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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Rechtliche Zulässigkeit von so genannten IMSI-Catchern (G-SIG: 14012242)

Rechtmäßigkeit, Funktionsweise und Gefahr des Mißbrauchs beim Einsatz von IMSI-Catchern

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.09.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/682723. 08. 2001

Rechtliche Zulässigkeit von so genannten IMSI-Catchern

der Abgeordneten Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Jörg van Essen, Rainer Funke, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Vorbemerkung

Laut Bericht des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ vom 13. August 2001 (Heft 33/2001 S. 54f.) setzt der Bundesgrenzschutz zur Verfolgung von Straftaten so genannte IMSI-Catcher ein. Dabei handelt es sich um ein technisches Gerät, mit dem u. a. die Gerätenummer von Mobiltelefonen festgestellt und somit eine eindeutige Lokalisierung des Benutzers vorgenommen werden kann.

Die Strafverfolgungsbehörden begründen den Einsatz dieser Geräte mit der anscheinend vermehrt zu beobachtenden Tatsache, dass Tatverdächtige schwerer Straftaten, vor allem im Bereich der Organisierten Kriminalität (OK), zur Verschleierung ihre Mobiltelefone und Telefonkarten häufig wechseln und somit aufgrund immer neuer Rufnummern von der Polizei kaum mehr zu überwachen seien.

Bei der aktuell gewordenen Überwachungsmethode wird durch den IMSI-Catcher eine Basisstation, in die sich die Mobiltelefone zur Herstellung von Funkverbindungen zu ihrem Netzbetreiber einloggen müssen, in der Nähe des Verdächtigen simuliert, so dass die Gerätedaten der Mobiltelefone direkt in den polizeilichen Apparat übertragen werden.

Dies hat im Übrigen auch technische Nebenfolgen. Zum einen führt es zu einem zeitweiligen Ausfall der Basisstationen der Mobilfunkbetreiber und zum anderen zur Übermittlung der Geräte- und ggf. Rufnummern auch aller anderen Mobilfunknutzer in der näheren räumlichen Umgebung.

Streitig ist nun, ob die geltenden Vorschriften, insbesondere der Strafprozessordnung (StPO) den Einsatz solcher Geräte überhaupt decken.

Vergleichbare Probleme bestehen bei der Frage des auf Gerätenummern bezogenen Abhörens.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesministeriums des Innern, wonach der Einsatz von so genannten IMSI-Catchern durch die geltende StPO hinreichend gedeckt sei?

2. Wenn ja, in welchen Vorschriften der StPO sieht die Bundesregierung diese Ermächtigungsgrundlage?

3. Wie bewertet die Bundesregierung den Beschluss der Justizministerkonferenz vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier (TOP II.4), wonach die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Telekommunikationsüberwachung besonders im Falle von gerätebezogener Überwachung angepasst werden müssten?

4. Wie verhält sich die Bundesregierung zur Argumentation, die Zulässigkeit des Einsatzes von IMSI-Catchern sei im Bereich der Repression durch Verweis auf den rechtfertigenden Notstand (§ 34 Strafgesetzbuch – StGB) möglich?

5. Wie stellt sich die Bundesregierung zu der Tatsache, dass die Vorschrift des § 34 StGB nach ganz herrschender Meinung nur individuelles Handeln rechtfertigt, aber nicht zu hoheitlichem Vorgehen ermächtigen kann, sich allenfalls in Ausnahmefällen bei tatsächlicher Gefährdung höchster Rechtsgüter überwinden lässt, aber folglich niemals zur standardisierten Zulassung einer repressiven Maßnahme verwendet werden kann?

6. Ist die Bundesregierung ebenso wie die Justizministerkonferenz in ihrem Beschluss zu TOP II.4 der Tagung vom 11. bis 13. Juni 2001 der Auffassung, dass auch „Bewegungsprofile“, für deren Erstellung die bloße Aktivierung des Mobiltelefons ausreicht, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen?

7. Kann die Bundesregierung die Aussage des Bundesdatenschutzbeauftragten, Dr. Joachim Jacob, bestätigen, dass es zurzeit keine materielle Rechtsgrundlage für den telekommunikationsrechtlichen Betrieb von IMSI-Catchern gebe, da die Versuchsfunkgenehmigung 1999 ausgelaufen sei und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bislang keine neue Genehmigung erteilt habe?

8. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr durch missbräuchliche Verwendung von IMSI-Catchern durch Dritte ein, um an geheime Informationen von staatlichen Stellen oder Wirtschaftsbetrieben zu gelangen?

9. Plant die Bundesregierung Gegenmaßnahmen zur Verhinderung von Straftaten mittels IMSI-Catchern? Wenn ja, welche?

10. Denkt die Bundesregierung hierbei an eine erneute Ausweitung der Eingriffsmöglichkeiten nach dem G-10-Gesetz?

11. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten zur Bestimmung des Aufenthaltsorts von Handynutzern oder die Erstellung von Bewegungsprofilen durch den Einsatz spezieller Software, die beispielsweise durch Peilung innerhalb von Funkzellen und Kenntnisse über die spezifische Ausbreitung der Signale eine Standortbestimmung ermöglichen.

12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine gerätebezogene Überwachung von Mobiltelefonen an Hand der so genannten IMEI-Nummern von § 100a StPO gedeckt ist, weil es sich dabei um eine andere „Kennung“ des TK-Anschlusses im Sinne von § 100b Abs. 2 Satz 1 StPO handelt?

13. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass während des Einsatzes eines IMSI-Catchers von keinem der „gefangenen“ Handys Gespräche geführt oder empfangen werden können, einschließlich Notrufe zur Polizei, der Feuerwehr oder dem ärztlichen Notdienst?

14. Welche Rolle hat der Einsatz von IMSI-Catchern bei der Neuregelung der Frequenzzuteilungsverordnung, insbesondere bei deren § 4 gespielt?

15. Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung für den Einsatz von IMSI-Catchern entsprechende Anträge gegeben, und wenn ja, wie sind diese beschieden worden?

Fragen15

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesministeriums des Innern, wonach der Einsatz von so genannten IMSI-Catchern durch die geltende StPO hinreichend gedeckt sei?

2

Wenn ja, in welchen Vorschriften der StPO sieht die Bundesregierung diese Ermächtigungsgrundlage?

3

Wie bewertet die Bundesregierung den Beschluss der Justizministerkonferenz vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier (TOP II.4), wonach die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Telekommunikationsüberwachung besonders im Falle von gerätebezogener Überwachung angepasst werden müssten?

4

Wie verhält sich die Bundesregierung zur Argumentation, die Zulässigkeit des Einsatzes von IMSI-Catchern sei im Bereich der Repression durch Verweis auf den rechtfertigenden Notstand (§ 34 Strafgesetzbuch – StGB) möglich?

5

Wie stellt sich die Bundesregierung zu der Tatsache, dass die Vorschrift des § 34 StGB nach ganz herrschender Meinung nur individuelles Handeln rechtfertigt, aber nicht zu hoheitlichem Vorgehen ermächtigen kann, sich allenfalls in Ausnahmefällen bei tatsächlicher Gefährdung höchster Rechtsgüter überwinden lässt, aber folglich niemals zur standardisierten Zulassung einer repressiven Maßnahme verwendet werden kann?

6

Ist die Bundesregierung ebenso wie die Justizministerkonferenz in ihrem Beschluss zu TOP II.4 der Tagung vom 11. bis 13. Juni 2001 der Auffassung, dass auch „Bewegungsprofile“, für deren Erstellung die bloße Aktivierung des Mobiltelefons ausreicht, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen?

7

Kann die Bundesregierung die Aussage des Bundesdatenschutzbeauftragten, Dr. Joachim Jacob, bestätigen, dass es zurzeit keine materielle Rechtsgrundlage für den telekommunikationsrechtlichen Betrieb von IMSI-Catchern gebe, da die Versuchsfunkgenehmigung 1999 ausgelaufen sei und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bislang keine neue Genehmigung erteilt habe?

8

Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr durch missbräuchliche Verwendung von IMSI-Catchern durch Dritte ein, um an geheime Informationen von staatlichen Stellen oder Wirtschaftsbetrieben zu gelangen?

9

Plant die Bundesregierung Gegenmaßnahmen zur Verhinderung von Straftaten mittels IMSI-Catchern?

Wenn ja, welche?

10

Denkt die Bundesregierung hierbei an eine erneute Ausweitung der Eingriffsmöglichkeiten nach dem G-10-Gesetz?

11

Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten zur Bestimmung des Aufenthaltsorts von Handynutzern oder die Erstellung von Bewegungsprofilen durch den Einsatz spezieller Software, die beispielsweise durch Peilung innerhalb von Funkzellen und Kenntnisse über die spezifische Ausbreitung der Signale eine Standortbestimmung ermöglichen.

12

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine gerätebezogene Überwachung von Mobiltelefonen an Hand der so genannten IMEI-Nummern von § 100a StPO gedeckt ist, weil es sich dabei um eine andere „Kennung“ des TK-Anschlusses im Sinne von § 100b Abs. 2 Satz 1 StPO handelt?

13

Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass während des Einsatzes eines IMSI-Catchers von keinem der „gefangenen“ Handys Gespräche geführt oder empfangen werden können, einschließlich Notrufe zur Polizei, der Feuerwehr oder dem ärztlichen Notdienst?

14

Welche Rolle hat der Einsatz von IMSI-Catchern bei der Neuregelung der Frequenzzuteilungsverordnung, insbesondere bei deren § 4 gespielt?

15

Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung für den Einsatz von IMSI-Catchern entsprechende Anträge gegeben, und wenn ja, wie sind diese beschieden worden?

Berlin, den 23. August 2001

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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