Ausgestaltung des Emissionshandelssystems in Deutschland
der Abgeordneten Dr. Peter Paziorek, Marie-Luise Dött, Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Dr. Rolf Bietmann, Cajus Julius Caesar, Dr. Maria Flachsbarth, Georg Girisch, Kurt-Dieter Grill, Tanja Gönner, Josef Göppel, Holger Haibach, Volker Kauder, Doris Meyer (Tapfheim), Franz Obermeier, Ulrich Petzold, Werner Wittlich, Wolfgang Zöller und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Zum 1. Januar 2005 startet in der Europäischen Union (EU) der Handel mit Emissionsrechten. Die erste Handelsperiode umfasst den Zeitraum von 2005 bis 2007, die zweite Handelsperiode den Zeitraum von 2008 bis 2012. Der Emissionshandel ist auf die beiden Sektoren Energie und Industrie begrenzt, die anderen Sektoren (Gewerbe, Handel, Dienstleistungen; Verkehr; Haushalte) sind davon ausgenommen.
Mit dem Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (NAPG), dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem Nationalen Allokationsplan (NAP) liegen endlich alle Regelwerke zur Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland vor. Erst jetzt ist eine vernünftige inhaltliche Auseinandersetzung möglich.
Mit der Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland steht eine der wichtigsten umwelt- und wirtschaftspolitischen Entscheidungen in dieser Legislaturperiode an. Die Ausgestaltung des Emissionshandelssystems, insbesondere die Zuteilung der Emissionsrechte, wird entscheidenden Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und damit auch auf zukünftige Investitionsentscheidungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Welche Rechtsqualität kommt dem NAP aus Sicht der Bundesregierung zu? Werden damit gegenüber den für die Umsetzung zuständigen Stellen und den Unternehmen rechtlich relevante Festlegungen getroffen?
Welche Emissionsminderungsziele sind jeweils in den NAP der anderen EU-Mitgliedstaaten für die erste Handelsperiode vorgesehen (in Mio. Tonnen CO2 pro Jahr und in Prozent)? Welcher Erfüllungsfaktor ergibt sich daraus jeweils für die anderen EU-Mitgliedstaaten?
Welches jährliche Wirtschaftswachstum für die erste Handelsperiode wird dem NAP vom 31. März 2004 zu Grunde gelegt (in Prozent)?
Wie groß ist nach Auffassung der Bundesregierung die Differenz des CO2-Emissionsbudgets für die erste Handelsperiode zwischen den Zielen der Selbstverpflichtung der Industrie aus dem Jahr 2000 und der Zuteilung im Rahmen des NAP vom 31. März 2004? Was sind die Gründe für diese Differenz?
Welchen Beitrag leistet das im NAP vom 31. März 2004 vorgesehene Minderungsziel für die zweite Handelsperiode, das im Koalitionsvertrag vom 16. Oktober 2002 angestrebte Ziel einer 40-prozentigen Reduzierung der Treibhausgase gegenüber 1990 bis 2020 zu erreichen?
Werden nach Auffassung der Bundesregierung durch die Regelungen des NAP vom 31. März 2004 große Emittenten aus der Stromwirtschaft und der Stahlindustrie gegenüber kleineren Emittenten bevorzugt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Auf Grundlage welcher Daten und Fakten wurde die im NAP vom 31. März 2004 vorgesehene Reserve für Neuanlagen von insgesamt 3 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr gebildet?
Welche Auswirkungen hat es nach Auffassung der Bundesregierung auf die Investitionstätigkeit in Deutschland, dass Betreiber für Neuanlagen, sollte die in § 6 Abs. 1 des NAPG vorgesehene Reserve erschöpft sein, entsprechende Berechtigungen am Markt kaufen müssen? Welche Regelungen sind hierfür jeweils in den anderen EU-Mitgliedstaaten vorgesehen?
Was geschieht mit der in § 6 Abs. 1 des NAPG vorgesehenen Reserve an Emissionsrechten, wenn diese nicht vollkommen ausgeschöpft wird?
Wie viele Berechtigungen in Mio. Tonnen CO2 pro Jahr werden nach Schätzungen der Bundesregierung durch Stilllegungen etc. der Reserve zufließen?
Was sind die Gründe dafür, dass dem NAP vom 31. März 2004 noch keine aktualisierte Liste der am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen beigefügt ist? Bis wann wird diese nachgereicht?
Was sind die Gründe dafür, dass im NAP vom 31. März 2004 der Erfüllungsfaktor für die erste Handelsperiode mit 0,9765 und in § 5 NAPG mit 0,9755 angegeben wird? Wie kommt es zu diesen Unterschieden? Welcher Erfüllungsfaktor gilt letztendlich?
Für wie viele der rund 2 400 am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen wird der Erfüllungsfaktor von 0,9765 bzw. 0,9755 gelten?
Wie kommt es zu dem Unterschied, dass im NAP-Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 29. Januar 2004 für die Bereiche außerhalb des Emissionshandelssektors für die erste Handelsperiode noch 363 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr und für die zweite Handelsperiode 366 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr veranschlagt wurden, während im NAP vom 31. März 2004 für die erste Handelsperiode 356 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr und für die zweite Handelsperiode 351 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr vorgesehen sind? Welche Erkenntnisse liegen dem zu Grunde?
Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um diese zusätzlichen Emissionsminderungen in den Sektoren zu erreichen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen? Wie viele Tonnen CO2 pro Jahr entfallen dabei auf die einzelnen Sektoren und die jeweiligen Maßnahmen?
Steht die Bundesregierung noch zu der im NAP-Entwurf des BMU vom 29. Januar 2004 getroffenen Aussage: „Die Stilllegung des KKW Stade soll ausweislich der Stilllegungsankündigung am 9. Oktober 2000 sowie wiederholter Unternehmenserklärungen unabhängig von der o. g. Vereinbarung aus rein betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsüberlegungen erfolgt sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erklärungen zutreffen. Eine die Stromwirtschaft begünstigende Berücksichtigung der CO2-Effekte ist nach diesen Erklärungen jedenfalls nicht mehr darstellbar“? Wenn ja, wie lässt sich diese Aussage mit der im NAP vom 31. März 2004 vorgesehenen Kompensationsmenge für die Stilllegung der KKW Stade und Obrigheim von insgesamt 1,5 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr vereinbaren? Wenn nein, warum nicht?
Auf Grundlage welcher Daten und Fakten wurde die im NAP vom 31. März 2004 vorgesehene Kompensationsmenge für die Stilllegung der KKW Stade und Obrigheim von insgesamt 1,5 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr gebildet? Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Menge ausreicht? Wenn ja, warum?
Was sind die Gründe für die unterschiedlichen Regelungen bei Early Action zwischen dem NAP vom 31. März 2004 und dem NAPG? Wie kommt es zu den unterschiedlichen Stichtagen 1. Januar 1996 bzw. 1. Januar 1994? Welche Regelung gilt letztendlich?
Was sind die Gründe dafür, dass Early Action Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1996 erfolgt sind, im NAP vom 31. März 2004 keine Berücksichtigung finden?
Was sind die Gründe dafür, dass die Bundesregierung die Benchmarks für Prozessdampf, Zementklinker, Behälterglas, Flachglas, Mauerziegel und Dachziegel sowie für Warmwasser im Rahmen einer Rechtsverordnung festlegen will? Welche Überlegungen fließen in die Festlegung dieser Benchmarks? Bis wann wird die Bundesregierung diese Rechtsverordnung vorlegen?
Wie viele Kondensationskraftwerke auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis werden von den Bestimmungen des § 7 Abs. 7 des NAPG betroffen sein? Um welche Kondensationskraftwerke an welchen Standorten wird es sich dabei ganz konkret handeln?
Inwieweit ist es mit der energiepolitischen Zielsetzung der Bundesregierung, den Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) am Energiemix auszubauen, vereinbar, dass bei einem Anstieg der Fernwärmenetzeinspeisung durch KWK gegenüber der Basisperiode Berechtigungen zugekauft werden müssen, sollte die Sonderzuteilung für KWK nicht ausreichen?
Inwieweit wurde die Tatsache berücksichtigt, dass die Wärmeerzeugung bei der KWK Emissionsreduktionen im Sektor Haushalt mit sich bringt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die projektbezogenen Mechanismen Clean Development Mechanism (CDM) und Joint Implementation (JI)?
Beabsichtigt die Bundesregierung für die Anrechnung der projektbezogenen Mechanismen CDM und JI eine Obergrenze festzulegen? Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333 Wenn ja, in welcher Höhe (in Prozent)?
Beabsichtigt die Bundesregierung über die in der Verbindungsrichtlinie der EU vorgesehenen Einschränkungen des CDM für die erste Handelsperiode (Ausschluss forstlicher Senken, Kriterien für die große Wasserkraft) hinaus spezielle Regeln für die Anerkennung von CDM-Projekten festzulegen?
Beabsichtigt die Bundesregierung den Ankauf von Emissionsgutschriften aus CDM- und JI-Projekten aus staatlichen Mitteln, wenn sich am Ende der Kyoto-Verpflichtungsperiode ein Emissionsüberhang abzeichnet?
Welchen CDM-Projekttypen wird die Bundesregierung in ihrer Genehmigungspraxis unter entwicklungspolitischen Gesichtspunkten den Vorrang geben?
Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung den Import von Emissionsrechten aus Überallokationen einschränken, um die Werthaltigkeit klima- und entwicklungspolitisch nachhaltiger Projektzertifikate des CDM sicherzustellen?
Plant die Bundesregierung für jede Handelsperiode ein neues NAPG (vgl. § 1 NAPG)? Wenn ja, wie wird für die am Emissionshandel beteiligten Unternehmen hinsichtlich der Zuteilungskriterien Planungssicherheit geschaffen, wenn für jede Handelsperiode ein neues Gesetz mit neuen Zuteilungskriterien geschaffen werden soll?
Was wird die Grundlage für die Zuteilung von Emissionsrechten in der zweiten und den folgenden Handelsperioden sein, soweit bis dahin für die einzelnen Branchen noch keine Benchmarks festgelegt werden konnten?
Plant die Bundesregierung, bevor von der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Umweltbundesamts auf eine juristische Person nach den Bestimmungen des TEHG Gebrauch gemacht wird, ein Bieterverfahren entsprechend der §§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchzuführen? Wenn nein, warum nicht?
Ist es mit dem Vergaberecht vereinbar, wenn keine Ausschreibung erfolgt? Wenn ja, warum?
Ist ein zusätzlicher Vertrag mit der ins Auge gefassten Beliehenen neben der Beleihungs-Verordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TEHG geplant?
Was versteht die Bundesregierung unter den „geeigneten Maßnahmen“ im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 TEHG?
Wie viele Planstellen sind im Umweltbundesamt für die Vorortüberwachung bei den Anlagenbetreibern nach § 21 Abs. 2 TEHG und § 9 Abs. 2 Satz 2 NAPG vorgesehen?
Nach welchen Kriterien plant die Bundesregierung den Begriff der „zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 4 NAPG zu bestimmen?