Umsetzung von Europäischen Richtlinien in Deutschland
der Abgeordneten Dr. Peter Paziorek, Josef Göppel, Dr. Rolf Bietmann, Cajus Julius Caesar, Marie-Luise Dött, Dr. Maria Flachsbarth, Georg Girisch, Kurt-Dieter Grill, Holger Haibach, Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Doris Meyer (Tapfheim), Franz Obermeier, Ulrich Petzold, Marco Wanderwitz, Werner Wittlich und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Rechtssetzung der Europäischen Union (EU) hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dabei ist im Wesentlichen zwischen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen zu differenzieren. Letztere entsprechen in etwa den nationalen Verwaltungsakten. Während Verordnungen unmittelbare Rechtswirkung entfalten, müssen Richtlinien in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Rechtsgrundlage für den Erlass von Richtlinien ist Artikel 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). EU-Richtlinien sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die Form der Umsetzung können die einzelnen Mitgliedstaaten dagegen frei bestimmen. Richtlinien sind damit europarechtliche Rahmengesetze, die eine politische Forderung der Gemeinschaft aufstellen. Sie sind die häufigste Rechtssetzungsform, da sie den Mitgliedstaaten Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung belassen.
In Deutschland werden europäische Richtlinien durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere im Umweltrecht spielen europäische Richtlinien eine wachsende Rolle. Umweltprobleme sind länderübergreifend und machen an den nationalen Grenzen nicht Halt. Im Rahmen der europäischen Umweltpolitik ist die Richtlinie daher das wichtigste politische Instrumentarium. Bezüglich der Umsetzung der Richtlinien besteht jeweils eine vom Mitgliedstaat zu beachtende Frist. Immer wieder hat es deutliche Kritik von Seiten der EU-Kommission gegeben, weil in Deutschland europarechtliche Richtlinien nicht fristgemäß umgesetzt wurden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche EU-Richtlinien im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) müssen derzeit noch von Deutschland umgesetzt werden?
Bis wann muss die Umsetzung jeweils erfolgen?
Hinsichtlich welcher Richtlinien ist die Umsetzungsfrist bereits verstrichen?
Bis wann ist bei diesen Richtlinien mit der Umsetzung zu rechnen?
Was sind die Gründe für die nicht fristgemäße Umsetzung?
In welchen Fällen wurde die nicht fristgemäße Umsetzung durch die Bundesländer verursacht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Umverteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Umweltbereich künftig eine fristgemäße Umsetzung sicherstellen könnte?
Was beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, um in Zukunft Fristüberschreitungen zu vermeiden?
Sind derzeit Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der Nichtumsetzung von umweltrechtlichen Richtlinien anhängig? Wenn ja, in welchen konkreten Fällen? Wann ist jeweils eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu erwarten?