Einheitliche Besoldungsstrukturen in Deutschland
der Abgeordneten Cornelia Pieper, Dr. Max Stadler, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Birgit Homburger, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt am Main), Detlef Parr, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Marita Sehn, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Mit Beschluss vom 21. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage eines ostdeutschen Polizeihauptmeisters zur Frage der Vereinbarkeit unterschiedlicher besoldungsrechtlicher Regelungen für ost- und westdeutsche Beamte dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Der Kläger begehrte Gehaltszahlungen rückwirkend zum 1. Januar 1996 mit der Begründung, die Verlängerung der die unterschiedliche Besoldung in Ost und West festschreibenden Übergangsregelungen über den 31. Dezember 1995 hinaus sei verfassungswidrig.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden ist die über den 31. Dezember 1995 hinausgehende Verlängerung der Geltungsdauer des § 73 BBesG – einschließlich der damit korrespondierenden mehrmaligen Verlängerungen der Geltungsdauer der auf § 73 BBesG basierenden Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung – nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) vereinbar und deshalb verfassungswidrig.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen4
Beabsichtigt die Bundesregierung, im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht inhaltlich Stellung zu nehmen?
In welcher Weise hat die Bundesregierung auf diese Entscheidung reagiert?
Aus welchem Grunde wird die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung der Beamten in Ost und West nicht beendet?
Bis wann wird die Bundesregierung die Gehälter der ostdeutschen Beamten auf 100 % des Westniveaus anheben?