Umwelt- und klimapolitische Folgen sowie bundes- und europarechtliche Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und des Betriebes der Kokerei Duisburg-Schwelgern mit einem modifizierten Koksnasslöschverfahren
der Abgeordneten Ursula Lötzer und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Zurzeit baut die Betreibergesellschaft Carbonaria, eine 100 %ige-Tochter der ThyssenKrupp Stahl AG (TKS) in Duisburg eine neue Kokerei. Die Genehmigung des Baus der Anlage war 1998 durch die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf in Übereinstimmung mit dem Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) und der TA Luft unter der Maßgabe erteilt worden, dass dort das emissionsarme Kokstrockenkühlverfahren (KTK) zur Anwendung kommt.
Insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit zur Energierückgewinnung, aber auch hinsichtlich der Verringerung des CO2-Ausstoßes und der Minimierung weiterer gesundheitsschädlicher Emissionen vor allem von Staub, SO2, H2S und der krebserregenden Stoffe Benzol und Benzo-a-pyren ist dieses Verfahren auch nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde sowie der Fachbehörden (Landesumweltamt NRW) auch der modifizierten Version des traditionellen Nasslöschverfahrens deutlich überlegen. Dies ist fachgutachterlich belegt (Gutachten des Landesumweltamts vom November 2000) und auch nicht durch behördlich begleitete Messungen an einer vergleichbaren Kokerei (Kokerei der Hüttenwerke Krupp-Mannesmann im Duisburger Süden) entkräftet worden.
Ausdrücklich stellte die Bezirksregierung Düsseldorf als Genehmigungsbehörde am 19. Februar 2001 zu dem am 1. April 2000 von der TKS gestellten Antrag, die Anlage – abweichend von der bereits 1998 erteilten Genehmigung – mit einem modifizierten Koksnasslöschverfahren zu betreiben, fest, „dass die Antragstellerin den Nachweis schuldig geblieben ist, dass eine praktische Gleichwertigkeit der Verfahren im Hinblick auf deren praktische Eignung zur Emissionsminderung gegeben ist, die ein Abgehen von der Forderung nach einer Trockenkühlung rechtfertigen könnte.“
Dennoch wurde inzwischen die Bezirksregierung durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen angewiesen, das Genehmigungsverfahren für den Abänderungsantrag fortzuführen. Der Erörterungstermin hat am 6./7. März 2001 sowie am 4. April 2001 stattgefunden. Auch dabei konnte die TKS den Nachweis der Gleichwertigkeit des Nasslöschverfahrens nicht liefern.
Würde dem Änderungsantrag stattgegeben, so würde mit dem Verzicht auf die in der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) verbindlich vorgeschriebene effiziente Verwendung von Energie durch die nur im KTK-Verfahren mögliche Energierückgewinnung ein Präzedenzfall von europäischen Ausmaßen geschaffen.
Weitere Folge einer solchen Genehmigung wäre ein um ca. 400 000 t erhöhter CO2-Ausstoß, der der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Reduzierung des klimarelevanten CO2-Ausstoßes um mindestens 20 % bis 2006 ebenso zuwiderliefe wie der entsprechenden Selbstverpflichtung der deutschen Industrie.
Deshalb fragen wir die Bundesregierung:
Fragen7
Hält die Bundesregierung die in der Richtlinie 96/61/EG des Europäischen Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Artikel 3 lit. d auch für Kokereien als zwingende Genehmigungsvoraussetzung benannte Bedingung, „dass Energie effektiv verwandt wird“, auch dann für erfüllt, wenn wie im vorliegenden Fall ein Verfahren genehmigt wird, dass die mit der KTK-Technik mögliche Nutzung der im Prozess anfallenden Wärmeenergie technisch ausschließt, und wie begründet sie ihre Haltung zu dieser Frage?
Welche Folgen entstünden für die Bundesrepublik Deutschland für den Fall, dass Institutionen der Europäischen Union zu dem Schluss kämen, die Erteilung der Genehmigung für ein modifiziertes Nasslöschverfahren widerspräche Recht der Europäischen Union?
Welchen Umfang könnten die daraus möglicherweise resultierenden Kostenbelastungen nach Einschätzung der Bundesregierung annehmen und wer müsste diese tragen?
Wie bewertet die Bundesregierung die von der möglichen Genehmigungsentscheidung zugunsten des modifizierten Nasslöschverfahrens ausgehende Signalwirkung hinsichtlich ihrer Folgen für die Zukunft der umweltfreundlicheren KTK-Technologie sowie hinsichtlich der Einhaltung ökologischer Standards in der Europäischen Union?
Wie bewertet die Bundesregierung den genehmigungsrechtlichen Änderungsantrag der TKS hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaft zum Klimaschutz und welche Konsequenzen zieht sie aus dieser Bewertung?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, zur Erreichung des Ziels dieser Selbstverpflichtung, das der Umweltbeauftragte der TKS als „Verminderung von Emissionen, soweit dies vom Prozess her möglich ist“, umschrieb, auf das Unternehmen einzuwirken und in welchem Umfang beabsichtigt sie, davon im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen?
Hält die Bundesregierung die mit der möglichen Genehmigungsentscheidung zugunsten der TKS verbundene beträchtliche Erhöhung des CO2-Ausstoßes für vereinbar mit der Erreichung des Klimaschutzziels der Verringerung des CO2-Ausstoßes um 20 % bis 2006, zu dem sich die Bundesregierung im Kyoto-Protokoll international verpflichtet hat, wie begründet sie diese Auffassung und welche Konsequenzen zieht sie aus dieser Haltung?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Auffassung, dass auch eine modifizierte Nasskühlung im Kokereiwesen nicht genehmigungsfähig ist, da sie nicht dem im BImSchG als Genehmigungsvoraussetzung genannten Kriterium des Stands der Technik entspricht?
Wie begründet sie diese Haltung und welche Konsequenzen zieht sie daraus?