BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Volljährige Personen bis 21 Jahren im Strafrecht der EU-Mitgliedstaaten (G-SIG: 15011041)

Behandlung Heranwachsender nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, Empfehlungen zur Jugenddelinquenz durch den Rat der europäischen Justizminister

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

29.09.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/337615. 06. 2004

Volljährige Personen bis 21 Jahren im Strafrecht der EU-Mitgliedstaaten

der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Jürgen Gehb, Dr. Wolfgang Götzer, Ute Granold, Michael Grosse-Brömer, Siegfried Kauder (Bad Dürrheim), Volker Kauder, Dr. Günter Krings, Michaela Noll, Daniela Raab, Andreas Schmidt (Mülheim), Andrea Voßhoff, Marco Wanderwitz, Ingo Wellenreuther, Wolfgang Zeitlmann und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Sowohl unter den bisherigen EU-Mitgliedern als auch unter den zum 1. Mai 2004 hinzugekommenen EU-Mitgliedern variiert die Stellung und Behandlung volljähriger Personen bis zum Alter von 21 Jahren im materiellen wie formellen Strafrecht als auch im Strafvollzugsrecht erheblich. Für volljährige Personen bis 21 Jahren sehen einzelne Rechtsordnungen keinerlei Sonderbestimmungen gegenüber Volljährigen bis 21 Jahren vor, während andere Rechtsordnungen – wie in Deutschland (§ 105 Jugendgerichtsgesetz/JGG) – die Möglichkeit einräumen, Volljährige bis 21 Jahren auch nach Jugendstrafrecht abzuurteilen.

Die diesbezüglichen Fragen 7 bis 11 und 13 bis 17 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Jürgen Gehb, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU „Volljährige Personen im Jugendstrafrecht“ – Bundestagsdrucksache 15/2017 – wurden von der Bundesregierung nur zusammenfassend und damit unzureichend beantwortet – Bundestagsdrucksache 15/2102.

Obwohl der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine systematisch erhobenen Erkenntnisse vorliegen, deutet sich nach Einschätzung der Bundesregierung auf allgemeiner europäischer Ebene eine Entwicklung an, die der in Deutschland bestehenden Regelung des § 105 JGG ähnelt, auch wenn in einzelnen Staaten anscheinend teilweise gegenläufige Tendenzen auszumachen sind.

Die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, hat sich am 27. Mai 2003 in ihrem Vortrag am Walter Hallstein-Institut gegen unmittelbar geltendes EU-Strafrecht und Strafprozessrecht aber für eine inhaltliche Angleichung der nationalen Strafrechtsordnungen auf bestimmten Feldern ausgesprochen.

Voraussetzung hierzu ist die Kenntnis des jeweiligen Rechts in den EU-Mitgliedsländern. Im Hinblick auf die beträchtlichen Änderungen der strafrechtlichen Behandlung volljähriger Personen bis 21 Jahren, die in den vergangenen Jahren in einzelnen der 25 EU-Mitgliedsländer vollzogen wurden, als auch im Hinblick auf die seit einiger Zeit in Deutschland intensivere rechtswissenschaftliche und rechtspolitische Diskussion zur strafrechtlichen Behandlung Heranwachsender (Deutscher Juristentag 2002, Jugendgerichtstag 2004) ergibt sich die Notwendigkeit einer aktuellen systematischen Bestandsaufnahme.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Unterlagen zum 1. Mai 2004 in Belgien, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Malta, Polen, Vereinigtes Königreich (mit seinen Teilrechtsordnungen England, Wales, Schottland, Nordirland), Ungarn volljährige Personen bis 21 Jahren, die zum Tatzeitpunkt bereits volljährig waren, ohne gesetzliche Einschränkungen und gesetzliche Milderungsmöglichkeiten dem allgemeinen materiellen Strafrecht?

2

Welche der in Frage 1 genannten EU-Mitgliedsländer kennen Milderungsmöglichkeiten aufgrund von Richterrecht?

3

Welche der in Frage 1 genannten EU-Mitgliedsländer sehen für volljährige Personen bis 21 Jahren strafprozessuale Sonderregelungen vor?

4

Welche der in Frage 1 genannten EU-Mitgliedsländer sehen für volljährige Personen bis 21 Jahren vollstreckungs- und/oder vollzugsrechtliche Sonderregelungen vor?

5

Welche der in Frage 1 genannten EU-Mitgliedsländer planen für Volljährige bis 21 Jahren entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates („Neue Wege zum Umgang mit Jugenddelinquenz und die Rolle der Jugendgerichtsbarkeit“, Rec (2003) 20, Punkt 11) eine Änderung ihrer gesetzlichen Regelungen?

6

Bestanden zum 1. Mai 2004 in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Finnland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Zypern für volljährige Personen bis 21 Jahren, die zum Tatzeitpunkt bereits volljährig waren, Einschränkungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches bzw. Milderungsmöglichkeiten im allgemeinen materiellen Strafrecht?

7

Welche der in Frage 6 genannten EU-Mitgliedsländer sehen lediglich eine spezielle Milderungsmöglichkeit für volljährige Personen bis 21 Jahren im allgemeinen materiellen Strafrecht vor?

8

Welche der in Frage 6 genannten EU-Mitgliedsländer sehen die Möglichkeit der Anwendung von materiellem Jugendstrafrecht auf volljährige Personen bis 21 Jahren vor?

9

Welche der in Frage 6 genannten EU-Mitgliedsländer sehen die generelle Anwendung von materiellem Jugendstrafrecht auf volljährige Personen bis 21 Jahren ohne Einzelfallprüfung vor?

10

Welche der in Frage 6 genannten EU-Mitgliedsländer sehen die Anwendung von materiellem Jugendstrafrecht auf volljährige Personen bis 21 Jahren nach den Kriterien des deutschen § 105 JGG („Reifeverzögerung“ bzw. „Jugendverfehlung“) vor?

11

Welche der in Frage 6 genannten EU-Mitgliedsländer sehen für volljährige Personen bis 21 Jahren strafprozessuale Sonderregelungen vor?

12

Welche der in Frage 6 genannten EU-Mitgliedsländer sehen für volljährige Personen bis 21 Jahren vollstreckungs- und/oder vollzugsrechtliche Sonderregelungen vor?

13

Zählt die Stellung und Behandlung volljähriger Personen bis 21 Jahren im materiellen und formellen Strafrecht zu den Feldern, auf denen unter den EU-Mitgliedsländern eine Angleichung der nationalen Strafrechtsordnungen erfolgen sollte?

14

War der Umgang mit Jugenddelinquenz und die Rolle der Jugendgerichtsbarkeit seit 1999 Gegenstand der Beratungen des Europäischen Rats der Justizminister?

15

Plant der Europäische Rat der Justizminister eine ähnliche Empfehlung wie das Ministerkomitee des Europarates („Neue Wege zum Umgang mit Jugenddelinquenz und die Rolle der Jugendgerichtsbarkeit“, Rec (2003), 20) auszusprechen?

Berlin, den 15. Juni 2004

Wolfgang Bosbach Dr. Norbert Röttgen Dr. Jürgen Gehb Dr. Wolfgang Götzer Ute Granold Michael Grosse-Brömer Siegfried Kauder (Bad Dürrheim) Volker Kauder Dr. Günter Krings Michaela Noll Daniela Raab Andreas Schmidt (Mülheim) Andrea Voßhoff Marco Wanderwitz Ingo Wellenreuther Wolfgang Zeitlmann Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen