindruck, dass Herr Dr. Hirsch im Rahmen meiner Vernehmung schlicht von der Prämisse ausging, dass zentrale Löschungen erfolgt waren und er insoweit von mir Bestätigung wollte, die ich ihm nicht geben konnte, was ihn sichtlich nicht zufrieden stellte. Auch machte Herr Dr. Hirsch im Rahmen der Vernehmung, was sich indes aus dem mir vorgehaltenen Vernehmungsprotokoll nicht ergibt, mir Vorwürfe, weil ich damals nicht eigene Recherchen im Hinblick auf den von mir festgestellten Datenschwund getätigt hatte. Ich versuchte, Herrn Dr. Hirsch zu vermitteln, dass ich solche Recherchen schon deshalb nicht vorgenommen hatte, weil es sich bei den Löschungen für mich um einen normalen, nicht zu beanstandenden Vorgang gehandelt hatte. Wenn mir vorgehalten wird, dass Entsprechendes in dem Vernehmungsprotokoll nicht protokolliert ist, so kann ich nur wiederholen, dass Herr Dr. Hirsch so manches nicht protokolliert hat. Ich hatte nicht nur in diesem Punkt den Eindruck, dass Herr Dr. Hirsch das nicht protokollierte, ,was ihm nicht ins Konzept passte‘. Anmerken möchte ich noch, dass Herr Dr. Hirsch sich sehr erregt darüber zeigte, dass Anwendern überhaupt eigenständige Löschungsrechte zustanden, obwohl ich ihm versuchte zu vermitteln, dass dies schon aus systemtechnischen Gründen bei Verwendung des Schreibsystems Word gar nicht anders ging. Ich möchte noch mal sagen, dass es mir in der Vernehmung sehr deutlich war, dass Herr Dr. Hirsch versuchte ,mich mit meinen Aussagen in eine bestimmte Ecke zu drängen‘. Ich möchte hinzufügen, dass die Vernehmung unter großem zeitlichen Druck erfolgte.“

Der Zeuge W. sagte aus: „Ich hatte den Eindruck, dass die Befragung durch Herrn Dr. Hirsch, unterstützt durch Frau S. von einem gewissen ,vorgedachten Sachvorhaltsduktus‘ ausging, der durch meine Ausführungen nur noch bestätigt werden sollte. Die mir selbstverständlich erscheinende Wiedergabe des in Rede stehenden Gesamtsachverhaltes aus meiner eigenen Wahrnehmung schien mir weniger im Vordergrund zu stehen. Auch nach mehrfacher nachträglicher Reflektion über diesen Befragungsvorgang komme ich zu der – zugegeben teilweise emotionsgesteuerten – Gesamtbewertung, dass es sich um eine ,geführte‘ Befragung handelte. Diese enthielt – wie ich schon damals in dieser Gesprächssituation empfand – auch deutlich suggestive Elemente insoweit, als dass bestimmte Tatsachenkomplexe, die später politisch skandalisiert wurden, unbedingt belegt werden sollten. Ich war, als jemand der sich seit seinem Eintritt in den öffentlichen Dienst (1988) ausnahmslos in sicherheitsbehördlichen Berufsverwendungen befunden hat, darüber erstaunt, dass Herr Dr. Hirsch mit großer Deutlichkeit auf die Anwesenheit eines mir nicht mehr namentlich bekannten Beamten des Bundeskriminalamtes hinwies. Dies schien mir schon in der damaligen Gesprächssituation deutlich dazu im Widerspruch zu stehen, dass es sich – wie Dr. Hirsch betonte – um eine rechtlich nicht als förmliches Untersuchungsverfahren klassifizierte Erstbefragung handelte. Denn Herr Dr. Hirsch hatte darauf hingewiesen, dass es ihm zunächst einmal überhaupt darum gehe, sich einen Faktenüberblick zu verschaffen. Auf atmosphärisch-emotionaler Ebene hatte ich in dem Gespräch die Empfindung, sublim vor die Alternative gestellt zu werden, ,rückhaltlose Bestätigung‘ des weitestgehend vorgehaltenen Sachverhaltes oder ,dienstliche Maßnahmen‘ gegen mich. Herr Dr. Hirsch hatte zum Beispiel auch darauf hingewiesen, dass gegen mehrere Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes, wohl auch Teilnehmer – ohne dass dieses klar angesprochen wurde – an dem Gespräch zwischen Herrn Dr. Roll, Herrn G. und mir zur Datenlöschung im Bundeskanzleramt, bereits dienstrechtliche Schritte eingeleitet worden seien.

Die Tatsache, dass das Ergebnis meiner Befragung politisch selektiert, teilweise im Wortlaut, aber aus dem Zusammenhang gerissen, und teilweise in insinuierte Kontexte gestellt, einige Monate später zunächst in der Wochenzeitschrift ,DIE ZEIT‘ und sodann in der Tageszeitung ,Süddeutsche Zeitung‘ erschienen, bestätigten meine Gesamtbewertung, dass neben der sicherlich vorzunehmenden Aufklärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Datenlöschung auch eine Interessenlage anzunehmen ist, diese Vorgänge im Rahmen einer politischen Skandal-Enquete offensiv zu betreiben. Ich möchte abschließend sagen, dass es mich insbesondere als jemand, dem der Schutz im staatlichen Interesse geheimzuhaltenden Wissens als Geheimschutzbeauftragter anvertraut war, empört hat, dass wesentliche Inhalte meiner Befragung, die, wie Herr Dr. Hirsch versicherte, nach der Verschlusssachenanweisung klassifiziert werden sollten, offenkundig in Wahrnehmung allein politischer Kampfinteressen gezielt in die Öffentlichkeit gesteuert wurden.“

Das Bundeskanzleramt hat die in diesen Zeugenaussagen enthaltenen Vorwürfe zurückgewiesen (Antwort des Staatssekretärs Dr. Frank-Walter Steinmeier vom 2. Mai 2003 auf die Frage 7 des Abgeordneten Eckart von Klaeden auf Bundestagsdrucksache 15/980). Bemerkenswert ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2003 eine suggestive Befragung des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch, d. h. eine unzutreffende inhaltliche Vorgabe bei einer Vernehmung eines Zeugen, im Zusammenhang mit dem angeblichen Umfang der Leuna-Akten festgestellt hat.

Laut Nachrichtenmagazin FAKT haben einige der vom Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch befragten Mitarbeiter des Kanzleramtes gegenüber FAKT übereinstimmend von „inquisitorischen und suggestiven Fragen des Ermittlers Hirsch“ berichtet (www.mdr.de, FAKT vom 20. Mai 2003).

Die „Süddeutsche Zeitung“ vom 4./5. Oktober 2003 berichtete unter der Überschrift „Die Saga von den hundert verschwundenen Akten“, ein von dem Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch vernommener Zeuge habe erklärt, er habe bei der Vernehmung durch Dr. Burkhard Hirsch „nie das Gefühl gehabt, dass sie ergebnisoffen war“, das Resultat habe „vorher festgestanden“. Die These, dass Akten bereinigt worden seien, halte er für „großen Quatsch“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen47

1

Hat Bundeskanzler Gerhard Schröder als Dienstvorgesetzter des Amtschefs des Bundeskanzleramtes das Vorgehen von Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier gegenüber den von Disziplinarverfahren wegen angeblicher unzulässiger Datenlöschungen etc. Betroffenen gebilligt?

2

Hat Bundeskanzler Gerhard Schröder als Dienstvorgesetzter des Amtschefs des Bundeskanzleramtes die von Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier zu verantwortenden Stellungnahmen gegenüber der Staatsanwaltschaft Bonn in dem Verfahren Az. 50 Js 816/00, gebilligt, insbesondere die Kritik an dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Bonn?

3

Hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier die Bewertungen der Ermittlungsergebnisse des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch durch die Staatsanwaltschaft Bonn zum Anlass genommen, zu prüfen, ob Dr. Burkhard Hirsch den von ihm ermittelten Sachverhalt verfälscht bzw. gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen hat, und wenn nein, warum nicht?

4

Sind Bundeskanzler Gerhard Schröder die Bewertungen der Ermittlungsergebnisse des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch durch die Staatsanwaltschaft Bonn bekannt, und was hat er ggf. veranlasst?

5

Warum behauptet das Bundeskanzleramt zuletzt noch in seiner Bewertung zu der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn, Datenlöschungen seien individuell nicht möglich gewesen, obwohl die Staatsanwaltschaft Bonn, der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Wolfgang Kalf, und Zeugen individuelle Datenlöschungen bestätigt haben?

6

Haben das Bundeskanzleramt bzw. der Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch bei der Berechnung des Volumens der angeblichen rechtswidrigen Datenlöschungen berücksichtigt, ob und inwieweit es im und vor Oktober 1998 zentral bzw. dezentral Datenlöschungen gegeben hat, die ihrer Auffassung nach zulässig waren (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Oktober 2003, S. 4), und wie hoch war ggf. deren Umfang?

7

Wie ist die Aussage in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 12. Juni 2003 gegenüber der Staatsanwaltschaft Bonn, der Charakter der Zugriffe auf Daten habe „nicht eindeutig“ geklärt werden können, mit den Äußerungen des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch zu vereinbaren, es habe im Bundeskanzleramt drei „Bundeslöschungstage“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 50) gegeben?

8

Seit wann ist Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier bekannt, dass der Charakter der Zugriffe auf Daten im Bundeskanzleramt nicht eindeutig geklärt werden konnte, und was hat er veranlasst?

9

Hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier die ursprüngliche Aussage des Zeugen K. über ein Löschungsvolumen von drei Gigabyte (s. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Oktober 2003, S. 6) daraufhin überprüfen lassen, ob und wie dieses Lösungsvolumen mit den technischen Gegebenheiten im Bundeskanzleramt zu vereinbaren war, und wenn nein, warum nicht?

10

Wie steht das Bundeskanzleramt zu der Feststellung der Staatsanwaltschaft Bonn, für die Annahme des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch, die Datenlöschungen seien in einem Zusammenhang mit „der Beseitigung entsprechender Akten“ zu sehen, ergebe sich aus sämtlichen von Dr. Burkhard Hirsch durchgeführten Anhörungen nichts?

11

Was hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier nach Kenntnisnahme dieses von der Staatsanwaltschaft festgestellten Widerspruchs veranlasst?

12

Warum hat der Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch bei seiner Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 nicht erwähnt, dass die Anhörungen der von ihm vernommenen Zeugen nichts zu einem etwaigen Zusammenhang zwischen Datenlöschungen und Aktenbereinigungen ergeben hatten?

13

Hatte Dr. Burkhard Hirsch mit dem Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, abgesprochen, dieses Ergebnis der Anhörungen der von ihm vernommenen Zeugen vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode nicht zu erwähnen?

14

Wie ist die Behauptung des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode, von Daten in ganzen Abteilungen sei nichts mehr übrig geblieben, mit den gegenteiligen Feststellungen der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Zeugenanhörungen von Dr. Burkhard Hirsch zu vereinbaren?

15

Was hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier nach Kenntnisnahme dieses Widerspruchs veranlasst?

16

War die Aussage des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode zum Umfang der Datenlöschung: „Von diesem damals im Oktober 1998 vorhandenen Datenbestand sind zwei Drittel weg“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 21) richtig?

17

Ist diese Aussage mit Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier besprochen worden?

18

Welchen Umfang hatten die Akten Leuna/Minol im Bundeskanzleramt nach dem jetzigen Kenntnisstand des Bundeskanzleramtes?

19

Welche Konsequenzen hat der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, aus der Feststellung der Staatsanwaltschaft Bonn gezogen, dass die Aussage eines Zeugen bei der Vernehmung durch den Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch, die Angabe „15 m“ betreffe den Umfang der Leuna-Akten, durch die Aussage des Zeugen nicht belegbar war, sondern dieser Aktenumfang von Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch in der Frage an den Zeugen unterstellt worden sei?

20

Hat der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, zwischenzeitlich eine ergänzende Stellungnahme von diesem Zeugen zu dem Umfang der Leuna-Akten eingeholt, und wenn nein, warum nicht?

21

Wie steht die Bundesregierung zu dem Widerspruch zwischen den Behauptungen der Zeugin Dr. S., Bundeskanzleramt, und dem Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch, den Akten zu Leuna/Minol lasse sich kein „kontinuierliches Verwaltungshandeln“ bzw. kein „Verwaltungsablauf“ entnehmen und der Feststellung der Staatsanwaltschaft, das Bundeskanzleramt sei weder eine Verwaltungsbehörde noch für eine zu dokumentierende Privatisierung der Leuna-Werke zuständig gewesen?

22

Was hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier nach Bekanntwerden dieses Widerspruchs veranlasst?

23

Wie viele Bedienstete des Bundeskanzleramtes hatten wann und in welchem Zeitraum nach den Erkenntnissen des Bundeskanzleramtes Zugang zu den Leuna-Akten und den weiteren Privatisierungsvorgängen, Verkauf der Bundesanteile an den Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaften des Bundeseisenbahnvermögens und dem Komplex Verkauf von 36 Panzerfahrzeugen vom Typ Fuchs nach Saudi-Arabien (bitte nach den Vorgängen aufschlüsseln)?

24

Wie viele Bedienstete des Bundeskanzleramtes waren ausweislich der vorliegenden Akten (z. B. anhand von Vermerken, Handzeichen etc.) mit diesen Vorgängen befasst (bitte nach den Vorgängen aufschlüsseln)?

25

War der Zugang zu den Leuna-Akten bzw. den weiteren genannten Vorgängen auf Beamte begrenzt?

26

Warum hat Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch bei seiner Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 nicht vorgetragen, dass der seinerzeit im Bundeskanzleramt zuständige Ministerialrat K. im Rahmen seiner Anhörungen durch den Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch ausgesagt hat, das Bundeskanzleramt habe im Zusammenhang mit der Leuna-Privatisierung „großen Wert darauf gelegt, nicht selbst in eine Entscheidungsfunktion gebracht zu werden“?

27

Hatte Dr. Burkhard Hirsch zuvor mit Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, besprochen, diese Aussage des Ministerialrats K. vor dem 1. Untersuchungsausschuss nicht zu erwähnen?

28

Hat das Bundeskanzleramt die Staatsanwaltschaft Bonn über die Aussage des früheren Bundesministers der Verteidigung, Dr. Gerhard Stoltenberg, informiert, dass der damalige Staatssekretär Dr. Holger Pfahls im Bundesministerium der Verteidigung für den Bereich Rüstung zuständig war und dieser „überhaupt kein Entscheidungsträger“, sondern „für die Durchführung von getroffenen“ Entscheidungen zuständig war, und wenn nein, warum nicht?

29

Wie sind die zitierten Aussagen des früheren Bundesministers der Verteidigung, Dr. Gerhard Stoltenberg, mit der Behauptung in dem Vermerk des Bundeskanzleramtes zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Oktober 2003 zu vereinbaren, der damalige Staatssekretär Dr. Holger Pfahls sei außerhalb seiner sonstigen Zuständigkeit mit der Abwicklung des Exports von Panzern Typ Fuchs nach Saudi-Arabien zu betrauen?

30

Wie ist die Behauptung des Bundeskanzleramtes zu dem Vermerk zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn, in dem Schreiben des Bundeskanzlers an den Bundesminister der Verteidigung vom 18. September 1990 sei darum gebeten worden, den damaligen Staatssekretär Dr. Holger Pfahl außerhalb seiner sonstigen Zuständigkeit mit der Abwicklung des Exports von Panzern Typ Fuchs nach Saudi-Arabien zu betrauen, mit dem Inhalt dieses Schreibens zu vereinbaren, in dem konkrete Leistungen nicht angesprochen werden?

31

Warum hat der Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch bei seiner Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 5. April 2001 den Eindruck zu erwecken versucht, die Akten zu dem Verkauf der Bundesanteile an den Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaften des Bundeseisenbahnvermögens seien unvollständig (Protokoll des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode, 29. Sitzung am 5. April 2001, S. 3), obwohl die zuständige Referatsleiterin im Bundeskanzleramt in ihrer Anhörung bei Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch bekundet hat, die Akten seien vollständig (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Oktober 2003)?

32

Seit wann war Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier bekannt, dass die zuständige Referatsleiterin im Bundeskanzleramt in ihrer Anhörung bei Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch bekundet hat, dass die Akten zum Verkauf der Bundesanteile an den Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaften des Bundeseisenbahnvermögens vollständig sind (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Oktober 2003), und was hat er veranlasst?

33

Hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier über diese Aussage den Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode informiert, und wenn nein, warum nicht?

34

Wie ist die Aussage in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2001 gegenüber der Staatsanwaltschaft Bonn über eine „möglicherweise unvollständige Aktendokumentation“ im Komplex Eisenbahnerwohnungen zu vereinbaren mit der Aussage des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode, wonach dazu angeblich im Bundeskanzleramt praktisch keine Akte mehr vorhanden war?

35

Warum hat Dr. Burkhard Hirsch bei seiner Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 behauptet, es sei nicht eine einzige Leitungsvorlage in der Akte, obwohl der Staatsanwaltschaft Bonn auf deren Verlangen vom Bundeskanzleramt Leitungsvorlagen zugeleitet wurden?

36

Warum hat der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, diese Leitungsvorlagen der Staatsanwaltschaft Bonn erst auf Verlangen zugeleitet?

37

Seit wann sind diese Leitungsvorlagen dem Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, bekannt?

38

Was hat der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, unternommen, nachdem er von der Feststellung der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhalten hatte, die von Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch als nahe liegend bezeichnete Annahme, die Akte betreffend die Veräußerung der Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaften sei nachträglich verändert worden, sei im Ergebnis als durch Tatsachen nicht zureichend belegte Mutmaßung zu werten?

39

Wie steht die Bundesregierung zu dem Widerspruch zwischen der Behauptung des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch, die von Bundesminister a. D. Friedrich Bohl in die Konrad-Adenauer-Stiftung gebrachten, von Dr. Burkhard Hirsch nicht eingesehenen Unterlagen seien ‚inzwischen bereinigt‘ worden, und den Aussagen von Bediensteten des Bundeskanzleramtes, die nach Sichtung der Unterlagen angegeben haben, sie verfügten über keine diesbezüglichen Anhaltspunkte?

40

Was hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier nach Bekanntwerden dieses Widerspruchs veranlasst?

41

Hatte der Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch davon Kenntnis, dass die mit der Sichtung der Unterlagen in der Konrad-Adenauer-Stiftung befassten Bediensteten des Bundeskanzleramtes keine Anhaltspunkte für eine „Bereinigung“ von Akten hatten, und wenn ja, seit wann?

42

Ist der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, als Herr des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens Beschwerden über die Vernehmungsmethoden der von Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch vernommenen Zeugen nachgegangen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

43

Seit wann waren dem Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, diese Vorwürfe bekannt?

44

Hat der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, die Zeugen, die diese Vorwürfe erhoben haben, vernommen bzw. vernehmen lassen oder von ihnen dienstliche Erklärungen etc. zu diesen Vorwürfen eingeholt?

45

Hat der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, den Vorermittler Dr. Burkhard Hirsch zu den erhobenen Vorwürfen angehört oder von ihm eine schriftliche Stellungnahme eingeholt, und wenn nein, warum nicht?

46

Hat der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, gegenüber der Staatsanwaltschaft zu den von diesen Zeugen erhobenen Vorwürfen Stellung genommen, und wenn ja, wie?

47

Waren die Aussagen der Zeugen Dr. K. und W. vor der Staatsanwaltschaft Bonn für Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Anlass, an der Unvoreingenommenheit von Dr. Burkhard Hirsch als disziplinarer Vorermittler zu zweifeln, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 2. März 2004

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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