Doppelte Staatsangehörigkeit nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Meinrad Belle, Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Dr. Joseph-Theodor Blank, Sylvia Bonitz, Hartmut Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Martin Hohmann, Hartmut Koschyk, Beatrix Philipp, Hans-Peter Repnik, Dr. Klaus Rose, Dietmar Schlee, Thomas Strobl (Heilbronn), Dr. Hans-Peter Uhl, Hans-Otto Wilhelm (Mainz) und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Bei der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 wurde in der Gesetzesbegründung betont, „der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung“ werde „beachtet“ und „angemessen berücksichtigt“. Weiter hieß es: „Insbesondere unter Ordnungsgesichtspunkten besteht ein staatliches Interesse, die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit einzuschränken“ (Bundestagsdrucksache 14/533, S. 11, 12).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Einbürgerungen von Ausländern sind nach § 87 des Ausländergesetzes (AuslG) unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgt – aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern und den einzelnen Ausnahmetatbeständen in § 87 AuslG –
a) im Jahr 2001,
b) im Jahr 2000,
c) vor Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele Einbürgerungsanträge von Ausländern – aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern – mit der Begründung abgelehnt wurden, eine Mehrstaatigkeit sei zu vermeiden
a) im Jahr 2001,
b) im Jahr 2000,
c) vor Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele einbürgerungswillige Ausländer ihre Staatsangehörigkeit zunächst aufgeben, und sie nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wieder annehmen?
Wie viele ausländische Kinder haben nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) durch Geburt in Deutschland zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so dass sie sich gemäß § 29 Abs. 1 StAG mit Erreichen der Volljährigkeit erklären müssen, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen – aufgeschlüsselt nach den jeweiligen ausländischen Staatsangehörigkeiten –
a) im Jahr 2001,
b) im Jahr 2000?
Wie viele Kinder mit ursprünglich nur ausländischer Staatsangehörigkeit haben auf Antrag nach § 40b StAG zudem die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so dass sie sich gemäß § 29 Abs. 1 StAG mit Erreichen der Volljährigkeit erklären müssen, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen – aufgeschlüsselt nach den jeweiligen ausländischen Staatsangehörigkeiten und den Geburtsjahren der Kinder –
a) im Jahr 2001,
b) im Jahr 2000?
Bei wie vielen Kindern lagen die Voraussetzungen für den zusätzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 40b StAG vor
a) im Jahr 2001,
b) im Jahr 2000?
Wie werden diese deutschen Doppelstaater, die sich ab dem 18. Lebensjahr für die ausländische oder für die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden müssen, erfasst, um sie dann gemäß § 29 StAG auf ihre Erklärungspflicht hinweisen zu können?
Wie definiert die Bundesregierung die in § 87 Abs. 2 AuslG geforderte „Gegenseitigkeit“ mit Blick auf die Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt?