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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Volljährige Personen im Jugendstrafrecht (G-SIG: 15010616)

Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) nach § 105 Jugendgerichtsgesetz, Statistiken dazu, parallele Verfahrensweisen innerhalb der EU und den Beitrittsländern

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

27.11.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/201711. 11. 2003

Volljährige Personen im Jugendstrafrecht

der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Jürgen Gehb, Dr. Wolfgang Götzer, Ute Granold, Michael Grosse-Brömer, Siegfried Kauder (Bad Dürrheim), Volker Kauder, Dr. Günter Krings, Daniela Raab, Andreas Schmidt (Mülheim), Andrea Voßhoff, Marco Wanderwitz, Ingo Wellenreuther, Wolfgang Zeitlmann und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 ging von der Vorstellung aus, dass alle Personen mit 18 Jahren voll verantwortlich für ihre Straftaten seien, während die Volljährigkeit zur damaligen Zeit erst mit 21 Jahren gegeben war. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) von 1923 wurde die Altersgruppe der 18- bis unter 21-Jährigen nur insofern berücksichtigt, als dass Strafen unter bestimmten Voraussetzungen auch in Jugendstrafanstalten vollzogen werden konnten.

Im JGG von 1953 wurde durch die Einführung des § 105 JGG erstmals die Altersgruppe der Heranwachsenden (18 bis unter 21 Jahren) besonders berücksichtigt. Das Volljährigkeitsalter lag weiterhin bei 21 Jahren.

1974 wurde das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre herabgesetzt. Seit dieser Zeit unterliegen auch volljährige Personen gegebenenfalls dem Jugendstrafrecht (§ 105 JGG). Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des § 105 JGG davon aus, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende die Ausnahme und die Anwendung des allgemeinen Strafrechts die Regel sein sollte.

Nach der in den letzten Jahren zu beobachtenden Praxis wird bei Straftaten Heranwachsender überwiegend Jugendstrafrecht angewandt. Daher rückt die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender wieder intensiver in die rechtswissenschaftliche und rechtspolitische Diskussion.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

In wie vielen Fällen (absolut und prozentual) wurden Heranwachsende in den Jahren 1991 bis 2002 nach dem Jugendstrafrecht und dem allgemeinen Strafrecht in den einzelnen Bundesländern verurteilt?

2

In wie vielen Fällen (absolut und prozentual) wurden Heranwachsende in den Jahren 1991 bis 2002 in folgenden Deliktsgruppen (Vorsätzliche Tötungsdelikte; Raub/Erpresung; Sexualdelikte insgesamt; Vergewaltigung; Diebstahl/Unterschlagung, Betrug; gefährliche Körperverletzung; Straßenverkehrsdelikte insgesamt, Verstöße gegen das Ausländergesetz) nach Jugendstrafrecht und dem allgemeinen Strafrecht in den einzelnen Bundesländern verurteilt?

3

Gibt es ein Stadt-/Landgefälle bei Heranwachsenden in der Anwendungshäufigkeit von Jugendstrafrecht?

4

In welchen Bundesgesetzen wird auf den Begriff des Heranwachsenden im Sinne des § 105 JGG Bezug genommen?

5

Wie häufig werden zur Ermittlung des Reifegrades von Heranwachsenden Gutachten – jenseits der Berichterstattung durch die Jugendgerichtshilfe – extern in Auftrag gegeben, und welche Kosten enstehen hierdurch jährlich?

6

Wann tritt in den Mitgliedsländern der Europäischen Union die Volljährigkeit ein?

7

In welchen Mitgliedsländern der Europäischen Union unterliegen volljährige Personen im Alter bis 21 Jahren ohne Einschränkung dem allgemeinen Strafrecht?

8

In welchen Mitgliedsländern der Europäischen Union existieren für volljährige Personen im Alter bis 21 Jahren gesetzliche Milderungen im allgemeinen Strafrecht?

9

In welchen Mitgliedsländern der Europäischen Union können für volljährige Personen im Alter bis 21 Jahren besondere erzieherische Reaktionsmittel anstatt oder ergänzend zu den Sanktionen des allgemeinen Strafrechts angeordnet werden?

10

Welche Mitgliedsländer der Europäischen Union sehen eine Einbeziehung von volljährigen Personen im Alter bis 21 Jahren in einem dem deutschen JGG vergleichbaren Gesetz vor?

11

Welche Mitgliedsländer der Europäischen Union sehen Sonderregelungen für volljährige Personen auf der Ebene des Strafvollzugs, nicht jedoch im Rahmen der Strafzumessung vor?

12

Wann tritt in den Beitrittsländern der Europäischen Union die Volljährigkeit ein?

13

In welchen Beitrittsländern der Europäischen Union unterliegen volljährige Personen im Alter bis 21 Jahren ohne Einschränkung dem allgemeinen Strafrecht?

14

In welchen Beitrittsländern der Europäischen Union existieren für volljährige Personen im Alter bis 21 Jahren gesetzliche Milderungen im allgemeinen Strafrecht?

15

Welche Beitrittsländer der Europäischen Union sehen eine Einbeziehung von volljährigen Personen im Alter bis 21 Jahren in einem dem deutschen JGG vergleichbaren Gesetz vor?

16

In welchen Beitrittsländern der Europäischen Union können für volljährige Personen im Alter bis 21 Jahren besondere erzieherische Reaktionsmittel anstatt oder ergänzend zu den Sanktionen des allgemeinen Strafrechts angeordnet werden?

17

Welche Beitrittsländer der Europäischen Union sehen Sonderregelungen für volljährige Personen auf der Ebene des Strafvollzugs, nicht jedoch im Rahmen der Strafzumessung vor?

Berlin, den 11. November 2003

Wolfgang Bosbach Dr. Norbert Röttgen Dr. Jürgen Gehb Dr. Wolfgang Götzer Ute Granold Michael Grosse-Brömer Siegfried Kauder (Bad Dürrheim) Volker Kauder Dr. Günter Krings Daniela Raab Andreas Schmidt (Mülheim) Andrea Voßhoff Marco Wanderwitz Ingo Wellenreuther Wolfgang Zeitlmann Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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