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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Speicherung von Gen-Dateien beim Bundeskriminalamt, Konsequenzen aus dem jüngsten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zum "genetischen Fingerabdruck" (G-SIG: 14011950)

Maßnahmen der Bundesregierung zum Datenschutz bei Genomanalysen, insbesondere zur Sicherstellung der einzelfallbezogenen Prüfung entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bei der Speicherung des genetischen Fingerabdrucks durch Bundesbehörden wie dem BKA, Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Strafgebot für unerlaubte Weitergabe von Genomanalysen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

11.05.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/591323. 04. 2001

Speicherung von Gen-Dateien beim Bundeskriminalamt, Konsequenzen aus dem jüngsten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zum „genetischen Fingerabdruck“

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer kürzlichen Entscheidung (2 BvR 1841/00 u. a. vom 15. März 2001) gleich vier Verfassungsbeschwerden von verurteilten Straftätern gegen die Speicherung ihres „genetischen Fingerabdrucks“ stattgegeben. Die Beschwerdeführer waren laut Pressemitteilung des BVerfG Nr. 36/2001 vom 6. April 2001 „alle mehrfach mit Diebstählen, Körperverletzungen oder Betäubungsmitteldelikten straffällig geworden und zu Geld- und Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 2 Jahren, jeweils auf Bewährung, verurteilt worden.“

In allen vier Fällen hatten Amtsgerichte die Speicherung des „genetischen Fingerabdrucks“ der Verurteilten angeordnet.

Das BVerfG hat in allen Fällen die Beschlüsse der Amtsgerichte und die sie bestätigenden Beschlüsse der Landgerichte aufgehoben, weil, so die Pressemitteilung des BVerfG, „durch sie die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 GG) verletzt werden. Die Begründungen der Fachgerichte lassen sämtlich nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist. In diesem Zusammenhang weist die Kammer erneut darauf hin, dass die Speicherung des ,genetischen Fingerabdrucks‘ nur unter engen Voraussetzungen angeordnet werden darf. So entbindet der Umstand, dass ein Betroffener sich eine Katalogtat des § 81g StPO [Strafprozessordnung] hat zuschulden kommen lassen, nicht in jedem Fall von einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob es sich dabei um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt … Ebenso wenig genügt die reine Erwähnung vorangegangener Verurteilungen für eine Gefahrenprognose. Bei der Beurteilung der von einem Betroffenen heute ausgehenden Gefahren fällt die seit der letzten Straftat verstrichene Dauer ebenso ins Gewicht wie besondere Umstände, die zu der Tat geführt haben. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist in diese Würdigung einzubeziehen …“ (alle Zitate aus der Pressemitteilung des BVerfG vom 6. April 2001).

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Joachim Jacob, hatte schon in seinem 17. Tätigkeitsbericht (Bundestagsdrucksache 14/850 vom 4. Mai 1999) angemahnt, „dass der in einem aktuellen Strafverfahren gewonnene genetische Fingerabdruck nicht automatisch in die Gen-Datenbank übernommen wird, sondern nur nach einzelfallbezogener Abwägung“ (ebenda, S. 44).

Im Zusammenhang mit der Vorstellung seines 18. Tätigkeitsberichts hat der Datenschutzbeauftragte Anfang April nun ebenfalls vor einem leichtfertigen Umgang mit Gentests gewarnt und u. a. ein ausdrückliches und strafbewehrtes Verbot verlangt, ohne Zustimmung „die Analyse des Genoms eines anderen durchzuführen oder Ergebnisse der Analyse des Genoms eines anderen mitzuteilen und zu nutzen.“ (zit. nach Bonner General-Anzeiger, 6. April 2001) Zur Begründung erklärte Joachim Jacob, gentechnische Untersuchungen enthielten „höchst persönliche Informationen in einem Maße, das die Sensitivität bisheriger personenbezogener Daten bei weitem übersteigt.“ (a. a. O.)

Diese Urteile und Forderungen stehen in einem krassen Gegensatz zur Praxis des Bundeskriminalamts (BKA). Aus den Antworten der Bundesregierung zu Art und Ausmaß der Speicherung des „genetischen Fingerabdrucks“ beim BKA lässt sich errechnen, dass allein in der Zeit vom 21. Februar bis 6. März 2001 beim BKA 24 879 neue Datensätze gespeichert wurden, das heißt 2 764 Datensätze täglich. Offenbar werden viele Datensätze in summarischen Verfahren erhoben und an das BKA weitergeleitet.

Eine solche massenhafte Speicherung von mehreren tausend Datensätzen täglich ist mit der vom BVerfG geforderten sorgfältigen Einzelfallprüfung unvereinbar.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche Schritte hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren ergriffen, um der Forderung des Datenschutzbeauftragten aus dem Jahre 1999, dass Genomanalysen nur nach einzelfallbezogener Prüfung an Behörden des Bundes weitergeleitet und dort gespeichert werden, nachzukommen bzw. ihre Einhaltung sicherzustellen?

2

Welche Schritte hat die Bundesregierung eingeleitet, um in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die in den Urteilen des BVerfG und vom Datenschutzbeauftragten geforderte sorgfältige Einzelfallprüfung bei jeder Speicherung des „genetischen Fingerabdrucks“ von Behörden des Bundes, insbesondere vom BKA, künftig eingehalten wird?

3

Welche Schritte will die Bundesregierung ergreifen, um Dateien, die in der Vergangenheit im Widerspruch zu diesen Urteilen, insbesondere ohne die darin geforderte sorgfältige Einzelfallprüfung, beim BKA oder anderen Behörden des Bundes errichtet bzw. gespeichert wurden, zu überprüfen und ggf. rechtswidrig, z. B. in summarischen Verfahren, erhobene und gespeicherte Daten wieder zu löschen?

4

Ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz bisher an der Überprüfung bereits errichteter Dateien von Genomanalysen beim BKA beteiligt gewesen?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, warum nicht?

5

Wie will sich die Bundesregierung zu der Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz verhalten, ein strafbewehrtes Verbot der Durchführung und Weitergabe von Genomanalysen zu verhängen, die ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgen?

Berlin, den 18. April 2001

Ulla Jelpke Petra Pau Roland Claus und Fraktion

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