Bundesdeutscher Umgang mit „erased people“ aus Slowenien
der Abgeordneten Petra Pau, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Dr. Hakki Keskin, Jan Korte, Dr. Norman Paech und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit einer „urgent action“ setzte sich amnesty international am 11. November 2005 dafür ein, die drohende Abschiebung der Familie B. von Slowenien nach Deutschland und von dort weiter nach Kosovo zu verhindern (UA-Nr: UA-287/ 2005, AI-Index: EUR 68/003/2005). Am 1. Februar 2007 wurden Herr A. B., seine Frau und deren vier minderjährige Kinder dessen ungeachtet zwangsweise von Slowenien nach Deutschland verbracht. Im Kosovo drohen den Betroffenen, die Minderheitenangehörige sind (Roma bzw. Ashkali/„Ägypter“), erhebliche Gefahren.
A. B. wurde im früheren Jugoslawien geboren, im Kosovo. Zwischen 1987 und 1992 verfügte er über ein Dauerwohnrecht im heutigen Slowenien. Im Jahr 1992 gehörte er zu einer Gruppe von etwa 18 305 Personen, deren Namen aus dem Einwohnerregister gestrichen wurden („erased people“) und denen dadurch das Dauerwohnrecht und der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung in Slowenien entzogen wurde. 1993 wurde Herr B. ohne Angabe von Gründen von Slowenien nach Albanien abgeschoben. Die albanischen Behörden schickten ihn zurück. Daraufhin zog A. B. nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Hier lernte er seine spätere Ehefrau kennen, die gemeinsamen vier Kinder sind alle nach 1997 in Deutschland geboren. Der Asylantrag wurde abgelehnt, 2005 erhielt Herr B. den Bescheid, er werde in den Kosovo abgeschoben. Daraufhin kehrte er 2005 „freiwillig“ mit seiner Familie nach Slowenien zurück, um der Abschiebung in den Kosovo zu entgehen.
Viele der aus dem slowenischen Melderegister Gestrichenen leben „illegal“ als „Ausländer“ oder Staatenlose in Slowenien, andere verließen das Land. Im Jahr 1999 und erneut im April 2003 entschied das Verfassungsgericht Sloweniens, dass die Streichung von Bürgern und Bürgerinnen aus dem Einwohnerregister rechtswidrig sei und wies die slowenischen Behörden an, den Betroffenen wieder ein Dauerwohnrecht zu gewähren. 2003 erließ der slowenische Innenminister rund 4 100 Bescheide, mit denen rückwirkend das Dauerwohnrecht erteilt wurde. Im Juli 2004 stellten die Behörden die Ausstellung dieser Bescheide jedoch ein.
Auch dem Antrag von A. B. auf Feststellung seines Dauerwohnrechts wurde nach seiner Rückkehr aus Deutschland nicht entsprochen. Stattdessen ordnete der Innenminister im Herbst 2005 die „Rückführung“ nach Deutschland an, was jedoch vom Verwaltungsgericht in Ljubljana als rechtswidrig erachtet wurde. Im November 2006 wurde die Familie in ein Internierungslager (Postojna) verbracht und in zweiter Gerichtsinstanz wurde die Abschiebung nach Deutschland von einem slowenischen Gericht dann doch noch genehmigt – eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde eingelegt.
Drucksache 16/6086 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeSeit dem 4. Juli 2006 ist unter dem Az. 26828/06 „Makuc & 10 others v. Slovenia“ (Herr B. ist einer der Kläger) eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, die als eilbedürftig angenommen wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Ist der Bundesregierung die in der Vorbemerkung dargelegte Problematik der „erased people“ (aus Slowenien bzw. aus anderen Republiken des ehemaligen Jugoslawien) bekannt, und wenn ja, was kann sie über das in der Vorbemerkung Ausgeführte hinaus berichten?
Wie ist der behördliche und rechtliche Umgang in Deutschland mit „erased people“ (aus Slowenien bzw. aus anderen Republiken des ehemaligen Jugoslawien), gab es ausländerrechtliche oder politische Sonderregelungen, Absprachen mit den jeweiligen Herkunftsländern, Gerichtsentscheidungen zum Thema, und wenn ja, welche?
Welche Zahlen oder Schätzungen zur Zahl der Betroffenen, die in Deutschland um Schutz nachgesucht haben oder geduldet wurden, gibt es?
Unter welchen Bedingungen müssen die Betroffenen nach Auffassung der Bundesregierung als staatenlos angesehen werden, und welche Rechte stünden ihnen infolgedessen in Deutschland bzw. in Slowenien oder in anderen Herkunftsländern zu?
Ist der Bundesregierung der in der Vorbemerkung benannte Einzelfall des A. B. und seiner Familie bekannt, und wenn ja, wie bewertet sie diesen?
Kann die zweifache Abschiebung des Betroffenen aus Slowenien eine Asyl- Anerkennung, eine Anerkennung nach der GFK, die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen in Deutschland rechtfertigen (bitte begründen)?
Ist eine Abschiebung der Familie in den Kosovo beabsichtigt, und wenn ja, wie wird dies angesichts der Einzelfallumstände begründet?
Ist es zutreffend, dass die deutsche Botschaft in Ljubljana Ende 2005 durch (italienische) Abgeordnete des Europäischen Parlaments auf den Fall des A. B. aufmerksam gemacht und auf seine drohende Abschiebung nach Deutschland hingewiesen wurde? Wenn ja, was veranlasste die Deutsche Botschaft bzw. was taten andere deutsche Behörden aufgrund dieser Information?
Mit welcher Begründung wurde von einem slowenischen Gericht letztlich entschieden, dass die Abschiebung von A. B. nach Deutschland rechtens sei – und wie ist diese Entscheidung vereinbar mit a) den Entscheidungen des slowenischen Verfassungsgerichts, b) der EMRK, c) völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Umgang mit Staatenlosen, d) der Dublin-II-Verordnung?
Ist es zutreffend, dass die deutsche Übernahmeerklärung im Fall B. unter dem Vorbehalt stand, dass der Asylantrag des Betroffenen in Slowenien nicht schriftlich zurückgezogen worden sei, und wenn ja, wie werden sich die deutschen Behörden verhalten, wenn sich die Angabe von Herrn B., dass er seinen Asylantrag am 6. November 2006 und ein zweites Mal direkt vor seiner Abschiebung nach Deutschland zurückgenommen habe, als zutreffend herausstellt?
Wird die Bundesregierung, gegebenenfalls auch im Rahmen ihrer EU- Ratspräsidentschaft, mit Slowenien in Kontakt treten, um auf eine Lösung für die Familie B. bzw. eine Lösung der Gesamtproblematik der „erased people“ zu drängen? Wenn ja, welche Lösung wird die Bundesregierung anstreben, wenn nein, warum nicht?
Werden die deutschen Behörden insbesondere von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absehen, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über den Fall des Herrn B. bzw. über die Gesamtproblematik entschieden hat, wenn nein, warum nicht?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuelle Situation, sowohl in Bezug auf „erased people“ im Allgemeinen als auch auf Herrn B. und seine Familie im Besonderen?