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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen wegen fehlenden Lebensunterhalts (Nachfrage) (G-SIG: 14011831)

Nachfrage zur Kleinen Anfrage (Antwort Drs 14/5404), Anwendung der §§ 2, 3 und 6 Ausländerzentralregistergesetz betr. Speicherung der Begründung für die Ausweisung

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

28.03.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/548407. 03. 2001

Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen wegen fehlenden Lebensunterhalts (Nachfrage)

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) wird eine Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen, sonstigen eigenen Mitteln oder Ansprüchen gegenüber Dritten bestreiten kann. Die Versagung führt zur Einreiseverweigerung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beziehungsweise Ausweisung und Abschiebung. Auf die ursprüngliche Anfrage hat die Bundesregierung mitgeteilt (Bundestagsdrucksache 14/5404), dass keine Statistiken über die Versagung und die Entziehung von Aufenthaltsgenehmigungen wegen fehlenden Lebensunterhalts geführt würden, obwohl dies gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Ausländerzentralregister-Gesetz (AZRG) Anlässe zur Speicherung von Daten über den betreffenden Ausländer im Ausländerzentralregister sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Auf welche Weise erfahren die zuständigen Behörden davon, dass im Fall eines Ausländers die Versagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vorliegen? Welche Rolle spielen dabei die Sozialbehörden?

2

Weshalb wird der Grund einer Verweigerung oder einer Entziehung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht im Ausländerzentralregister oder anderweitig statistisch erfasst, obwohl dies Anlass zur Speicherung personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 AZRG ist, § 3 Nr. 3 AZRG ausdrücklich als zu speicherndes Datum auch den Anlass nach § 2 AZRG nennt und außerdem § 3 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 5 AZRG ausdrücklich vorschreibt, dass die Begründungstexte für die Ausweisung, Abschiebung oder Einreisebedenken beziehungsweise Hinweise hierauf zu speichern sind?

3

Welche konkreten Daten eines Ausländers werden im Ausländerzentralregister erfasst, wenn dem Betroffenen die beantragte Aufenthaltsgenehmigung verweigert, die erteilte Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert oder der Betroffene ausgewiesen worden ist?

Berlin, den 7. März 2001

Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion

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