Durchführung eines registergestützten Zensus – Nachfrage
der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Auf die von uns am 8. Juli 2002 eingereichte Kleine Anfrage „Durchführung eines registergestützten Zensus“ hat die Bundesregierung nur unzureichend antwortet (vgl. Bundestagsdrucksache 14/9836). Aus ihrer Antwort ergeben sich Nachfragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Warum wurde beim Zensustest statt der Auskunftspflicht nicht die Freiwilligkeit der Beantwortung als „milderes Mittel“ gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG) angewendet?
Warum werden Daten aus Registern von verschiedenen Behörden in den statistischen Ämtern miteinander verknüpft, obwohl eine ähnliche Vorgehensweise bereits 1983 vom Bundesverfassungsgericht aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen für verfassungswidrig erklärt wurde?
Inwieweit wird das Verbot des Personenkennzeichens bzw. dessen Substituts, das durch das Zusammenspiel von bis zu 30 Hilfsmerkmalen bei der Haushaltszusammenführung gebildet wird, im Zensustest beachtet?
Wie kann gewährleistet werden, dass sich aus den „anderen Hilfsmerkmalen, die keine direkte Identifikation einer Person mehr zulassen“ (Antwort auf Frage 9 in der Kleinen Anfrage „Durchführung eines registergestützten Zensus“ Bundestagsdrucksache 14/9836) gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen unter keinen Umständen Personen reidentifizieren lassen?
Warum unterbleibt eine sofortige Pseudonymisierung gemäß § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) des größten Anteils der Datensätze, obwohl laut Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 14. August 2002 bei der zweiten Phase des Zensustests von bundesweit 970 000 Personen nur ca. 9 000 Personen befragt werden, d. h. obwohl bei der Zusammenführung der Daten in 99 % der Fälle bereits ein eindeutiges Ergebnis erzielt wurde?
Wie will die Bundesregierung ausschließen, dass es entsprechend wissenschaftlicher Erkenntnisse trotz der Anonymisierung von Vor- und Nachnamen schon aufgrund der Angabe weniger Merkmale zu einer eindeutigen Identifikation einzelner Personen kommen kann?
Sieht die Bundesregierung einen Verstoß des Zensustestgesetzes gegen § 3a BDSG hinsichtlich der mangelnden Pseudonymisierung, und wenn ja, wie will sie ihn rückgängig machen?
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form dürfen der privaten Wirtschaft Datensätze eines registergestützten Zensus übermittelt werden?
a) Welche Erhebungs- und Hilfsmerkmale aus dem registergestützten Zensus enthalten diese Datensätze?
b) Wie kann gewährleistet werden, dass eine Identifikation einzelner Personen aus diesen Datensätzen ausgeschlossen bleibt?
Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um eine Verknüpfung der Datensätze mit Hilfe der Software der statistischen Ämter mit anderen Datenbanken (z. B. von Adresshändlern) zu verhindern?
Wie kann verhindert werden, dass aus kombinierten Datensätzen einzelne Personen reidentifiziert werden können?
Inwieweit sind Privatfirmen an der IT-Ausstattung, den Rechenzentren, den Netzen, der Software und den Datenbanken beteiligt?
Welche der beteiligten Privatfirmen sind auf die statistische Geheimhaltung verpflichtet worden?
Wie kann die Geheimhaltung bei der Weitergabe und dem Verkauf der Software oder von Teilen der Software gewährleistet werden?
a) Unterliegt die Software zur Haushaltsgenerierung der Geheimhaltung? Wenn nein, warum nicht?
b) Unterliegt die Software zur Zusammenführung der Melderegisterdaten der Geheimhaltung? Wenn nein, warum nicht?
c) Wie kann ausgeschlossen werden, dass die Software von Dritten dazu verwendet wird, Datenbestände, die denen von den statistischen Landesämtern erhobenen ähneln (jeder kann regionalisierte Daten nutzen), mit Daten von Adresshändlern zu verknüpfen?
d) Wie kann verhindert werden, dass dadurch einzelne Personen reidentifiziert werden können?
e) Mit welcher Sicherheit kann ausgeschlossen werden, dass außer den genannten Betriebssystemen keine weiteren (z. B. Windows 98) eingesetzt werden?
Besteht das Testa-Netz aus eigenen oder angemieteten Leitungen oder werden die Daten über öffentliche Leitungen übertragen?
Wie werden die Daten bei der Übertragung verschlüsselt?
Wie kann gewährleistet werden, dass keine seinerzeit „geschönten“ Daten der Bundesanstalt für Arbeit verwendet wurden?
Wurde die Fragebogenpauschale auch dann an die Erhebungsbeauftragten gezahlt, wenn ein Befragter den Fragebogen nicht ausgefüllt hat?
Wie sind die Sanktionsmöglichkeiten und die zur Durchsetzung der Auskunftspflicht angewendeten Mittel in anderen Ländern der EU?