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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Effektivität der Ermittlung von Grundstückseigentümern durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) (G-SIG: 14012358)

Anzahl, Verfahrensweise, Kosten und Erfolge bei den Aufgebotsverfahren nach § 15 Grundbuchbereinigungsgesetz zur Ermittlung unbekannter Alteigentümer oder deren Erben der zwangsweise in der DDR unter staatliche Verwaltung gestellten Grundstücke durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

26.10.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/712209. 10. 2001

Effektivität der Ermittlung von Grundstückseigentümern durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV)

der Abgeordneten Andrea Voßhoff, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Bernd Wilz, Gerda Hasselfeldt, Heinz Seiffert, Norbert Barthle, Otto Berhardt, Leo Dautzenberg, Jochen-Konrad Fromme, Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach), Hans Michelbach, Hans-Peter Repnik, Norbert Schindler, Diethard Schütze (Berlin), Wolfgang Schulhoff, Gerhard Schulz, Klaus-Peter Willsch, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

In der DDR wurde eine Vielzahl von Grundstücken zwangsweise unter staatliche Verwaltung gestellt. Die Grundstückseigentümer wurden dabei nicht enteignet, sie verloren lediglich die Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum. Diese staatliche Verwaltung wurde durch das Vermögensgesetz (VermG) zum Ablauf des Jahres 1992 aufgehoben. Damit wurden die ehemaligen Eigentümer wieder in ihre ursprünglichen Eigentumsrechte eingesetzt. Viele Alteigentümer, deren Erben oder Erbeserben haben seitdem ihr angestammtes Eigentum wieder übernommen.

Für zahlreiche Grundstücke ist der Verbleib der Eigentümer bzw. deren Erben aber unbekannt. Die staatliche Verwaltung wurde oft für Grundstücke angeordnet, nachdem der Eigentümer in den Westen geflohen ist. Für eine Vielzahl von Fällen liegt die Anordnung daher bereits lange Zeit zurück, oft bis Anfang der 50er Jahre. Die im Grundbuch noch immer eingetragenen ursprünglichen Eigentümer sind daher vielfach bereits verstorben. Den jetzigen Eigentümern (nicht selten den leiblichen Kindern der im Grundbuch eingetragenen Personen) ist daher oft nicht bekannt, dass ihnen noch Grundbesitz gehört. Da die staatliche Verwaltung für die Betroffenen wie eine Enteignung wirkte, wurde das Familieneigentum vielfach als verloren angesehen und geriet in Vergessenheit.

Für diese unbekannten Eigentümer konnten deshalb nach § 11b VermG gesetzliche Vertreter eingesetzt werden, welche die Sicherung und Verwaltung des Vermögensgegenstandes wahrnehmen sollten. Mit § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) wurde darüber hinaus die Durchführung eines Aufgebotsverfahren vorgesehen. Danach sollen nicht ermittelbare Eigentümer binnen einer bestimmten Frist von ihrem Eigentum von Amts wegen ausgeschlossen werden. Ihre Vermögenswerte sollen in diesen Fällen dem Bund zur Speisung des Entschädigungsfonds zufallen.

In der bis zum 8. November 2000 geltenden Fassung sah § 15 Abs. 3 GBBerG eine vierjährige Aufgebotsfrist vor, innerhalb derer die Berechtigten ihr Eigentumsrecht ab Veröffentlichung in verschiedenen Medien (etwa Bundesanzeiger oder Internet) geltend machen und nachweisen mussten. Die seit dem 8. November 2000 geltende Fassung hat diese Frist auf ein Jahr verkürzt. Mit Ablauf dieser Frist kommt es nun zu einem Ausschlussbescheid. Mit diesem Bescheid verliert der Eigentümer sein Grundstück zugunsten des Entschädigungsfonds.

Im Gegensatz zum allgemeinen zivilrechtlichen Aufgebotsverfahren, etwa bei einem Erbfall zugunsten des Fiskus, ist es dem Berechtigten nach Bestandskraft des Eigentumsausschlussbescheides des BARoV nicht mehr möglich, den Vermögensgegenstand oder einen etwaigen Verkaufserlös herauszuverlangen, was er ansonsten bis zum Ablauf von 30 Jahren noch könnte.

Da dieser Eigentumsausschluss wegen der Gewährleistung des Erbrechts und des Eigentums in Artikel 14 des Grundgesetzes von besonderer verfassungsrechtlicher Relevanz ist, sind hohe Anforderungen an die Ermittlung der Berechtigten durch das BARoV zu stellen. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe und ihre Ausgestaltung bedarf daher besonderer Beachtung.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen18

1

Bei wie vielen Grundstücken waren die Eigentümer oder Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der Einführung des Aufgebotsverfahrens dem BARoV nicht bekannt?

2

Bei wie vielen Grundstücken konnten die zuvor unbekannten Eigentümer oder Rechtsinhaber vom BARoV noch vor der Einführung des Aufgebotsverfahrens ermittelt werden?

3

Bei wie vielen Grundstücken konnte das BARoV die unbekannten Eigentümer oder Rechtsinhaber während des Aufgebotsverfahrens ermitteln?

4

Wie stellt das BARoV die Ermittlung der Berechtigten sicher? Welcher Informationsquellen bedient sich das BARoV bei der Ermittlung der Berechtigten? Gehören dazu auch ausländische Quellen, und wenn ja, welche?

5

Durch wie viele Mitarbeiter erfolgt die Ermittlung der Berechtigten?

6

Wie hoch sind die Kosten, die durch die Ermittlung beim BARoV anfallen?

7

Wie trägt das BARoV im Rahmen der Ermittlung der Änderung des § 15 Abs. 2 Satz 2 GBBerG Rechnung vor dem Hintergrund, dass das BARoV darin nicht nur die ihm zu Gebote stehenden Mittel (alte Fassung) zur Ermittlung des Berechtigten zu ergreifen hat, sondern allgemein die zu Gebote stehenden Mittel (neue Fassung) zur Ermittlung des Eigentümers oder Rechtsinhabers heranzuziehen hat?

8

Erfolgt die Ermittlung durch das BARoV allein oder werden auch externe Erbensucher (sog. Genealogen) eingeschaltet?

9

Wenn ja, wie viele und seit wann?

10

Wenn nein, gab es Kontakte mit entsprechenden Unternehmen? Haben gewerbliche Erbensucher dem BARoV Zusammenarbeit angeboten? Wie verfährt das BARoV in diesen Fällen?

11

Würde die Einschaltung gewerblicher Erbensucher dem Bund zusätzliche Kosten verursachen oder wäre dies kostenneutral?

12

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Einschaltung externer Erbensucher zu den zu Gebote stehenden Mitteln gemäß § 15 Abs. 2 GBBerG gehört?

13

Wie schätzt die Bundesregierung die zu erwartende Auslegung des in § 15 Abs. 3 eingefügten Satz 2 GBBerG („Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden.“) im Hinblick auf die Beschränkung des Erbrechts ein? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass wegen der Grundrechtsrelevanz eine weite Auslegung zugunsten der Berechtigten erforderlich ist?

14

Gibt es für die Auslegung des § 15 Abs. 3 Satz 2 GBBerG allgemeine Verwaltungsvorschriften? Wenn ja, welche? Wenn nein, ist es beabsichtigt, Verwaltungsvorschriften zu erlassen?

15

Wie viele Grundstücke in den neuen Bundesländern sind insgesamt von dem Aufgebotsverfahren nach § 10 EntschG i. V. m. § 15 GBBerG betroffen?

16

Für wie viele Grundstücke wurde auf der Grundlage des VermG ein gesetzlicher Vertreter bestellt? Gibt es eine Übersicht über diese Grundstücke? Wenn ja, ist diese für jedermann zugänglich? Wenn nein, ist es geplant, eine derartige Übersicht zu erstellen und im Vorfeld des Aufgebotsverfahrens zu veröffentlichen?

17

Für wie viele Grundstücke läuft derzeit das Aufgebotsverfahren?

18

Wie hoch ist der Wert der Grundstücke, die sich derzeit im Aufgebotsverfahren befinden?

Berlin, den 9. Oktober 2001

Andrea Voßhoff Wolfgang Börnsen (Bönstrup) Bernd Wilz Gerda Hasselfeldt Heinz Seiffert Norbert Barthle Otto Berhardt Leo Dautzenberg Jochen-Konrad Fromme Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach) Hans Michelbach Hans-Peter Repnik Norbert Schindler Diethard Schütze (Berlin) Wolfgang Schulhoff Gerhard Schulz Klaus-Peter Willsch Elke Wülfing Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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