Aufschüttung der Elbe im Mühlenberger Loch für den Bau des Airbus A380 und A400M
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Eva Bulling-Schröter und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Das Mühlenberger Loch ist eine von zahlreichen Vogelarten genutzte, gering durchströmte Bucht der Elbe mit tidebeeinflussten Vorland- und Süßwasserwattflächen sowie Auenböden. Es ist gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft als Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Union vom 2. April 1979 – Vogelschutz-Richtlinie – gemeldet. Es ist zudem dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als potenzielles Gebiet nach der Richtlinie 92/34/EWG des Rates der Europäischen Union vom 21. Mai 1992 – Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – gemeldet.
Mit Planfeststellungsbeschluss „DA-Erweiterung A3XX“ vom 8. Mai 2000 der Freien und Hansestadt Hamburg wurden die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Werksgeländes der EADS Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder geschaffen, um dort die Fertigung des Großraumflugzeuges A3XX zu ermöglichen. Darüber hinaus soll dort auch die Endmontage des umstrittenen Militärairbus A400M erfolgen. Vorgesehen ist dazu u. a. die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs.
Das Mühlenberger Loch war zuvor als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, die vom Planfeststellungsbeschluss betroffene Teilfläche wurde jedoch durch eine Änderungsverordnung aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen.
Nachdem Privatpersonen und Naturschutzverbände Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben hatten, ordnete die Freie und Hansestadt Hamburg in ihrer Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde am 21. Juli 2000 die sofortige Vollziehung auch für die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs an. Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht Hamburg statt. Diesen vorläufigen Baustopp hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht jedoch wieder auf. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Klagen sind in der Hauptsache noch anhängig.
In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2000 hatte die EU-Kommission – Presseberichten zufolge auf Grund einer Intervention des Bundeskanzlers (vgl. SPIEGEL Nr. 11/2002, S. 38 ff.) – die negativen Auswirkungen des Projekts auf das Mühlenberger Loch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt gehalten. Die Kommission war dabei davon ausgegangen, dass entsprechend den Vorschriften aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Eingriff durch die Teilzuschüttung des Mühlenberger Lochs ausgeglichen würde durch die zeitgleiche oder zumindest zeitnahe Bereitstellung von Ausgleichsflächen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte hierfür unter anderem die auf der schleswig-holsteinischen Elbseite liegende Haseldorfer Marsch vorgesehen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gab einem hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Denn das betroffene Gebiet der Haseldorfer Marsch bildet nach Ansicht des Gerichts ein höchstwertiges Naturschutzgebiet, welches nicht aufwertungsbedürftig – wohl auch nicht aufwertungsfähig – und somit auch keine geeignete Kompensationsfläche für den Eingriff im Mühlenberger Loch ist. Im Ergebnis fände somit keine Aufwertung der Haseldorfer Marsch statt, sondern ein Austausch zwischen zwei schützenswerten Lebensraumtypen. Selbst wenn der bundesweite Anteil an Ästuarflächen deutlich geringer sei, könne daraus ein zur Veränderung bzw. Vernichtung berechtigender Vorrang gegenüber anderen schutzwürdigen Gebietstypen nicht abgeleitet werden, insbesondere dann nicht, wenn zuvor eine große Ästuarfläche vorhanden war und erst durch die hier zu kompensierende Maßnahme vernichtet worden ist. Eine Kompensationsmaßnahme, die einen weitgehenden Austausch von zwei schutzwürdigen Lebensräumen bewirkt, greife wegen der fehlenden Aufwertungsbedürftigkeit erheblich in die Natur ein und sei somit ungeeignet. Wegen der fehlenden Eignung der Haseldorfer Marsch sei die Freie und Hansestadt Hamburg demnach nicht in der Lage, im Rahmen der zulässigen gesamtbilanzierenden Betrachtung von Eingriff und Kompensationsmaßnahme ein günstiges Ergebnis zu erzielen. Daraus ergebe sich nach summarischer Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat darüber hinaus Presseberichten zufolge (vgl. SPIEGEL Nr. 20/2002, S. 32 f.) inzwischen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf Grund der mit dem Erweiterungsbau verbundenen Fluglärmemmissionen geäußert.
Nach den Hochwasserkatastrophen dieses Sommers wächst außerdem die Erkenntnis, dass bauliche Maßnahmen, die den natürlichen Verlauf von Flüssen entscheidend verändern, gefährliche Eingriffe in die Natur darstellen und zu Überschwemmungen führen können.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen19
Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung zu der Entscheidung geführt, den Standort für die Komponentenfertigung und andere Arbeiten im Zusammenhang mit Entwicklung und Bau des Airbus A3XX/380 und anderer Airbustypen in Hamburg zu wählen und nicht in Rostock-Laage oder in anderen Orten in Ostdeutschland?
Trifft es zu, dass sich der Bundeskanzler seinerzeit massiv für den Standort Hamburg eingesetzt hat?
Wenn ja: Welche Erwägungen haben zu diesem Einsatz für Hamburg und nicht für andere Standorte in Ostdeutschland geführt?
In welcher Höhe sind Entwicklung und Bau des Airbus A3XX/380 und anderer Airbustypen aus Mitteln des Bundeshaushaltes gefördert worden (bitte nach Jahren getrennt aufführen und die jeweiligen Haushaltsstellen nennen)?
In welcher Höhe sind Entwicklung und Bau des Airbus A3XX/380 und anderer Airbustypen nach Kenntnis der Bundesregierung aus Mitteln der Europäischen Union gefördert worden (bitte nach Jahren getrennt aufführen und die jeweiligen Haushaltsstellen nennen)?
Sind bereits aus dem Bundeshaushalt Mittel zur Förderung der Entwicklung und des Baus des Militärtransporters Airbus A400M geflossen?
Wenn ja: In welcher Höhe (bitte nach Jahren getrennt aufführen und die jeweiligen Haushaltsstellen nennen)?
Wie groß ist bei den in den Antworten auf die Fragen 3, 4 und 5 aufgeführten Summen der Anteil der an Empfänger in Hamburg gezahlten Fördermittel (bitte nach Jahren getrennt aufführen)?
In welcher Höhe sind Mittel aus dem Bundeshaushalt für Programme zur Luftfahrtforschung und zur Entwicklung der Luftfahrttechnologie nach Hamburg gezahlt worden (bitte nach Jahren getrennt aufführen und die jeweiligen Haushaltsstellen nennen)?
Wie groß ist der Anteil der Arbeiten, die am zukünftigen Standort Hamburg-Finkenwerder verrichtet werden sollen, an der Gesamtproduktion des Airbus A380?
Wie groß ist der Anteil der Arbeiten, die am zukünftigen Standort Hamburg-Finkenwerder verrichtet werden sollen, an der Gesamtproduktion des Airbus A400M?
Wie groß ist im Bundesgebiet die Gesamtfläche der unter dem Einfluss der Gezeitenströme schlauch- oder trichterförmig erweiterten Flussmündungen, in denen sich abfließendes Süßwasser und eindringendes Meerwasser vermischen und mit den Gezeiten wechselnde Fließrichtungen vorherrschen?
Wie groß ist nach Ansicht der Bundesregierung die Bedeutung solcher Ästuarflächen für den Schutz von Flora und Fauna?
Wie groß ist der Anteil a) des von der Zuschüttung betroffenen Teiles des Mühlenberger Lochs, b) der Haseldorfer Marsch an der bundesweiten Gesamt-Ästuarfläche?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die (teilweise) Zuschüttung des Mühlenberger Lochs einen gravierenden Eingriff in den Natur- und Landschaftschutz darstellt, dessen Auswirkungen nicht durch andere Faktoren aufgewogen werden?
Wenn ja: Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wenn nein: Warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Aufwertung der Haseldorfer Marsch lediglich eine Kompensationsmaßnahme zur (teilweisen) Zuschüttung des Mühlenberger Lochs darstellen würde, die einen weitgehenden Austausch von zwei schutzwürdigen Lebensräumen bewirkte, wegen der fehlenden Aufwertungsbedürftigkeit erheblich in die Natur eingriffe und somit ungeeignet wäre?
Wenn ja: Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wenn nein: Warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach gegenwärtigem Sachstand die (teilweise) Zuschüttung des Mühlenberger Lochs eine Verletzung der in der Vorbemerkung zitierten Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union darstellt?
Wenn ja: Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wenn nein: Warum nicht?
Trifft es zu, dass sich der Bundeskanzler seinerzeit gegenüber der Europäischen Kommission für die Abgabe einer die Maßnahme aus zwingenden übergeordneten Gründen ausnahmsweise für zulässig erklärenden Stellungnahme eingesetzt hat?
Wenn ja: Welche Erwägungen haben zu diesem Eingreifen des Bundeskanzlers geführt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit der in der Vorbemerkung zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts gegen die kompensierende Aufwertung der Haseldorfer Marsch eine wesentliche Grundlage für die in der Vorbemerkung zitierte zustimmende Stellungnahme der EU-Kommission entfallen ist?
Wenn ja: Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wenn nein: Warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Erfahrungen aus den Hochwasserkatastrophen in diesem Sommer ein Umdenken auch in Bezug auf Eingriffe in den natürlichen Verlauf der Flüsse erfordern?
Wenn ja: Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wenn nein: Warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Erfahrungen aus den Hochwasserkatastrophen in diesem Sommer einen Stopp der (teilweisen) Zuschüttung des Mühlenberger Lochs gebieten?
Wenn ja: Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wenn nein: Warum nicht?