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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Bürokratische Auswirkungen des Antidiskriminierungsgesetzes (G-SIG: 15011483)

Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien betr. Diskriminierungsverbote in nationales Recht, Umfang eines Antidiskriminierungsgesetzes, z.B. im Zivilrecht, im Arbeitsrecht, Kosten für Dokumentation zum Nachweis diskriminierungsfreien Vorgehens, Kosten für den Aufbau einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Auswirkungen eines Antidiskriminierungsgesetzes auf die Immobilienvermarktung, Erfahrungen hinsichtlich Diskriminierungsverbot aus dem Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz, Durchsetzung von Diskriminierungsverboten durch außergerichtliche Streitschlichtung

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

08.03.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/491215. 02. 2005

Bürokratische Auswirkungen des Antidiskriminierungsgesetzes

der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Michael Fuchs, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Clemens Binninger, Helge Braun, Klaus Brähmig, Hartmut Büttner (Schönebeck), Monika Brüning, Gitta Connemann, Alexander Dobrindt, Marie-Luise Dött, Klaus-Peter Flosbach, Hans-Joachim Fuchtel, Norbert Geis, Roland Gewalt, Ralf Göbel, Peter Götz, Reinhard Grindel, Markus Grübel, Ernst Hinsken, Volker Kauder, Kristina Köhler (Wiesbaden), Dorothee Mantel, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Stephan Mayer (Altötting), Hildegard Müller, Michaela Noll, Beatrix Philipp, Dr. Peter Ramsauer, Hannelore Roedel, Hartmut Schauerte, Angela Schmid, Dr. Ole Schröder, Lena Strothmann, Arnold Vaatz, Andrea Voßhoff, Marco Wanderwitz, Ingo Wellenreuther, Klaus-Peter Willsch, Dagmar Wöhrl, Willi Zylajew und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die Diskriminierung eines Menschen wegen seiner äußeren Merkmale oder seiner Veranlagung widerspricht dem christlichen Menschenbild, welches von der Unverletzbarkeit der Würde eines jeden Einzelnen ausgeht. Es ist daher völlig selbstverständlich, dass sich eine Gesellschaft Regeln gibt, die allen deutlich machen, dass Diskriminierung strikt abgelehnt und geahndet werden muss.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben am 14. Dezember 2004 den Entwurf für ein so genanntes Antidiskriminierungsgesetz (ADG) vorgelegt (Bundestagsdrucksache 15/4538). Die Vorlage des ADG wird mit dem Zwang zur Umsetzung europäischer Richtlinien aus dem Jahr 2000 begründet. Dies ist aber nur vordergründig richtig, denn der Gesetzentwurf geht deutlich über die europäischen Regelungen hinaus. Diese schreiben für das Zivilrecht beispielsweise nur Regelungen im Hinblick auf Benachteiligungen wegen der Rasse und der ethnischen Herkunft vor. Zum anderen hat es die Bundesregierung versäumt, sich in den vergangenen vier Jahren bei der Europäischen Union für eine Aufhebung der maßgeblichen Richtlinien einzusetzen. Die Frage, ob die EU-Richtlinien, die angeblich dieses ADG erzwingen, nicht schon durch deutsches Recht erfüllt gewesen wären, ist offenbar nicht diskutiert worden.

Gegen den Gesetzentwurf bestehen erhebliche Bedenken. So stehen die vorgeschlagenen Regelungen in einem klaren Widerspruch zu der Werteordnung unseres Grundgesetzes. Sie gefährden die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie und lassen eine massive Beschränkung des Wirtschafts- und des Rechtsverkehrs befürchten. Vor allem kleineren und mittleren Unternehmen entstehen enorme bürokratische Pflichten, ohne dass das eigentliche Ziel, keine Diskriminierung im gesellschaftlichen Miteinander, erreicht wird.

So wird eine Antidiskriminierungsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingerichtet. Zu erwarten ist, dass Antidiskriminierungsverbände als „Abmahnvereine“ eine Prozesswelle auslösen werden. Anstatt unseren weltweit am höchsten regulierten Arbeitsmarkt zu flexibilisieren, wird mit diesem Gesetz weiter reguliert. Die Sorge der Unternehmen, mit umfangreichen Dokumentationspflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen überzogen zu werden, ist sehr verständlich. Um gegen den möglichen Vorwurf, die Nichteinstellung bzw. Ablehnung beruhe auf dem Alter oder der Religion des Bewerbers, gewappnet zu sein, wird zukünftig umfangreiche Archivierung erforderlich sein.

Das Gesetzesvorhaben konterkariert so die Bemühungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland wirtschaftsfreundlich zu gestalten, um einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung zu erreichen. Es wird nach Ansicht von Experten gerade nicht dazu führen, Diskriminierung in der Arbeitswelt präventiv zu verringern, sondern vielmehr die historisch einmalig hohe Massenarbeitslosigkeit in Deutschland weiter zementieren, Arbeitgeber aus Gründen notwendiger Rechtssicherheit zu mehr Zurückhaltung bei Neueinstellungen zwingen und so die dringend notwendigen Anreize zur Schaffung neuer Arbeitsplätze im Keim ersticken.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen31

1

In welchen Regelungsbereichen hat das bestehende deutsche Recht die Vorgaben der EU-Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000, 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 und 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2003 (EU-Richtlinien) bisher nicht erfüllt?

2

In welchen Einzelregelungen geht der Gesetzentwurf über die Vorgaben der diesem Gesetzentwurf zugrunde liegenden EU-Richtlinien hinaus?

3

Ist es richtig, dass kein anderes EU-Land derart weit über die EU-Vorgaben in der nationalen Umsetzung in der Antidiskriminierung hinaus geht wie Deutschland? Wenn ja, warum nicht? Wenn nein, welche Länder sind dies und in welchen Punkten gehen diese über die EU-Vorgaben hinaus?

4

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass andere EU-Mitgliedstaaten (z. B. Großbritannien, Irland oder Schweden) den Schutz der Arbeitnehmer allein durch ausgeprägte Antidiskriminierungsrechte garantieren, während Deutschland diesen Schutz in einzelnen starken Arbeitnehmerschutzgesetzen regelt? Wenn nein, warum nicht?

5

Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, dem Arbeitgeber eine Gefährdungshaftung für alle Arten von Personalmaßnahmen aufzubürden?

6

Wieso wendet die Bundesregierung über die EU-Vorgaben hinausgehend alle Diskriminierungsmerkmale auch auf die normalen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse an?

7

Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch des ADG mit der im Grundgesetz verankerten Vertragsfreiheit?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die im Gesetzentwurf unter E. „Sonstige Kosten“ getroffene Feststellung, dass „Anbietern von Gütern und Dienstleistungen zusätzliche Dokumentationskosten in unwesentlicher Höhe entstehen können“?

9

Um welche Dokumentationskosten handelt es sich der Form und ihrem Umfang nach?

10

Wie hoch schätzt die Bundesregierung den genauen zusätzlichen Bürokratieaufwand durch die Dokumentationspflichten der Arbeitgeber bei Neueinstellungen? Wie wirkt sich diese auf Großunternehmen, mittlere und kleine Unternehmen aus?

11

Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von Fachkreisen und Verbänden auf die zu erwartenden Dokumentationskosten bei Anbietern von Gütern und Dienstleistungen hingewiesen, und wenn ja, welche Kostenprognosen wurden dabei mitgeteilt?

12

Liegen der Bundesregierung Stellungnahmen von Fachkreisen und Verbänden im Sinne des § 44 Abs. 4 Nr. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) zu den zu erwartenden Kosten vor?

13

Wurden dem zuständigen Ministerium neben der Kostenfolge für die Wirtschaft weitere Bedenken aus anderen Gründen von den Fachkreisen der Wirtschaft oder anderen befragten Verbänden mitgeteilt? Wenn ja, welche sind dies?

14

Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die in dem Gesetzentwurf geplante Antidiskriminierungsstelle personell besetzt sein? In welcher Höhe werden Kosten entstehen und wie setzen sich diese Kosten im Einzelnen zusammen?

15

Aus welchen Gründen sieht das ADG nach Einschätzung der Bundesregierung eine Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle allein mit Nichtregierungsorganisationen, aber nicht mit Organisationen der Arbeitgeberseite vor?

16

Aus welchen Gründen ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle über die Vorgaben der Europäischen Union hinaus auch auf Diskriminierungen aufgrund von Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität ausgeweitet worden, obwohl es hierfür bereits Anlaufstellen (wie z. B. die Behindertenbeauftragte) gibt? Inwieweit sind hier inhaltliche Überschneidungen denkbar?

17

Wie viel Zeit wird die Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle nach Einschätzung der Bundesregierung voraussichtlich beanspruchen?

18

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Einschätzungen und Prognosen über den Umfang der zu erwartenden Arbeit der Antidiskriminierungsverbände, und wenn ja, welches sind deren Kernaussagen?

19

Wie lässt sich der Gesetzentwurf zum ADG mit den angekündigten Bemühungen der Bundesregierung um mehr Bürokratieabbau in Deutschland vereinbaren?

20

Aus welchen Gründen werden nach Ansicht der Bundesregierung in dem Gesetzentwurf Begriffe wie z. B. „sexuelle Identität“ verwendet, die dem deutschen Recht so nicht bekannt sind? Inwieweit ist diese Vorgehensweise im Hinblick auf die Verständlichkeit des Gesetzes gerechtfertigt?

21

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Fachkreise aus dem Bereich von Hauseigentümern und Vermietern im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens um eine Stellungnahme gebeten worden? Wenn nein, warum nicht?

22

Wie steht die Bundesregierung zu der Position des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V., der Gesetzentwurf würde bei seiner Umsetzung eine beispiellose Bürokratie auslösen?

23

Welche Auswirkungen wird das Gesetz nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen haben?

24

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Position des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V., dass es bei dem Begriff „Massengeschäft“ im Hinblick auf die Formulierungen in § 2 Abs. 1 Nr. 8 ADG-E und § 20 ADG-E zu Auslegungsschwierigkeiten kommen könnte?

25

Wie steht die Bundesregierung zu der Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins, dass die Einrichtung einer gesonderten Beschwerdestelle in Betrieben, Unternehmen und Dienststellen (§ 13 ADG-E) nicht erforderlich sei und zur Vermeidung von unnötiger Bürokratie unterbleiben sollte?

26

Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung des Deutschen Anwaltsvereins, dass das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot insbesondere bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder auch des Geschlechts ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und ein hohes Streitpotential befürchten lässt, welches vermutlich eine anhaltende Prozessflut nach sich ziehen wird?

27

Welche Umsetzungserfahrungen gibt es mit dem Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz vom 30. November 2001 und wie wurden diese nach Kenntnis der Bundesregierung in die Regelungen für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Entwurf eingearbeitet?

28

Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die Befugnis der Antidiskriminierungsverbände zur Prozessvertretung bei vermeintlichen Diskriminierungen zu einer erheblichen Mehrbelastung der ohnehin schon überlasteten Gerichte führen wird?

29

Warum wird nach Ansicht der Bundesregierung in dem Gesetzentwurf nicht wie in Österreich und den Niederlanden ein Schlichtungsverfahren eingeführt, sondern neben dem ordentlichen Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Schlichtungsbefugnissen ausgestattet (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 ADG-E)?

30

Was sind die Vorteile und was die Nachteile der in dem Gesetzentwurf gewählten Richtlinienumsetzung im Gegensatz zu dem von Österreich und den Niederlanden gewählten Schlichtungsverfahren?

31

Inwieweit ist die Schaffung der nebeneinander stehenden Rechtsschutzinstrumentarien der betrieblichen Beschwerdenstelle, der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und des Zivilgerichtsverfahrens mit Blick auf eine schnelle Streitbeilegung sinnvoll und erforderlich?

Berlin, den 15. Februar 2005

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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