Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht und erleichterte Einbürgerung von Kindern
der Abgeordneten Dr. Guido Westerwelle, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Max Stadler, Hildebrecht Braun (Augsburg), Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Rainer Funke, Ulrich Irmer, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Gerhard Schüßler, Rainer Brüderle, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Cornelia Pieper, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Seit einem halben Jahr gilt in Deutschland ein neues Staatsangehörigkeitsrecht, durch das insbesondere in Deutschland geborenen Kindern der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert werden soll. Um nicht nur den nach Inkrafttreten des Gesetzes geborenen Kindern die Möglichkeit zu geben, als Deutsche aufzuwachsen, wird Kindern unter zehn Jahren durch § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) unter den gleichen Voraussetzungen die Einbürgerung bis zum 31. Dezember 2000 (Antragsfrist) ermöglicht.
Nach Presseberichten ist von dieser Regelung bislang nur in sehr geringem Maße Gebrauch gemacht worden. Als Ursache für diese Zurückhaltung wird vor allem die Höhe der Einbürgerungsgebühr von 500 DM pro Kind (§ 38 StAG) angeführt. Kommunalpolitiker berichten in diesem Zusammenhang von häufigen Anfragen von Eltern im ersten Quartal dieses Jahres, die jedoch in der ganz überwiegenden Anzahl deshalb nicht zu einem Antrag geführt haben, weil die Gebühren gemessen an den jeweiligen – und wohl auch typischen – Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Familien als zu hoch empfunden wurden.
Da mit der Gebühr der Verwaltungsaufwand gedeckt werden soll, stellt sich die Frage, ob die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 40b StAG durch die Ausländerbehörde tatsächlich in jedem Fall mit Kosten in Höhe von 500 DM verbunden ist. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass derselbe Betrag auch in den meisten anderen Fällen von Einbürgerungsanträgen als Gebühr angesetzt wird (§ 90 AuslG), obwohl hier zum Teil wesentlich umfangreichere Nachforschungen (insbesondere bei den Ausnahmefällen der Mehrstaatigkeit) erforderlich sind. Zu berücksichtigen ist auch der geringere Prüfungsaufwand, der bei Einbürgerungen mehrerer Kinder einer Familie ab dem zweiten Kind anfällt.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Gebührenermäßigung oder -befreiung aus Gründen der Billigkeit ausdrücklich vor. Eine diesbezügliche Konkretisierung könnte durch die von der Bundesregierung zu erlassende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht erfolgen. Die Verwaltungsvorschrift liegt jedoch auch ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 24. Februar 2000 die Bundesregierung aufgefordert hat, im Zuge des Erlasses der Verwaltungsvorschriften den Schwierigkeiten ausländischer Staatsangehöriger insbesondere aus dem Iran und der Bundesrepublik Jugoslawien im Entlassungsverfahren gezielt Rechnung zu tragen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen7
Wann beabsichtigt die Bundesregierung die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft zu setzen?
In welcher Weise beabsichtigt die Bundesregierung, dabei dem oben genannten Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Februar 2000 Rechnung zu tragen?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass von der Einbürgerungsmöglichkeit des § 40b StAG nur wenig Gebrauch gemacht wird?
Wenn ja, kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Ursache dafür überwiegend in der Höhe der Gebühren liegt, insbesondere wenn mehrere Kinder derselben Eltern eingebürgert werden sollen?
In welcher Weise gedenkt die Bundesregierung diesem Zustand abzuhelfen?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine gesetzliche Änderung, durch die der Ermessensspielraum des § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG für bestimmte Fälle eingeschränkt wird?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die in § 40b StAG vorgesehene Frist für die Stellung von Einbürgerungsanträgen zu verlängern?