„Inländische Fluchtalternative“ für Kurdinnen und Kurden im Irak
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
In der Rechtsprechung zum Asylrecht ist das Institut der „inländischen Fluchtalternative“ entwickelt worden, wonach der Anspruch auf Schutzgewährung nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgeschlossen sein kann, wenn der Asylbewerberin oder dem Asylbewerber innerhalb des Herkunftsstaates eine Fluchtalternative zur Verfügung steht. Der oder dem Asylsuchenden kann in einem solchen Fall unter bestimmten Umständen zugemutet werden, in die verfolgungsfreien Teile des Herkunftsstaates zurückzukehren. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Rückkehr die oder den Asylsuchenden nicht erneut der Gefahr asylrelevanter Verfolgung aussetzt, intakte Verkehrsverbindungen bestehen, das verfolgungsfreie Gebiet auch tatsächlich erreicht werden kann und ein Überleben dort möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) sind die Grundsätze der „inländischen Fluchtalternative“ auch dann anwendbar, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat (Urteil vom 8. Dezember 1998, AuAS 1999, 166).
Dies hat das BVerwG für die autonomen kurdischen Provinzen im Norden des Irak bejaht. Der Irak habe in diesen Gebieten faktisch seine Gebietsgewalt – zumindest vorübergehend – verloren und könne dort keine politische Verfolgung ausüben. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung werden immer wieder Asylanträge von Kurdinnen und Kurden aus dem Irak abgelehnt und die Betroffenen unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert.
Das BV erwg hat allerdings zumindest angedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Einstufung des Nordirak als inländische Fluchtalternative für Kurdinnen und Kurden sich sehr schnell ändern können. Dementsprechend heißt es in einem Urteil vom 18. November 1999 (InfAuslR 2000, 122), der Nordirak komme als inländische Fluchtalternative nur dann in Betracht, „wenn der Kläger dort nach der tatrichterlichen Prognose auf absehbare Zeit vor einem Verfolgungszugriff durch den irakischen Staat – und auch vor Anschlägen seiner Agenten (...) – hinreichend sicher ist.“
Da der Irak im Jahre 2000 nach Angaben des Bundesministeriums des Innern an der Spitze der Hauptherkunftsländer von Asylsuchenden stand (mit 11 601 Antragstellern, d. h. einer Zunahme gegenüber 1999 um 33,9 Prozent), kommt vor diesem Hintergrund den Informationen über die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse in Südkurdistan/Nordirak eine besonders große Bedeutung zu.
Die Abgeordnete Ulla Jelpke war Ende Januar 2001 mit einer Menschenrechtsdelegation in Südkurdistan (Nordirak) und konnte die Lage dort selbst in Augenschein nehmen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele Asylsuchende aus dem Irak sind in den Jahren 1998, 1999 und 2000 a) als Asylberechtigte nach Artikel 16a Abs. 1 GG anerkannt worden, b) als politisch Verfolgte im Sinne des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) anerkannt worden, c) deshalb nicht als Asylberechtigte nach Artikel 16a Abs. 1 GG anerkannt worden, weil ihrer Anerkennung die Einreise über einen „sicheren Drittstaat“ entgegenstand (bitte jeweils getrennt nach Jahren aufführen)?
Wie viele Asylsuchende aus dem Irak sind in den Jahren 1998, 1999 und 2000 deshalb weder als Asylberechtigte nach Artikel 16a Abs. 1 GG noch als politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden, weil ihrer Anerkennung die Annahme entgegenstand, sie verfügten in Südkurdistan/Nordirak über eine „inländische Fluchtalternative“ (bitte jeweils getrennt nach Jahren aufführen)?
a) In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in den Jahren 1998, 1999 und 2000 Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingeleitet? b) In wie vielen Fällen sind diese Verfahren mit welchem Ergebnis abgeschlossen (bitte jeweils getrennt nach Jahren aufführen)?
Da die deutsche Botschaft in Bagdad seit 1991 nicht besetzt ist: a) Welche Informationsquellen zieht das Auswärtige Amt bei der Abfassung seiner Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (im Folgenden: Lagebericht Irak) heran? b) Wie oft unternimmt der hauptamtliche Irak-Beobachter bei der deutschen Botschaft in Amman Dienstreisen in den Irak? Welche Gebiete besucht er dabei? Welche Fragestellungen werden bei diesen Dienstreisen untersucht? Zu welchen Stellen, Organisationen und Personen nimmt er dabei Kontakt auf? c) Auf welche Weise verfolgt die deutsche Botschaft in Ankara die Lage in Südkurdistan? Welche konkreten Erkenntnisse hat die Botschaft über die Lage in diesem Gebiet? d) Welche Kontakte werden zu Vertretern der Kurdenorganisationen der Kurdisch Demokratischen Partei (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) unterhalten? Welche deutsche Stelle unterhält diese Kontakte? Zu welchen Vertretern (Namen, Funktion) unterhalten sie Kontakte? In welcher Form und wie oft werden die Kontakte gepflegt? Welche Informationen werden bei diesen Kontakten ausgetauscht? e) Inwieweit werden die von Pro Asyl herausgegebenen Stellungnahmen des Vereins WADI e.V. zu früheren Lageberichten Irak des Auswärtigen Amts bei der Abfassung neuer Lageberichte berücksichtigt? Inwieweit werden Pro Asyl oder WADI e.V. dabei beteiligt? Welche Konsequenzen hat das Auswärtige Amt aus der von Pro Asyl und WADI e.V. geübten massiven Kritik an früheren Lageberichten Irak gezogen?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die vom UN-Sonderberichterstatter für den Irak sowie von Human Rights Watch erhobene und offenbar vom Außenministerium der Vereinigten Staaten von Nordamerika geteilte Auffassung (s. dessen Menschenrechtsbericht 2000, Kapitel Irak, Abschnitt 1a), die 1988 in der „Anfal-Kampagne“ von irakischen Sicherheitskräften an den Kurden verübten massiven Menschenrechtsverletzungen erfüllten den Tatbestand des Völkermords im Sinne der Konvention von 1948? b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus? c) Ist die Bundesregierung bereit, die Initiative von Human Rights Watch und anderen Organisationen zu unterstützen, die irakische Staatsführung wegen Völkermords vor dem Internationalen Gerichtshof zu verklagen? Wenn ja: In welcher Form unterstützt die Bundesregierung diese Bestrebungen? Wenn nein: Warum nicht?
a) Was ist der Bundesregierung über das Schicksal der während der „Anfal-Kampagne“ „verschwundenen“ Menschen bekannt? b) Hat die Bundesregierung hierzu Nachforschungen angestellt? Wenn nein: Warum nicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Sicherheit für Menschen in Südkurdistan/Nordirak vor dem Hintergrund, dass es dort auch im Jahre 2000 zu politisch motivierten Morden und terroristischen Aktionen gekommen sein soll (das US-Außenministerium nennt im bereits genannten Bericht unter anderem die Ermordung des Führers der Demokratischen Nationalistinnen Union Kurdistans den Mord am Parlamentsabgeordneten O. H. sowie die Tötungen durch die PUK an Mitgliedern der Kommunistischen Partei und durch die KDP an Mitgliedern der Turkomenischen Front [ITF])?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Ansicht, PUK und KDP seien in ihren jeweiligen Herrschaftsbereichen als „staatsähnliche Organisationen“ anzusehen? Wenn die Auffassung abgelehnt wird: Warum?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung Vorwürfe gegen PUK und KDP, sie hielten politische Gefangene inhaftiert? b) Welche Informationen hat die Bundesregierung über solche Fälle? c) Wie viele politische Gefangene sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig im Gewahrsam aa) der PUK, bb) der KDP, cc) anderer Organisationen?
Welche Informationen hat die Bundesregierung über gewaltsame Auseinandersetzungen im Jahre 2000 a) zwischen KDP und ITF, b) zwischen PUK und der Irakischen Kommunistischen Arbeiterpartei (ICWP), c) zwischen PUK und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), d) zwischen KDP und PKK?
a) Welche Informationen hat die Bundesregierung über das Ausmaß von Einmärschen türkischen Militärs in Südkurdistan/Nordirak? b) Wie viele Opfer unter der Zivilbevölkerung haben diese Aktionen gekostet? c) Wie beurteilt die Bundesregierung die völkerrechtliche Grundlage dieser Einmärsche?
Welche Informationen hat die Bundesregierung über die „Vermienung“ Südkurdistans/Nordiraks? Wie viele Landminen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Gebiet? Wie viele Opfer haben diese Landminen bisher unter der Zivilbevölkerung gefordert?
Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in den Fragen 9 bis 12 genannten Umstände die Sicherheitslage in Südkurdistan/Nordirak a) für die Zivilbevölkerung, b) für dorthin vertriebene Flüchtlinge, c) für dorthin aus Europa oder anderen Regionen abgeschobene Personen, d) für ausländisches Personal von Hilfsorganisationen?
Welche Bestandteile der zwischen PUK und KDP im September 1998 und Oktober 1999 geschlossenen Vereinbarungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen umgesetzt? a) In welchem Ausmaß hat es einen Gefangenenaustausch gegeben? b) In welchem Ausmaß ist die Rückkehr der im Inland Vertriebenen (internally displaced persons) in ihre Heimatorte und Häuser ermöglicht worden? c) In welchem Umfang ist inzwischen die Bewegungsfreiheit zwischen den von den beiden Organisationen jeweils beherrschten Teilgebieten hergestellt?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass es auch heute noch Fälle gibt, in denen Menschen aus den übrigen Landesteilen des Irak durch die irakische Armee oder andere Sicherheitskräfte in die UN-Schutzzone in Südkurdistan/Nordirak deportiert werden, nachdem sie in einem Bescheid die Aufforderung erhalten haben, binnen eines sehr kurzen Zeitraumes ihre Habseligkeiten zusammenzupacken, ihnen ihr letztes Geld und auch die Lebensmittelkarten abgenommen werden und sie deshalb häufig eine Zeitlang ohne Lebensmittelbezugscheine überleben müssen, bis ihre Identität festgestellt worden ist?
a) Wie viele Flüchtlinge aus den übrigen Teilen des Irak halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Südkurdistan/Nordirak auf? b) Wer ist für ihre Unterbringung und Versorgung verantwortlich? c) Wo werden die Flüchtlinge und Vertriebenen untergebracht und versorgt? d) Wie ist es nach Kenntnis der Bundesregierung um die aa) Unterbringung, bb) medizinische Versorgung, cc) Versorgung mit Lebensmitteln, dd) Versorgung mit Kleidung, Hausrat und Heizmaterial, ee) Bildungsmöglichkeiten, ff) Arbeitsmöglichkeiten, dieser Flüchtlinge bestellt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Lage von Frauen in Südkurdistan/Nordirak?
Welche Hilfsorganisationen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchen Aktivitäten in Südkurdistan/Nordirak tätig?
In welcher Weise und mit welchen finanziellen Hilfen wird der Aufbau der Region Südkurdistan/Nordirak durch Entwicklungshilfeleistungen der Bundesrepublik Deutschland unterstützt? Welche Projekte werden dabei genau gefördert (bitte jeweils die Fördersummen in DM/Euro angeben)?
Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der obigen Antworten die „inländische Fluchtalternative“ für Kurdinnen und Kurden in Südkurdistan/Nordirak?