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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Erkenntnisse der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch, zeitweilig Ermittler des Bundeskanzleramtes im disziplinaren Vorverfahren (Teil I) (G-SIG: 15010689)

Übersendung "persönlicher Bewertungen" von Dr. Hirsch an die Staatsanwaltschaft Bonn, Rolle Dr. Steinmeiers (Chef des Bundeskanzleramtes) in Zusammenhang mit dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode, Umfang angeblicher Datenlöschungen bzw. Aktenvernichtungen, Rechtsgrundlage für die Aussagegenehmigungen für Dr. Hirsch, telefonische Interventionen von Dr. Hirsch bei der Staatsanwaltschaft Bonn (September 2000), Aussagen des ehemaligen Chefs des Bundeskanzleramtes, BMin a.D. Bodo Hombach, zu den Aktenfehlbeständen

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundeskanzleramt

Datum

30.12.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/223909. 12. 2003

Erkenntnisse der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch, zeitweilig Ermittler des Bundeskanzleramtes im disziplinaren Vorverfahren (Teil I)

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat gegen den entschiedenen Widerstand des Bundeskanzleramtes am 2. Oktober 2003 das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der rechtswidrigen Datenlöschung von Computerdaten und Aktenvernichtung im Bundeskanzleramt gemäß §170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Das Bundeskanzleramt hat gegen diese Entscheidung keine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO eingelegt. Möglicherweise wollte das Bundeskanzleramt eine gerichtliche Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vermeiden.

Nach dem Regierungswechsel 1998 wurden unter der politischen Verantwortung von Bundeskanzler Gerhard Schröder Vorwürfe über unzulässige Aktenvernichtungen und Datenlöschungen im Bundeskanzleramt kurz vor dem Regierungswechsel erhoben.

Der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, bestellte am 2. Februar 2000 den Bundestagsvizepräsidenten a. D. Dr. Burkhard Hirsch zum Ermittlungsführer im disziplinaren Vorermittlungsverfahren gegen Unbekannt gemäß § 26 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung. „Die Vorermittlungen wurden angeordnet, weil der Verdacht der Vernichtung von Verwaltungsvorgängen und der bewusst unvollständigen Dokumentation von Verwaltungsentscheidungen vorlag“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Tätigkeit und Auftreten des ‚Sonderermittlers im Bundeskanzleramt‘“ – Bundestagsdrucksache 14/4915), z. B. zu Leuna/Minol und anderen Privatisierungsangelegenheiten im Bundeskanzleramt. Das Ergebnis dieses Verfahrens war ein umfänglicher Bericht von Dr. Burkhard Hirsch.

Dieser Bericht wurde Gegenstand einer Strafanzeige des Chefs des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, vom 7. Juli 2000 bei der Staatsanwaltschaft Bonn wegen angeblicher unzulässiger Datenlöschungen, nicht jedoch hinsichtlich des Vorwurfs der Aktenvernichtung.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. November 2003 berichtete: „Der Bericht des amateurhaften „Sonderermittlers“ [d. h. Dr. Burkhard Hirsch] hatte offensichtlich der Überprüfung durch professionelle Bonner Berufsermittler nicht standgehalten.“

Die Tätigkeit von Dr. Burkhard Hirsch als disziplinarer Vorermittler war am 14. November 2000 formell beendet (Protokoll der 72. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 5. April 2001, S. 6).

Auf die Frage, ob im Bundeskanzleramt alle wesentlichen Unterlagen – unabhängig von der Möglichkeit der Aufbewahrung als elektronische Datei – in Papierform aufbewahrt werden, hat der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, mitgeteilt, das Schriftgut des Bundeskanzleramtes werde in der Registratur ausschließlich in Papierform aufbewahrt und verwaltet (Antwort des Staatssekretärs Dr. Frank-Walter Steinmeier vom 14. Mai 2003 auf die Frage 1 des Abgeordneten Eckart von Klaeden auf Bundestagsdrucksache 15/988).

Gegen Dr. Burkhard Hirsch wurden in Medienberichten („Fallstricke im Kanzleramt“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. Mai 2003, „Am Ende der Bundesverdachtsjahre“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. Oktober 2003, „Eine Erwägung zur Entscheidung umgemünzt“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Oktober 2003) schwerwiegende Vorwürfe über die Art und Weise der von ihm durchgeführten Ermittlungen erhoben. Diese wecken erhebliche Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit und auch an seiner charakterlichen Eignung für das Amt eines disziplinaren Vorermittlers. Der für die Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der disziplinaren Vorermittlungen als Dienstvorgesetzter verantwortliche Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier (Antwort des Chefs des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, vom 16. Oktober 2003 auf die schriftliche Frage 6 der Abgeordneten Andrea Voßhoff, Bundestagsdrucksache 15/1829), hat dazu in der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ erklärt: „Die Vorwürfe gegen Burkhard Hirsch sind grob unfair. Er hat seine schwierige Aufgabe unter strikter Beachtung der rechtlichen Vorgaben erfüllt. Alle gegen seine Amtsführung erhobenen Beschwerden und Vorhalte haben sich als haltlos erwiesen.“ (DIE ZEIT vom 9. Oktober 2003). Der Staatsminister beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, erklärte im Deutschen Bundestag am 7. Mai 2003, er glaube, „dass Dr. Hirsch sehr sorgfältig ermittelt hat“ (Plenarprotokoll 15/42, S. 3446 C).

Aus den staatsanwaltschaftlichen Akten gewonnene Erkenntnisse haben demgegenüber den Verdacht parteiischen Verhaltens von Dr. Burkhard Hirsch weiter erhärtet.

Angesichts der Schwere der aus dem Bundeskanzleramt seit 1999 erhobenen Vorwürfe gegen Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes und gegen die damalige von Dr. Helmut Kohl geführte Bundesregierung muss geklärt werden, ob der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, und Dr. Burkhard Hirsch möglicherweise wider besseres Wissen gegen die frühere Bundesregierung unter Dr. Helmut Kohl Vorwürfe initiierten, gezielt falsche Verdächtigungen gegen Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes streuten und über mehrere Jahre öffentlichkeitswirksam schürten. Es ist zu klären, ob – wie in einem Leserbrief formuliert – Dr. Burkhard Hirsch die „zentrale Figur in einem üblen Schurkenstück gewesen ist“ (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. Oktober 2003).

Unklar ist bisher auch, ob und inwieweit Bundeskanzler Gerhard Schröder die Aktivitäten seines ihm dienstlich unterstellten Staatssekretärs Dr. Frank-Walter Steinmeier und von Dr. Burkhard Hirsch gestützt oder gar gefördert hat und welche Konsequenzen er nach der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Oktober 2003 gezogen hat. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Bundesregierung keine Antwort auf die Frage gab, ob Bundeskanzler Gerhard Schröder der Disziplinarvorgesetzte von Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier ist (Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium des Innern, Dr. Göttrik Wewer, vom 4. November 2002 auf die schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Gitta Connemann auf Bundestagsdrucksache 15/2022).

Die Vorgänge bedürfen der umfassenden Aufklärung. Die Fragen zu den im Folgenden dargestellten Sachverhalten sollen dazu einen ersten Beitrag leisten. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Vorgänge:

I. Kenntnisse des Chefs des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, über angebliche rechtswidrige Aktenvernichtungen und Datenlöschungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, wurde vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 17. Februar 2002 zum Bestand der Akten von Leuna/Minol im Bundeskanzleramt gehört.

Er hat vor dem Untersuchungsausschuss ausgeführt, zu dem Komplex Leuna/Minol habe man im Bundeskanzleramt „in den Bänden eine Reihe von wirklich mindergewichtigem Schriftgut gefunden, darunter eine Reihe von Bürgerbriefen mit Antworten“ (Protokoll 6. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 17. Februar 2000, S. 4). Ihm seien ausgesuchte Aktenvorgänge vorgelegt worden, die er durchgeschaut habe. Er habe sich dann selbst einen Eindruck davon verschaffen können, „wie vollständig diese Akten den Entscheidungsprozess dokumentieren und wie unvollständig vorhandene Akten im Bundeskanzleramt damals die informatorischen und Entscheidungsprozesse im Hause dokumentiert haben“. Vergleichbare Dokumentierungslücken habe man bisher jedenfalls in anderen Vorgängen nicht gefunden. Er habe Bundeskanzler Gerhard Schröder über das Fehlen von Originalakten angesichts der Größenordnung informiert (Protokoll der 6. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 17. Februar 2000, S. 10, 13f.). Daten auf PCs seien „umfangreich gelöscht worden“ (Protokoll der 6. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 17. Februar 2000, S. 9).

II. Die Rolle und das Vorgehen von Dr. Burkhard Hirsch als Vorermittler im disziplinaren Vorverfahren gegen Unbekannt

Dr. Burkhard Hirsch wurde vom 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode erstmals am 28. Juni 2000 gehört. Aus dem Protokoll der Anhörung ist nicht zu ersehen, ob Dr. Burkhard Hirsch eine Aussagegenehmigung für diese Anhörung erhalten hatte.

Dr. Burkhard Hirsch äußerte vor dem 1. Untersuchungsausschuss u. a., im Datenbestand des Bundeskanzleramtes seien zwischen der Bundestagswahl 1998 und der Amtsübergabe „etwa zwei Drittel der vorhandenen Dateien im Umfang von etwa 3 Gigabyte gelöscht worden …, und zwar zentral“. Die Datenlöschung sei „von einem Abteilungsleiter durchgeführt worden, der absolut unzuständig war“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 2 und 21). Es habe wesentliche Aktenverluste im Zusammenhang mit den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen der 12. und 13. Legislaturperiode gegeben (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 2). Zu den angeblichen Aktenverlusten behauptete er u. a., die Akte Tr 3 (NA 1), Leuna, im Bundeskanzleramt „hatte einen Umfang von mindestens 15 Metern“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 12).

Vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode wurde Dr. Burkhard Hirsch am 5. April 2001 erneut gehört. Zu Beginn seiner Vernehmung bezog Dr. Burkhard Hirsch sich auf eine Aussagegenehmigung vom 23. März 2001. Er führte aus, ob und ggf. wer eine strafbare Handlung aufgrund der vom Bundeskanzleramt übermittelten Feststellungen begangen habe, sei eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, „in die ich mich nicht einmische“ (Protokoll der 72. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 5. April 2001, S. 5). Er versicherte: „Ich habe jedenfalls nichts aktiv betrieben, um irgendein Strafverfahren einzuleiten …“ und „habe ja kein Interesse daran, ob jemand bestraft oder gemaßregelt wird“ (Protokoll der 72. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 5. April 2001, S. 47, 53).

Ausweislich der Akten der Staatsanwaltschaft Bonn rief Dr. Burkhard Hirsch dort am 15. September 2000 – möglicherweise unter einem Vorwand – an. In diesem Gespräch legte er sodann seine Auffassung zu § 133 Strafgesetzbuch (Verwahrungsbruch) dar und fragte nach, ob seitens der Staatsanwaltschaft Anlass gesehen werde, gegen zwei von ihm namentlich benannte Beamte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verwahrungsbruchs einzuleiten. Ihm wurde mitgeteilt, dass entsprechendes nicht beabsichtigt sei. Am 19. September 2000 fragte Dr. Burkhard Hirsch erneut nach, ob die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die genannten Beamten eine Entscheidung getroffen habe. Dr. Burkhard Hirsch wurde erneut mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft sehe derzeit keinen Anlass, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dr. Burkhard Hirsch hat über diese Gespräche dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode bei seiner Anhörung am 5. April 2001 nicht berichtet.

Dr. Burkhard Hirsch äußerte vor dem 1. Untersuchungsausschuss am selben Tag zudem, er sei „hier aber verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, und zwar über das, was ich gesehen und festgestellt habe, und das tue ich“ (Protokoll der 72. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 5. April 2001, S. 9). Er unterliege bei seiner Tätigkeit, soweit er dieser nachgehe, „denselben Vertraulichkeitsregelungen wie jeder andere Mitarbeiter des Kanzleramtes“ (Protokoll der 72. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 5. April 2001, S. 37). Der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, hat dazu ausgeführt, dass Dr. Burkhard Hirsch „der Verschwiegenheitspflicht sowie datenschutz- und beamtenrechtlichen Normen“ unterlag. Einer besonderen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz habe es nicht bedurft (Antwort des Chefs des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, vom 9. Oktober 2003 auf die schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Stefan Müller (Erlangen), Bundestagsdrucksache 15/1677). Die Bundesregierung hat bis heute jedoch nicht dargelegt, welchen konkreten „datenschutz- und beamtenrechtlichen Normen“ Dr. Burkhard Hirsch als disziplinarer Vorermittler unterlag. Sie hat nicht die Frage beantwortet, ob Dr. Burkhard Hirsch als disziplinarer Vorermittler im Bundeskanzleramt Beamter war.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Fritz Rudolf Körper, hat auf die entsprechende Frage 26 der Abgeordneten Rita Pawelski für die Fragestunde am 5. November 2003 lediglich ausgeführt: „Der Ermittlungsführer der Bundesdisziplinarordnung unterliegt denselben rechtlichen Beschränkungen wie der ihn beauftragende Behördenchef, das heißt er unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und hat datenschutz- und beamtenrechtliche Normen zu beachten“ (Plenarprotokoll 15/71; Anlage 9, S. 6124 C).

Im Laufe der Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss am 5. April 2001 räumte Dr. Burkhard Hirsch ein, den auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens zielenden ersten Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn von Januar 2000 gelesen zu haben, um die Frage beantworten zu können, „was dazu zu sagen ist, ob sie in Ordnung ist oder in ihr offensichtliche Mängel oder Fehler enthalten sind“ (Protokoll der 72. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode vom 5. April 2001, S. 42). In Kenntnis dieses Vermerks äußerte er dennoch in einem Interview in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 7. April 2001: „Der eine oder andere im Kanzleramt scheint das Gefühl gehabt zu haben, als stünde nicht eine neue Regierung, sondern die Russen vor der Tür.“ Es ist nicht bekannt geworden, dass der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatsekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, oder Bundeskanzler Gerhard Schröder Dr. Burkhard Hirsch unverzüglich für seine Äußerungen aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber den betroffenen Bediensteten des Kanzleramtes öffentlich kritisiert haben.

Am 17. Oktober 2001 übersandte Dr. Burkhard Hirsch der Staatsanwaltschaft Bonn und dem Bundeskanzleramt „seine ‚persönliche Bewertung‘ der damaligen disziplinaren Voruntersuchungen: ‚zur Vorbereitung‘, wie Hirsch schreibt ‚der Anhörung durch die Staatsanwaltschaft Bonn‘“ (DIE ZEIT vom 15. November 2001), obwohl seine Tätigkeit als disziplinarer Vorermittler zu dieser Zeit bereits seit über elf Monaten beendet war.

III. Nichtberücksichtigung der Äußerungen des früheren Chefs des Bundeskanzleramtes, Bundesminister a. D. Bodo Hombach, wonach es keine unzulässigen Datenlöschungen und Aktenvernichtungen im Bundeskanzleramt gab

Der frühere Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister a. D. Bodo Hombach, Vorgänger von Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, hat sich wiederholt von dem Vorwurf der Akten- bzw. Datenvernichtung im Bundeskanzleramt distanziert. So hatte er bereits am 21. Mai 2003 zu den Vorwürfen geäußert: „Ich kann das als Zeuge in dieser Angelegenheit bestätigen. Dass im großen Stil Akten im Bundeskanzleramt vor der Amtsübergabe vernichtet worden sind, dafür gibt es keine Beweise. Die „Bundeslöschtage“ hat es nie gegeben“. (Thüringer Allgemeine vom 21. Mai 2003) In einem Interview mit der „ARD-Tagesschau“ am 18. Juni 2003 erklärte er: „Ich habe persönlich aus der Zeit, in der ich tätig war, überhaupt keine Hinweise oder sonstigen Erfahrungen machen müssen, die das bestätigen, was öffentlich diskutiert wird, dass es zu großen Löschungsaktionen oder Aktenverlusten kam. Ganz im Gegenteil. Da, wo ich aus der Vergangenheit Informationen wollte, da wo ich nach Akten verlangt habe, da wurden die mir vorgelegt, da gab es die. Und die Mitarbeiter, die ich aus der Vergangenheit übernommen hatte, ich habe ja drei Monate mit dem persönlichen Referenten von Herrn Bohl weitergearbeitet, waren außerordentlich loyal. Ich habe keinen Verdacht zu erheben.“

Der Staatsminister beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, hat hingegen in der Fragestunde vom 4. Juni 2003 auf die Frage 38 des Abgeordneten Eckart von Klaeden erklärt, Bundesminister a. D. Bodo Hombach könne „zur der Frage der Aktenfehlbestände und Datenlöschungen im Bundeskanzleramt nicht aus eigener Anschauung berichten“ (Plenarprotokoll 15/47, S. 3941 A). Dies gilt allerdings auch für Staatsminister Rolf Schwanitz, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier und Dr. Burkhard Hirsch.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen37

1

Folgt aus dem vom Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, veranlassten disziplinaren Vorermittlungsverfahren gegen Unbekannt nach der Bundesdisziplinarordnung, dass hinsichtlich der angeblich unzulässigen Datenlöschungen und der angeblichen Aktenvernichtungen ein Verdacht lediglich gegenüber Beamten bestand?

2

Wenn ja, woher wusste der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, dass für die angebliche unzulässige Datenlöschung und angebliche Aktenvernichtung Arbeiter und Angestellte des Bundeskanzleramtes nicht in Betracht kamen?

3

Falls nein, welche Parallelmaßnahmen zu den disziplinaren Vorermittlungen gegen Unbekannt wurden im Bereich von Arbeitern und Angestellten des Bundeskanzleramtes durchgeführt?

4

Handelt es sich bei den in der für die Führung der angeblich verschwundenen Akten zuständigen Registratur des Bundeskanzleramtes tätigen Bediensteten um Beamte, Angestellte oder Arbeiter?

5

Handelt es sich bei der damals zuständigen Registratorin L. um eine Beamtin oder eine Angestellte?

6

Warum hat die Bundesregierung nicht die Frage beantwortet, ob Bundeskanzler Gerhard Schröder der Disziplinarvorgesetzte des Chefs des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, ist (Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium des Innern, Dr. Göttrik Wewer, vom 4. November 2003 auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Gitta Connemann auf Bundestagsdrucksache 15/2022), und wie beantwortet sie diese Frage jetzt?

7

Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Chefs des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, dass Bürgerbriefe mit Antworten, soweit sie in den Akten des Bundeskanzleramtes sind, „mindergewichtiges“ Schriftgut sind?

8

Falls ja, entspricht dies einer generellen Regelung (z. B. Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien/GGO, Registraturanweisungen u. Ä.), oder wurde dieser Begriff speziell im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch geschaffen?

9

Wurde und wird dieser Begriff für Bürgerbriefe mit Antworten auch in den Bundesministerien der von Bundeskanzler Gerhard Schröder geführten Bundesregierung verwendet?

10

Was rechtfertigt es, Bürgerbriefe mit Antworten aus dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber Bürgern als „mindergewichtig“ zu bezeichnen?

11

Ist die Übersendung der „persönlichen Bewertungen“ von Dr. Burkhard Hirsch an die Staatsanwaltschaft Bonn vereinbar mit den für Dr. Burkhard Hirsch laut Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier geltenden Verschwiegenheitspflichten und datenschutz- und beamtenrechtlichen Normen (Antwort des Chefs des Bundeskanzleramtes, Dr. Frank-Walter Steinmeier, vom 9. Oktober 2003 auf die schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Stefan Müller (Erlangen) vom 2. Oktober 2003 auf Bundesdrucksache 15/1677), und wenn ja, warum?

12

Ist die Bundesregierung angesichts der „persönlichen Bewertungen“ von Dr. Burkhard Hirsch der Auffassung, dass Dr. Burkhard Hirsch die Ermittlungen im Disziplinarverfahren gegen Unbekannt in völliger Unbefangenheit geführt hat, und wenn ja, warum?

13

Ist die Übersendung der „persönlichen Bewertungen“ von Dr. Burkhard Hirsch an die Staatsanwaltschaft Bonn vereinbar mit den nach der Bundesdisziplinarordnung geltenden Grundsätzen der Offenheit und der verfahrensrechtlichen Fürsorge gegenüber den Betroffenen im Disziplinarverfahren, und wann ist diese Stellungnahme den Betroffenen vom Bundeskanzleramt zur Kenntnis gegeben worden?

14

Wer hat aufgrund welcher beamtenrechtlichen Vorschriften Dr. Burkhard Hirsch die Genehmigung erteilt, über seine dem Beamtenrecht unterliegende Tätigkeit zu äußern „der eine oder andere im Kanzleramt scheint das Gefühl gehabt zu haben, als stünde nicht eine neue Regierung, sondern die Russen vor der Tür.“ (Süddeutsche Zeitung vom 7. April 2001)?

15

Sieht die Bundesregierung in dieser Äußerung von Dr. Burkhard Hirsch einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, und wenn nein, warum nicht?

16

Hat der für die Rechtmäßigkeit der disziplinaren Vorermittlungen zuständige Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, die Aussage von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode, dass im Datenbestand des Bundeskanzleramts in der Zeit zwischen der Bundestagswahl 1998 und der Amtsübergabe „etwa zwei Drittel der vorhandenen Dateien im Umfang von etwa drei Gigabyte“ gelöscht worden sind, und „zwar zentral“, (Protokoll des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode, 29. Sitzung am 28. Juni 2000, S. 2) überprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

17

Hat der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, als für die Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der disziplinaren Vorermittlungen verantwortlicher Dienstvorgesetzter die Aussage von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode, die Akte Tr 3 (NA 1) Leuna im Bundeskanzleramt „hatte einen Umfang von mindestens 15 Metern“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 12), nach der Aussage von Dr. Burkhard Hirsch überprüft, und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

18

Hat der Chef des Bundeskanzleramtes Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, als für die Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der disziplinaren Vorermittlungen verantwortlicher Dienstvorgesetzter die Aussage von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss, die Datenlöschung sei „von einem Abteilungsleiter durchgeführt worden, der absolut unzuständig war“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 21), überprüft und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

19

War der Abteilungsleiter 1 im Bundeskanzleramt zuständig für die Datenverarbeitung?

20

Trifft es zu, dass es auch heute noch im Bundeskanzleramt eine Anweisung gibt, Daten auf PC’s regelmäßig zu löschen, und gilt weiterhin, dass Schriftgut des Bundeskanzleramtes in den Registraturen ausschließlich in Papierform aufbewahrt und verwaltet wird?

21

Wenn, wie der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, erklärt hat, alle wesentlichen Unterlagen im Bundeskanzleramt auf Papier geführt werden, welche Bedeutung haben dann Datenlöschungen?

22

Wie hoch setzt die Bundesregierung inzwischen das Volumen der angeblich unzulässigen Datenlöschungen an, und wie viele Seiten sind dies in Papierform?

23

Wird das Bundeskanzleramt den Betroffenen des von ihm initiierten Strafermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Bonn Entschädigung gewähren, nachdem inzwischen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist?

24

War Dr. Burkhard Hirsch jeweils für seine Aussage vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 und am 5. April 2001 eine Aussagegenehmigung erteilt worden, und wenn nein, warum nicht?

25

Wer war für die Erteilung dieser Aussagegenehmigung zuständig und wer hat sie ggf. erteilt?

26

Auf welcher Rechtsgrundlage wurden ggf. die Aussagegenehmigungen für die Aussagen von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode erteilt (bitte konkrete Rechtsvorschrift benennen)?

27

War Dr. Burkhard Hirsch als disziplinarer Vorermittler im Bundeskanzleramt Beamter und warum hat die Bundesregierung die entsprechende Frage der Abgeordneten Rita Pawelski (Bundestagsdrucksache 15/1857, Frage 26) nicht beantwortet (Plenarprotokoll 15/71, S. 6124 D)?

28

Nach welchen Vorschriften war Dr. Burkhard Hirsch zu einer wahrheitsgemäßen Aussage vor dem 1. Untersuchungsausschuss verpflichtetet?

29

Sind die telefonischen Interventionen von Dr. Burkhard Hirsch bei der Staatsanwaltschaft Bonn am 15. und 19. September 2000 dem Bundeskanzleramt bekannt, und falls ja, hat Dr. Burkhard Hirsch das Bundeskanzleramt informiert?

30

Wie ist die Aussage von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 5. April 2001, er mische sich nicht bei der Staatsanwaltschaft ein und habe nichts betrieben, um irgendein Strafverfahren einzuleiten, zu vereinbaren mit seinen telefonischen Interventionen bei der Staatsanwaltschaft Bonn am 15. und 19. September 2000?

31

Warum hat die Bundesregierung die Frage, welchen konkreten „datenschutz- und beamtenrechtlichen Normen“ Dr. Burkhard Hirsch als disziplinarer Vorermittler im Bundeskanzleramt unterlag, nicht beantwortet (Plenarprotokoll 15/71, S. 6124 D), und wie beantwortet sie diese Frage jetzt?

32

Waren die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur Einhaltung beamten- und datenschutzrechtlicher Normen, denen Dr. Burkhard Hirsch unterlag, ebenso disziplinar- bzw. strafrechtlich bewehrt wie bei einem Beamten, und wenn nein, warum nicht?

33

Unterlag Dr. Burkhard Hirsch der Verschwiegenheitspflicht und der Pflicht zur Einhaltung beamten- und datenschutzrechtlicher Normen disziplinaroder strafrechtlich bewehrt auch nach Beendigung seiner Tätigkeit als disziplinarer Vorermittler, und wenn ja, welches ist die Rechtsgrundlage?

34

Wie sind die Äußerung von Dr. Burkhard Hirsch „Der eine oder andere im Kanzleramt scheint das Gefühl gehabt zu haben, als stünde nicht eine neue Regierung, sondern die Russen vor der Tür.“ (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 7. April 2001) und seine telefonischen Interventionen bei der Staatsanwaltschaft Bonn am 15. und 19. September 2000 mit der Aussage des Chefs des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, vereinbar, Dr. Burkhard Hirsch habe „seine schwierige Aufgabe unter strikter Beachtung der rechtlichen Vorgaben erfüllt“ (DIE ZEIT vom 9. Oktober 2003)?

35

Hat Dr. Burkhard Hirsch den ehemaligen Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister a. D. Bodo Hombach, der sich selbst als „Zeuge in dieser Angelegenheit“ bezeichnet hat, zu dem angeblichen rechtswidrigen Verschwinden von Daten und Akten im Bundeskanzleramt als Zeugen gehört, und wenn nein, warum nicht?

36

Woher weiß der Staatsminister beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, dass Bundesminister a. D. Bodo Hombach keine Erkenntnisse über Vorgänge hat, die sich angeblich vor dessen Amtszeit zugetragen haben sollen (Plenarprotokoll 15/47, S. 3941 A)?

37

Was hat der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, nach den Äußerungen von Bundesminister a. D. Bodo Hombach in der „Thüringer Allgemeinen“ vom 21. Mai 2003 und der „Tagesschau“ vom 18. Juni 2003, es habe keine Löschaktionen oder Aktenverluste im Bundeskanzleramt gegeben, jeweils veranlasst?

Berlin, den 9. Dezember 2003

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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