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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Die Neonazi-Organisation "Blood and Honour" nach dem Verbot (G-SIG: 14011977)

Auswirkungen des Verbots auf die Organisation, weitere Aktivitäten

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

23.05.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/596808. 05. 2001

Die Neonazi-Organisation „Blood & Honour“ nach dem Verbot

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Inzwischen kaum mehr anzuzweifeln ist die Tatsache, dass die Neonazi-Organisation „Blood & Honour – Division Deutschland“ auch nach ihrem Verbot im vergangenen September ihre Aktivitäten nicht eingestellt hat.

In einem Artikel der „tageszeitung“ (taz) vom 31. Januar dieses Jahres etwa heißt es: „Das neonazistische Netzwerk für Skinheadmusik, Blood & Honour, existiert trotz des Verbots weiter – in Berlin wie im Rest der Republik.“

Gegenüber der taz bestätigte auch die Sprecherin des Berliner Verfassungsschutzes, dass die personellen Strukturen von „Blood & Honour“ nach dem Verbot fortbestünden. Um nicht sofort als „Blood & Honour“ erkannt zu werden, verwende die Organisation laut Berliner Verfassungsschutz inzwischen verstärkt den szeneinternen Code. Es handele sich sich dabei um Zahlen, die für die Buchstaben des Alphabets stehen. ‚18‘ bedeute ‚Adolf Hitler‘, ‚88‘ ‚Heil Hitler‘, und ‚28‘ nunmehr ‚Blood & Honour‘. In Berliner Sicherheitskreisen mehrten sich daher laut taz die Stimmen, die der Ansicht seien, das Verbot hätte nichts gebracht (taz vom 31. Januar 2001).

Denn Aktivitäten werden selten einfach eingestellt, sondern lediglich anders organisiert. Michael Weiss, Autor des Handbuchs „White Noise – Rechts-Rock, Skinhead-Musik, Blood & Honour“, berichtet in diesem Zusammenhang, dass die Strukturen von Blood & Honour vielfach auf kleinere private Räumlichkeiten und Grundstücke, aber auch Gaststätten in ländlichen Regionen und Veranstaltungsorte im Ausland zurückgreifen, um dem staatlichen Verfolgungsdruck zu entgehen (taz vom 31. Januar 2001).

Frühzeitige Warnungen oder Informationen über ein drohendes Verbot können von den betreffenden Organisationen zudem dazu genutzt werden, Vermögenswerte und andere materielle Güter in Sicherheit zu bringen. „Bei einer Großdurchsuchung im Berliner und Brandenburger Raum wurden dem Vernehmen nach so wenige Vermögenswerte gefunden, dass man [in Berliner Sicherheitskreisen] davon ausgeht, dass Blood & Honour gewarnt war.“ (taz vom 31. Januar 2001)

So beschneidet ein Verbot auch den finanziellen Bewegungsspielraum und die materielle Ausstattung der Aktivisten etwa mit Propagandamaterialien nicht substantiell.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie hat das neonazistische Netzwerk „Blood & Honour“ nach Erkenntnissen der Bundesregierung auf das Verbot seiner deutschen Sektion im September letzten Jahres reagiert?

2

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Umstruktierungsmaßnahmen von „Blood & Honour“ nach dem Verbot vor (etwa die Gründung von Auffangstrukturen oder das Abwandern in andere rechtsextreme Strukturen etc.)?

Wenn ja, welche?

3

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über ein Fortbestehen der deutschen Sektion des neonazistischen Netzwerks „Blood & Honour“ unter dem Namen ‚28‘ vor?

Wenn ja, welche?

Wenn ja, was will die Bundesregierung dagegen unternehmen?

4

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über das Fortbestehen der personellen Strukturen der deutschen Sektion von „Blood & Honour“ nach dem Verbot?

Wenn ja, welche?

Wenn ja, was will die Bundesregierung dagegen unternehmen?

5

Hat sich das Verbot der deutschen Sektion von „Blood & Honour“ nach Erkenntnissen der Bundesregierung negativ auf den Vertrieb rechtsextremer und neofaschistischer CDs , Videos und T-Shirts ausgewirkt?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, was will die Bundesregierung dagegen unternehmen?

6

Hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung das Verbot der deutschen Sektion von „Blood & Honour“ negativ auf den Versand von Blood & Honour-Propagandamaterialien, wie etwa den Vertrieb von „Blood & Honour“-Magazinen, ausgewirkt?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, was will die Bundesregierung dagegen unternehmen?

7

Hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung das Verbot der deutschen Sektion von „Blood & Honour“ negativ auf die Durchführung von Skinhead-Konzerten ausgewirkt?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, was will die Bundesregierung dagegen unternehmen?

8

Hatten „Blood & Honour“-Aktivisten durch das Verbot finanzielle Einbußen zu verzeichnen?

Wenn ja, welche?

9

Wurden möglicherweise auch nach dem Verbot fortgesetzte „Blood & Honour“-Aktivitäten durch das Verbot in ihren finanziellen Möglichkeiten negativ beeinträchtigt?

Wenn ja, welche und wie?

10

Hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung das Verbot der deutschen Sektion von „Blood & Honour“ auf die internationalen Aktivitäten von „Blood & Honour“ ausgewirkt?

Wenn ja, wie?

11

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Bildung von (weiteren) konspirativen „Blood & Honour“-Strukturen oder „Untergrund“-Aktivitäten infolge des Verbots vor?

Wenn ja, welche?

Wenn ja, was will die Bundesregierung dagegen unternehmen?

12

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass „Blood & Honour“ nach dem Verbot verstärkt Kontakt zur NPD aufgenommen hat?

Wenn ja, wann, wo und in welcher Form?

13

Wie bewertet die Bundesregierung im Nachhinein und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse das Verbot der deutschen Sektion von „Blood & Honour“?

Berlin, den 3. Mai 2001

Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion

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