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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Insolvenzrecht

<span>Umwandlung von Entgeltansprüchen in normale Gläubigerforderungen durch die Insolvenzordnung von 1999: Bewertung, Zusammensetzung der Anfechtungen von Entgeltzahlungen nach unterschiedlichen Kriterien, Rückumwandlung in Masseforderungen, Ausweitung des Zeitraums der Zahlung von Insolvenzgeld, angemessener Rechtsweg und Verfahrensfragen, dingliche Sicherungsmittel für Arbeitsleistung und Lieferung von Waren</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

21.09.2007

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/629705. 09. 2007

Insolvenzrecht

der Abgeordneten Bodo Ramelow, Dr. Barbara Höll, Petra Pau, Sevim Dağdelen, Kornelia Möller und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Unter bestimmten Voraussetzungen sind nach den Regeln der Insolvenzordnung (InsO) alle Rechtshandlungen, die der spätere Insolvenzschuldner in einem Zeitraum von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, anfechtbar (§ 129 ff. InsO). Prinzipiell können auch Entgeltzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im insolvent gewordenen Schuldnerunternehmen beschäftigt sind, anfechtbar sein. Denn anders als in der früheren Konkursordnung sind Lohn- und Gehaltsansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach der Insolvenzordnung vom 1. Januar 1999 keine vor Anfechtung und „Quotelung“ geschützten so genannten Masseforderungen mehr, sondern normale Gläubigerforderungen im Insolvenzverfahren.

Geschützt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar durch § 142 InsO bei pünktlicher Lohnzahlung, da es sich dann nach Ansicht der Rechtsprechung um ein Bargeschäft handelt, das nur bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar ist.

In Fällen, in denen jedoch die ausstehenden Gehälter mehr als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig sind, aber erst innerhalb dieser drei Monate geleistet werden, ist die Auszahlung der Löhne und Gehälter bereits anfechtbar, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens hat (vgl. AG Gera, Urteil vom 9. Juli 2007 – 4 Ca 654/07). Dadurch wird die Betriebstreue der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Bereitschaft, finanzielle Opfer zum Erhalt des Unternehmens und der damit verbundenen Arbeitsplätze zu erbringen im Ergebnis bestraft. Diese Konsequenz bedroht nicht nur die wirtschaftliche Existenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familien, sie konterkariert auch den Zweck des Insolvenzverfahrens, das wirtschaftliche Überleben des Betriebs zu ermöglichen. Dieser kann ohne die Arbeitskraft seiner Angestellten nicht am Markt teilnehmen und sich folglich auch nicht wirtschaftlich erholen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

In wie vielen Fällen ist in Insolvenzverfahren die Anfechtung der Erfüllung von Lohn- und Gehaltsansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die jeweiligen Insolvenzverwalter erfolgt, seitdem die gesetzliche Gleichstellung von Löhnen und Gehältern mit gewöhnlichen Insolvenzgläubigerforderungen gilt (bitte nach Jahren, Bundesländern, Fallzahlen, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Höhe der Rückforderungen aufschlüsseln)?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Anfechtbarkeit von Lohn- und Gehaltszahlungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren praktisch nur den Ausweg lässt, ihre Arbeitskraft zurückzuhalten, um finanziellen Schaden von sich abzuwenden, und welche Auswirkungen hat das nach Ansicht der Bundesregierung auf die Möglichkeiten einer erfolgreichen Unternehmenssanierung im Zuge der Insolvenz?

3

Inwieweit wird gerade im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulasten der Beklagten der Tatbestand der unpünktlichen Lohnzahlung gleichgesetzt mit dem Kriterium „Kenntnis der Insolvenz“ bzw. „Kenntnis der die Insolvenz begründenden Umstände?“

a) Inwiefern stellt dies nach Auffassung der Bundesregierung eine Beweislastumkehr zulasten der/des Beklagten bzw. der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers dar, in der Form, dass er praktisch die „Nichtexistenz“ der Insolvenz-Situation zum Zeitpunkt der Gehalts-/Lohnzahlung belegen muss?

b) Wie ist dies nach Ansicht der Bundesregierung unter Berücksichtigung allgemeiner Beweislastgrundsätze im Zivilprozessrecht zu bewerten?

4

In welcher Form möchte die Bundesregierung die ursprünglich begonnene Reform des Insolvenz(anfechtungs-)rechts zugunsten der „(Wieder) Einführung“ von Löhnen und Gehältern als Masseforderungen weiter voranbringen?

a) Wann soll dies geschehen?

b) Welche anderen Regelungsmodelle sind nach Ansicht der Bundesregierung im Insolvenzrecht möglich bzw. notwendig, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Unternehmensinsolvenz hinsichtlich ihrer finanziellen Ansprüche und ihrer sozialen Existenz angemessen abzusichern?

5

Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf dahingehend, dass der Zeitraum, für welchen ein Insolvenzgeld gezahlt wird, derart neu zu bestimmen ist, dass er auch Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst, die mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag fällig waren, aber erst innerhalb der dreimonatigen Anfechtungsfrist erfüllt wurden?

a) Wenn ja, wann soll dies geschehen?

b) Wenn nein, warum nicht?

6

Welchen Rechtsweg hält die Bundesregierung für Fälle wie den eingangs geschilderten für angemessen?

a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch angefochtene Lohnzahlungen in der Rechtszuständigkeit des Arbeitsgerichtes verbleiben sollten, auch und gerade wenn ein Teil der Anfechtungen auf eingeklagte Lohnzahlungen, und damit auf Urteilen von Arbeitsgerichten, basieren, wenn nein, mit welcher Begründung?

b) Wie bewertet die Bundesregierung, dass Insolvenzverwalter, wenn gezahlte Löhne unter der Pfändungsfreigrenze liegen, gesetzlich geschützte Zahlbeträge unterhalb der Pfändungsfreigrenze mit Hilfe von Anfechtungsklagen vor den Amtsgerichten beizutreiben versuchen?

7

Sieht die Bundesregierung in dem Umstand, dass es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer praktisch keine dinglichen Sicherungsmittel für ihre im Voraus geleistete Arbeitskraft gibt, Waren aber im Geschäftsverkehr regelmäßig durch einen Eigentumsvorbehalt gesichert sind, eine sachlich unbegründete Benachteiligung menschlicher Arbeitsleistung gegenüber der Lieferung von Waren?

a) Wenn ja, wie gedenkt sie dem zu begegnen?

b) Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 3. September 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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