Chronologie, Versäumnisse und Fortgang des NPD-Verbotsverfahrens
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Meinrad Belle, Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Dr. Joseph-Theodor Blank, Sylvia Bonitz, Hartmut Büttner (Schönebeck), Dr. Jürgen Gehb, Norbert Geis, Martin Hohmann, Hartmut Koschyk, Beatrix Philipp, Hans-Peter Repnik, Dr. Klaus Rose, Dietmar Schlee, Thomas Strobl (Heilbronn), Dr. Hans-Peter Uhl, Hans-Otto Wilhelm (Mainz) und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Es war und bleibt richtig, dass die Exekutive – die Bundesregierung und die Landesregierungen über den Bundesrat – beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Anträge auf Verbot der NPD eingereicht haben. Die NPD ist verfassungsfeindlich und tritt unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung aggressiv-kämpferisch gegenüber, so dass sie verboten werden muss. Daher tritt die Fraktion der CDU/CSU – nach wie vor – für ein Verbot der NPD ein.
Gerade deshalb bedauert die Fraktion die vom Bundesminister des Innern, Otto Schily, zu verantwortenden Fehler und Versäumnisse im Verbotsverfahren zutiefst, denn sie könnten dessen Erfolg gefährden.
Bei einem Antrag auf Verbot einer verfassungsfeindlichen Partei handelt es sich um eine klassische Aufgabe der Exekutive, denn nur die Regierungen des Bundes und der Länder und die ihnen unterstellten Behörden verfügen über alle Erkenntnisse und Informationen, die man haben muss, um abschließend beurteilen zu können, ob ein Verbotsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
In seiner Gesamtheit liegt dieses Material nur den Regierungen bzw. den zuständigen Sicherheitsbehörden, nicht jedoch dem Deutschen Bundestag, vor. Eine rechtlich wie politisch verantwortliche Gesamtwürdigung kann deshalb auch nur von der Bundesregierung und den Landesregierungen vorgenommen werden. Diese Auffassung der Fraktion der CDU/CSU (siehe auch Bundestagsdrucksache 14/4883) wird durch die jüngsten Fehler und Versäumnisse in der so genannten V-Mann-Affäre bestätigt.
Es darf nicht dazu kommen, dass die Fehler der Bundesregierung zu einem Misserfolg des Verbotsverfahrens führen. Deswegen ist eine umfassende, vollständige und wahrheitsgemäße Aufklärung über jene Vorgänge, die zu den Verzögerungen des NPD-Verbotsverfahrens geführt haben, unverzichtbar.
Der Bundesminister des Innern, Otto Schily, hat sich dennoch in der Sitzung des Innenausschusses am 20. Februar 2002 geweigert, Fragen von Abgeordneten hierzu zu beantworten. Dieses Verhalten verletzt nach unserer Auffassung nicht nur die Auskunftsrechte des Parlaments und die Auskunftspflicht der Bundesregierung, es ist auch ein erneuter Beleg für den eigenwilligen Umgang der Bundesregierung mit anderen Verfassungsorganen.
Nicht unsere Fragen, sondern die bisherigen Informationsverweigerungen des Bundesministers des Innern, Otto Schily, gefährden letztlich auch den Fortgang des Verbotsverfahrens. Ziel unserer Fragen im Ausschuss war es, alle vom Bundesministerium des Innern (BMI) ausgelösten Irritationen schnellstens und vollständig durch den Bundesminister klären zu lassen.
Da dies nicht geschehen ist, bleibt der Fraktion der CDU/CSU nur die Möglichkeit, der Bundesregierung die Fragen in Form einer Kleinen Anfrage zu stellen. Wir tun dies in der Hoffnung, dass das Bundeskanzleramt als Empfänger dieser Kleinen Anfrage den Bundesminister bei der vollständigen und wahrheitsgemäßen Antwort unterstützt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen41
Wer trägt innerhalb der Bundesregierung die Verantwortung für das NPD-Verbotsverfahren vor dem BVerfG?
Wie sind Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im BMI im Hinblick auf Vorbereitung und Durchführung des NPD-Verbotsverfahrens geregelt?
Wie sind die Kompetenzen zwischen den Abteilungen IS (Innere Sicherheit) und V (Verfassungsrecht) bei der Fertigung der Antragsschrift, insbesondere bei der Gewinnung der die Antragsschrift stützenden Erkenntnisse verteilt?
Hat es bei Erstellung der Antragsschriften von Bundesregierung, Bundesrat und Deutschem Bundestag Koordinierungstreffen der Verantwortlichen gegeben?
Falls ja, wann haben diese stattgefunden und wer hat daran teilgenommen?
Wann, von wem und wie hat sich der Bundesminister des Innern, Otto Schily, über Stand und wesentliche Gesichtspunkte des Verfahrens, seiner Vorbereitung und Durchführung unterrichten lassen?
Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die inhaltliche Verantwortung für die Antragsschrift des Deutschen Bundestages: die Prozessbevollmächtigten, der Hauptberichterstatter, der Innenausschuss, das Plenum oder andere?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Bundesminister des Innern auch die inhaltliche Verantwortung für die Antragsschrift des Deutschen Bundestages trägt?
Wenn ja, wird er diese Verantwortung auch öffentlich übernehmen?
Trifft es zu, dass im BMI der Abteilungsleiter für Innere Sicherheit (AL IS) bereits im August 2001 Informationen zur V-Mann-Eigenschaft von Wolfgang Frenz hatte?
Wen hat er davon unterrichtet bzw. wer hatte außer ihm Kenntnis davon?
Ist es zutreffend, dass Nordrhein-Westfalen (wie der dortige Innenminister Dr. Fritz Behrens behauptet) bereits am 20. September 2001 in Gegenwart eines Vertreters des BMI vor einer zu häufigen Zitierung dieses ehemaligen V-Mannes aus Nordrhein-Westfalen gewarnt haben soll?
Trifft es zu, dass der AL IS im BMI zu einer Besprechung am 11. Oktober 2001 eingeladen hatte um zu klären, wie mit den Aussagen von V-Leuten im Verbotsverfahren bzw. in den Antragsschriftsätzen umzugehen ist?
Wann hat Staatssekretär Claus Henning Schapper von dem Telefonat des Abteilungsleiters für Verfassungsrecht (AL V) vom 16. Januar 2002 mit dem Berichterstatter des BVerfG erfahren und welche Konsequenz (Information des Bundesministers; Weisung an die Abteilungen usw.) hat er aus dem ihm bekannt gegebenen Sachverhalt gezogen?
Sollte er den Bundesminister des Innern, Otto Schily, nicht informiert haben, welche Gründe waren dafür maßgebend?
Warum wurde die Empfehlung des BVerfG, den Inhalt des Telefonats schriftlich zu erhalten, nicht erfüllt und wer traf diese Entscheidung?
Welche Personen waren beim Treffen am 19./20. Januar 2002 in Berlin anwesend und welche Institutionen vertraten sie?
Sind die Beteiligten, insbesondere die Prozessbevollmächtigten, in dieser Sitzung von dem Telefonat des AL V vom 16. Januar 2002 in Kenntnis gesetzt worden?
Trifft es zu, dass sowohl der AL V als auch der AL IS bei diesem Treffen vorschlugen, das BVerfG über die V-Mann-Eigenschaft des Wolfgang Frenz zu informieren?
Sind das BMI und die Prozessbevollmächtigten von Bundesregierung, Bundesrat und Deutschem Bundestag über die Fälle Wolfgang Frenz und/oder Udo Holtmann unterrichtet worden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie und wann ist dies geschehen?
Erfolgte diese Unterrichtung vor Einreichung der Antragsschriften?
Wenn nein, warum nicht?
Erfolgte diese Unterrichtung nach Bekanntwerden des Falles Timo Brandt?
Wenn nein, warum nicht?
Erfolgte diese Unterrichtung nach Eingang der Antragserwiderung der NPD?
Wenn nein, warum nicht?
Erfolgte diese Unterrichtung vor Einreichung des gemeinsamen ergänzenden Schriftsatzes vom 19. Dezember 2001?
Wenn nein, warum nicht?
Ist zu irgendeinem Zeitpunkt die Aufnahme der sich auf Udo Holtmann beziehenden Belege für die Verfassungswidrigkeit der NPD in die Materialsammlung beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), die Grundlage der Verbotsanträge war, sowie in die Verbotsanträge selbst problematisiert worden?
Falls ja, wann, von wem und gegenüber wem?
Wann ist der Bundesminister des Innern, Otto Schily, über den Fall Udo Holtmann unterrichtet worden?
Wer wusste zu diesem Zeitpunkt bereits wie lange davon?
Falls diese Informationen erst später dem Bundesminister übermittelt wurden, warum?
Warum wurde der V-Mann des BfV, Udo Holtmann, erst am 28. Januar 2002 „abgeschaltet“, obwohl es bereits im Sommer 2001 warnende Hinweise der Landesämter für Verfassungsschutz gegeben hat, dass verschiedene V-Leute in den NPD-Verbotsanträgen zitiert würden?
Warum sah die Bundesregierung in der Fortführung der V-Mann-Tätigkeit von Udo Holtmann keine Gefährdung des NPD-Verbotsprozesses?
Fand eine Besprechung der verfahrensbeteiligten Antragsteller zur Koordinierung des Nachtragsschriftsatzes vom 8. Februar 2002 statt?
Wenn ja, wer nahm daran teil?
Wenn nein, wie erfolgte die Koordination dann?
Trifft es zu, dass das BfV die zentrale Sammel- und Koordinierungsstelle für die Antragsmaterialen der drei Verfassungsorgane war und ist?
Wer außer der Bundesregierung kann die dem BVerfG mit der Nachtragsschrift vom 8. Februar 2002 übermittelten Angaben etwa über den Einsatz von V-Leuten überprüfen?
Wer sonst kann die Angaben der V-Leute überprüfen?
Handelte der BMI-Sprecher im Auftrag und mit Wissen des Bundesministers, als er den Ländern die alleinige Verantwortung für die nachgemeldeten V-Leute zuwies (Quelle: ddp vom 15. Februar 2002)?
Sind oder werden zur Beobachtung der NPD außer durch Verfassungsschutzbehörden auch durch Staatsschutzbehörden des Bundes und/oder der Länder V-Leute angeworben?
Sind die Länder zu dieser Frage um Auskunft gebeten worden und wenn ja, wie haben sie geantwortet?
Sind Informationen von V-Leuten der Staatsschutzbehörden in der Antragsschrift verwertet worden?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Kann ausgeschlossen werden, dass verdeckte Ermittler in die NPD eingeschleust wurden und Teile der in den NPD-Verbotsanträgen beanstandeten Reden und Zitate verfasst haben?
Wenn ja, sind entsprechende Pressemeldungen dementiert worden?
Wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass so genannte Doppelagenten sowohl für den Verfassungsschutz als auch für die NPD gearbeitet haben?
Kann die Bundesregierung ausschließen, auf diese Weise gezielt falsche Informationen erhalten zu haben?
Kann ausgeschlossen werden, dass Informationen von „Doppelagenten“ in den Verbotsanträgen verwendet wurden?
Ist es mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 Bundesbeamtengesetz – BBG) des Bundesministers des Innern, Otto Schily, der auch Dienstrechtsminister ist, vereinbar, die leitenden Beamten des BMI öffentlich in der Bundespressekonferenz am 23. Januar 2002 und nicht öffentlich unter Namensnennung in der Sitzung des Innenausschusses für Versäumnisse und Fehler zu rügen?
Wurde dabei die Verantwortlichkeiten der leitenden Beamten zutreffend dargestellt?
Ist es mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar, wenn den leitenden Beamten dabei keine Gelegenheit gegeben wird, die Verantwortlichkeiten klarzustellen?
Ist die öffentliche Kritik und der Bericht über dienstliche, intern vorgenommene Beanstandungen eine Verletzung von § 90 BBG, der Personalakten und Personalvorgänge unter einen besonderen Schutz stellt?
Wurden Beamte gerügt bzw. wurden dienstrechtliche Verfahren eingeleitet?
Wenn ja, in wie vielen Fällen und welche Art von Maßnahmen?
Hält der Bundesminister des Innern, Otto Schily, seinen Vorwurf aufrecht, das BVerfG hätte unter Verstoß gegen das in Artikel 103 Grundgesetz verbriefte Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör die Termine für die mündlichen Verhandlungen aufgehoben?