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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Novellierung der Strahlenschutzverordnung (G-SIG: 14011553)

Verschlechterung des Strahlenschutzes insbesondere für Schwangere, stillende Mütter und Jugendliche; Rechtslage bis zur Verabschiedung der neuen Strahlenschutzverordnung

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

05.12.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/465215. 11. 2000

Novellierung der Strahlenschutzverordnung

der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Dr. Ruth Fuchs und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Die Bundesregierung arbeitet gegenwärtig an der Novellierung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) von 1989. Im Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 4. August dieses Jahres, der im Internet unter der Adresse „www.strahlenschutz.de“ zugänglich ist, sind Regelungen enthalten, deren Umsetzung eine deutliche Verschlechterung des Strahlenschutzes für Schwangere/Stillende und für Jugendliche bedeuten würde.

So wird im Entwurf des BMU das bisherige Aufenthaltsverbot für Personen unter 18 Jahren und für schwangere Frauen in Kontrollbereichen aufgehoben. Begründet wird dies damit, dass es wegen der Absenkung der Werte zur Abgrenzung von Kontrollbereichen (Zulässigkeit möglicher Expositionen von mehr als 6 mSv bei einer Aufenthaltszeit von 2000 Stunden im Kalenderjahr gegenüber 15 mSv nach dem bisherigen § 58 Abs. 1) zum Schutz des ungeborenen Lebens nicht mehr geboten sei, Schwangeren generell den Zugang zu Kontrollbereichen zu untersagen. Ein generelles Zutrittsverbot würde wegen der mit der Dosisabsenkung faktisch verbundenen Ausweitung der Kontrollbereiche die Ausbildungs- und Berufsausübungsmöglichkeiten für Frauen insbesondere in Krankenhäusern und Arztpraxen erheblich beeinträchtigen.

Das strikte Aufenthaltsverbot des bisherigen § 56 Abs. 1 für stillende Frauen in Kontrollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, könne nach Auffassung des BMU ebenfalls entfallen, da nicht in jedem Falle, in dem ein solcher Kontrollbereich eingerichtet ist, auch ein erhöhtes Kontaminationsrisiko für die stillende Frau bestünde. Das generelle Verbot würde nach Auffassung des BMU beispielsweise bedeuten, dass Bereiche, in denen verschlossene Behälter mit radioaktiven Stoffen bereitstehen, von Stillenden nicht betreten werden dürften, da diese Behälter keine umschlossenen radioaktiven Stoffe im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 30 Buchstabe b, mithin offene radioaktive Stoffe sind. Da ein in diesem Sinne „offener radioaktiver Stoff“ nicht zu einem Risiko für den gestillten Säugling führen könne, solle auch hier dem verantwortlichen Handeln des Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten und der stillenden Frau stärker Rechnung getragen werden.

Demgegenüber wurde die Aufhebung des Verbots für Schwangere, den Kontrollbereich zu betreten, bei der Anhörung der Verbände im BMU am 9./ 10. Mai 2000 in Bonn von allen großen Umweltverbänden, der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges (IPPNW), Greenpeace und der Gesellschaft für Strahlenschutz scharf kritisiert.

Tatsächlich sollen die Werte zur Abgrenzung von Kontrollbereichen im Entwurf des BMU nur am unteren Ende abgesenkt werden. Wenn eine schwangere Frau den Kontrollbereich betritt, ist sie demnach Strahlenbelastungen ausgesetzt, die genau so hoch werden können, wie in dem Kontrollbereich der alten Strahlenschutzverordnung, da der Wert für die obere Grenze des Kontrollbereichs nicht abgesenkt werden soll. Das Stoppschild für die Schwangere steht erst vor der Abgrenzung zum Sperrbereich, für den (alt wie neu) mit Dosisleistungen von > 3 mSv pro Stunde gerechnet wird. Für die Schwangere ist nicht erkennbar, ob sie sich in dem am unteren Ende der Skala erweiterten Teil des Kontrollbereichs befindet oder ob sie sich im gefährlichen oberen Bereich bewegt. Der Kontrollbereich beginnt im Entwurf zwar weiter unten bei einer möglichen Belastung von 6 mSv/a, er reicht dann aber bis zu einer möglichen Belastung von 6 000 mSv pro Jahr an der Stelle, an der der Sperrbereich beginnt.

Im Entwurf der neuen Strahlenschutzverordnung werden die beruflich strahlenexponierten Personen unter 18 Jahren ebenfalls im Vergleich mit der geltenden Verordnung schlechter gestellt.

In § 56 Abs. 1 und 2 hat die geltende StrlSchV festgelegt, dass Personen unter 18 Jahren sich nicht im Kontrollbereich aufhalten dürfen. Lediglich Personen zwischen 16 und 18 Jahren konnte unter Auflagen der Zutritt für Ausbildungszwecke erlaubt werden. Dagegen wird im BMU-Entwurf das bisherige Aufenthaltsverbot für Personen unter 18 Jahren und für schwangere Frauen in Kontrollbereichen aufgehoben.

Es ist ebenfalls nicht nachzuvollziehen, dass der im BMU-Entwurf erfreulicherweise zunächst abgesenkte Grenzwert für die effektive Dosis (1 mSv/a), die Jugendliche aufnehmen dürfen, durch eine einfache Genehmigung auf das 6-fache erhöht werden kann.

Unverständlich erscheint auch, dass die entsprechenden verschiedenen Teilkörperdosen nicht im gleichen Maße wie die effektive Dosis gesenkt werden. So bleiben die Grenzwerte für Teilkörperdosen im Normalfall für „Tätigkeiten“ fast unverändert so wie in der alten StrlSchV. Dass sie dann „genehmigt“ auch noch auf das dreifache erhöht werden können, dürfte nicht hinnehmbar sein.

Besondere Beachtung verdient der Umstand, dass im Bereich der „Arbeiten“, d.h. unter natürlichen Strahlenbelastungen, generell die stark erhöhten Grenzwerte gelten. Die Teilkörperdosen sind im BMU-Entwurf generell 3 bis 5mal so hoch wie die, die die alte StrlSchV jungen Leuten unter 18 Jahren zugemutet hat.

Die neue Strahlenschutzverordnung hätte entsprechend den Europäischen Richtlinien 96/29/Euratom bis zum 13. Mai 2000 verabschiedet werden müssen. In der Zeit bis zur tatsächlichen Verabschiedung der neuen Strahlenschutzverordnung ist unklar, wie der Strahlenschutz in Deutschland geregelt wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Trifft es zu, dass im Entwurf der neuen Strahlenschutzverordnung zugelassen wird, dass schwangere Frauen einen Strahlenschutzbereich (den Kontrollbereich) betreten dürfen, der in der alten Strahlenschutzverordnung für Schwangere gesperrt war?

2

Wie hoch kann die Strahlenbelastung nach der alten und nach der neuen Strahlenschutzverordnung im ungünstigsten Fall werden, wenn eine Person einen Monat lang an der schlimmstmöglichen Stelle des Kontrollbereiches in unmittelbarer Nachbarschaft zum Sperrbereich arbeiten würde?

3

Welche medizinischen Erkenntnisse rechtfertigen es, dass schwangere Frauen künftig in einem Bereich arbeiten dürfen, in dem sie bis zu 400-mal höheren Strahlenbelastungen ausgesetzt sein können als in der alten Strahlenschutzverordnung?

4

Trifft es zu, dass das Zutrittsverbot zum Kontrollbereich für Schwangere sofort nach Verabschiedung der neuen Strahlenschutzverordnung aufgehoben wird, die Absenkung der Grenzwerte für Schwangere aber erst nach einer Übergangszeit von 5 Jahren gelten soll?

5

Welche medizinischen Erkenntnisse rechtfertigen es, dass im Entwurf der neuen Strahlenschutzverordnung Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren mit behördlicher Genehmigung 3- bis 5fach höhere Teilkörperdosen zugemutet werden als in der alten Strahlenschutzverordnung?

6

Welche medizinischen Erkenntnisse rechtfertigen es, dass für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren die Grenzwerte für die effektive Dosis im Bereich von „Arbeiten“ 6-mal höher festgesetzt wurden als im Bereich der „Tätigkeiten“?

7

Welche Paragraphen der Strahlenschutzverordnung werden nach dem BMU-Entwurf künftig weiterhin gelten?

8

Welche Paragraphen der Strahlenschutzverordnung werden durch die entsprechenden Paragraphen der Europäischen Richtlinie 96/29/Euratom ersetzt?

9

Welche Konsequenzen hat die unmittelbare Gültigkeit von Teilen der Europäischen Richtlinie 96/29/Euratom auf den Strahlenschutz in Deutschland: In welchen Punkten wird der Strahlenschutz verbessert, in welchen Punkten wird der Strahlenschutz verschlechtert?

10

Inwieweit wurden Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Gewerkschaften usw., für die die Strahlenschutzverordnung relevant ist, über die veränderte Rechtslage informiert?

Berlin, den 15. November 2000

Eva-Maria Bulling-Schröter Dr. Ruth Fuchs Roland Claus und Fraktion

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