Digitalstrategien von ARD und ZDF und neuartige Empfangsgeräte
der Abgeordneten Dr. Lothar Bisky, Dr. Lukrezia Jochimsen, Dr. Petra Sitte, Cornelia Hirsch, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zur Internationalen Funkausstellung (IFA) 2007 präsentierten die öffentlichrechtlichen Sender erste Ergebnisse der kurz zuvor von den ARD-Intendanten beschlossenen Digitalstrategie und der digitalen Pläne des ZDF. Neben dem Aus- und Umbau der digitalen Zusatzkanäle und dem Angebot von Handy-TV bildet die zukünftige Verbreitung öffentlich-rechtlicher Inhalte im Internet den Kernpunkt dieser Digitalkonzepte. Auf der IFA wurden dazu die ZDF- Mediathek und die ARD-Mediathek der Öffentlichkeit vorgestellt. Während erstere bereits jetzt Online abrufbar ist, soll letztere im Oktober oder November in ihrer endgültigen Form ins Netz gestellt werden.
Staatsminister Neumann hat die Digitalisierungsstrategien der öffentlich-rechtlichen Sender anlässlich einer Veranstaltung zur IFA kritisch bewertet: „Neue Übertragungswege müssen auch für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nutzbar sein. Die verbreiteten Inhalte allerdings haben sich ausschließlich am Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu orientieren. Angesichts der kürzlich von den ARD-Intendanten beschlossenen Digitalstrategie und der digitalen Pläne des ZDF ist allerdings von den Intendanten zu erwarten, dass sie die wesentlichen Vorgaben der EU auch vor ihrer Umsetzung respektieren und keine vollendeten Tatsachen schaffen. Die Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender müssen in erster Linie programmbegleitend sein, damit diese mit hohen Gebühren ausgestatteten Anstalten den Wettbewerb gegenüber privaten Anbietern nicht völlig verfälschen“ (http://www.bundesregierung.de/nn_23376/Content/DE/Rede/2007/09/2007-09-02-rede-neumann- cdu-medientreff.html).
Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterliegen sogenannte neuartige Empfangsgeräte seit dem 1. Januar 2007 ferner der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hat dazu ein im Internet abrufbares Merkblatt „Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte“ zusammengestellt, das einige Fälle spezifiziert, nach denen neuartige Empfangsgeräte gebührenpflichtig sind. In Bezug auf internetfähige Rechner heißt es dort beispielsweise: „Auf die konkrete Konfiguration oder Ausgestaltung des PC kommt es nicht an. Das Kriterium der Empfangsbereitschaft des Gerätes ist entscheidend. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal ‚ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand‘ wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Es ist folglich nicht entscheidend, ob der PC tatsächlich an das Internet angeschlossen ist“ (http://www.gez.de/door/gebuehren/neg/ Drucksache 16/6485 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeindex.html). Faktisch hat diese Definition der GEZ zur Folge, dass jeder PC und jedes Notebook potentiell gebührenpflichtig ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie bewertet die Bundesregierung die Digitalstrategien von ARD und ZDF?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Digitalstrategien von ARD und ZDF in Einklang mit dem durch die Bundesregierung mit der EU- Kommission geschlossenen Kompromiss im Beihilfeverfahren über die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (K(2007)1761 endg) stehen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung Schritte unternehmen, um auf die Länder im Rahmen der Verhandlungen zum 10. bzw. 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag einzuwirken, das Ausmaß der digitalen Expansion von ARD und ZDF zu begrenzen?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Internet, aber auch der Mobilfunk und weitere neuartige Kommunikationstechnologien, die zur Verbreitung von Rundfunk genutzt werden können, dem öffentlich-rechtlichen Modell der Gebührenfinanzierung zu unterziehen sind?
Sind diese damit dem Rundfunk gleichzustellen und im Unterschied zum Pressewesen zu behandeln?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass allein das Bereithalten eines PCs, unabhängig davon, wie er genutzt wird, ausreicht, eine Gebührenpflicht zu begründen und somit die Definition der GEZ, nach der ein PC gebührenpflichtig ist, unabhängig davon ob er tatsächlich an das Internet angeschlossen ist, in Übereinstimmung mit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (insbesondere der dortigen funktionalen Erwähnung neuer Empfangsgeräte in Artikel 5 Abs. 3 u. Artikel 12 Abs. 2 RGebStV) steht?
Wie bewertet die Bundesregierung generell die Sinnhaftigkeit einer gerätebezogenen Rundfunkgebühr angesichts der digitalen Adressierbarkeit und damit gegebener individueller Abrechnungsmöglichkeiten im Falle sogenannter neuartiger Empfangsgeräte?
Welche technologischen Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung Mobiltelefone erfüllen, um als neuartige Empfangsgeräte zu gelten?
Müssen solche Geräte dazu die Funktionalität von UMTS-, GRPS- oder WLAN-Handys, von videofähigen Handys oder generell von internetfähigen (integrierter WAP-/Mobile-HTML-Browser) Handys aufweisen?
Sind DVB-H- oder DMB-Handys nach Auffassung der Bundesregierung Rundfunkempfangsgeräte im klassischen Sinn oder neuartige Empfangsgeräte?
Fällt für sie die Grundgebühr in Höhe von monatlich 5,52 Euro an oder die Rundfunkgebühr in Höhe von monatlich 17,03 Euro?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von PCs und Notebooks, PDAs und MDAs/Smartphones, Multimedia- Handys sowie von (ohne besonderen technischen Aufwand) internetfähigen Servern befassen, rundfunkgebührenpflichtig sind?
Wenn nein, warum nicht?
Sind Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen wie Internet-Cafés nach Auffassung der Bundesregierung rundfunkgebührenpflichtig?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Anzahl der Kommunikationsplätze oder nach anderen Kriterien?
Hält die Bundesregierung es vor dem Hintergrund des verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgebotes für hinnehmbar, dass laut GEZ neuartige Rundfunkgeräte in nicht ausschließlich privat genutzten Arbeitszimmern von Selbständigen (in der Diktion der GEZ: „gewinnorientierte Tätigkeit für sich selbst oder einen Dritten“) zusätzlich gebührenpflichtig sind, in nicht ausschließlich privat genutzten Arbeitszimmern von Angestellten und Beamten aber nicht?
Hält die Bundesregierung es vor dem Hintergrund des verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgebotes für hinnehmbar, dass laut GEZ Telearbeiter, die zu Hause mit einem PC für einen Arbeitgeber – dessen Tätigkeit gewinnorientiert ist – arbeiten, die anfallende Rundfunkgebühr selbst zu entrichten haben, während im Falle von Arbeitnehmern mit Arbeitsplatz in den Gebäuden des Unternehmens die Rundfunkgebühr für den Einsatz eines entsprechenden Gerätes nicht von jenen zu leisten ist, sondern von dem Unternehmen getragen wird?
Wie bewertet die Bundesregierung die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag verankerte Regelung zur Gebührenpflicht für neuartige Empfangsgeräte hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei um eine gerätebezogene oder eine grundstücksbezogene Anmeldungs- und Zahlungspflicht handelt?
Sieht die Bundesregierung in der Praxis der GEZ, für neuartige Empfangsgeräte trotz der Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag Rundfunkgebühren im Sinne einer Geräteabgabe einziehen, verfassungsrechtliche Probleme?
Bewertet die Bundesregierung die gerätebezogene Auslegung der GEZ bei neuartigen Empfangsgeräten entgegen des Wortlauts und der Systematik der Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag als rechtswidrig?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass für sogenannte neuartige Rundfunkgeräte gegenwärtig lediglich die Grundgebühr in Höhe von monatlich 5,52 Euro erhoben wird, dieser Betrag aber im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht kodifiziert ist?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es somit im alleinigen Ermessen der Rundfunkanstalten liegt, für sogenannte neuartige Empfangsgeräte jederzeit die volle Gebühr zu erheben?
Wenn nein, warum nicht?
Für wie viele PC-Arbeitsplätze in den Ministerien und nachgeordneten Behörden der Bundesregierung wird derzeit bereits eine Rundfunkgebühr fällig?
Welche zusätzlichen Kosten sind der Bundesregierung bzw. den Ministerien und nachgeordneten Behörden seit dem 1. Januar 2007 dadurch entstanden?