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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Umsetzung der Aarhus-Konvention (G-SIG: 14012865)

Zeitplan zur Ratifizierung der Konvention durch die Bundesrepublik Deutschland, Beurteilung eines EU-Richtlinienvorschlags zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltrelevanten Plan- und Zulassungsverfahren durch die Bundesregierung hinsichtlich ausgeweiteter Klagerechte für Nichtregierungsorganisationen, mögliche Ausweitung der Verbandsklage auf Bundesebene durch Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes, Rückgang der Bürgerbeteiligung im Umweltschutz, Gegenmaßnahmen, Erläuterungen zum "Plangenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung"

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

18.06.2002

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/918429. 05. 2002

Umsetzung der Aarhus-Konvention

der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Die Aarhus-Konvention (Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Auf dem ersten Treffen der Unterzeichnerstaaten in Genf im November 2001, an dem auch Deutschland teilnahm, wurden von deutscher Seite bezüglich der Ratifizierung der Konvention in der Bundesrepublik Deutschland die Jahre 2003 bis 2004 angegeben. Die Europäische Union erwartet die vollständige Ratifizierung frühestens in 2003, wobei die erste und die zweite Säule sehr weit fortgeschritten sind. Bislang haben von den EU-Staaten Dänemark und Italien, von den Beitrittskandidaten Estland, Lettland, Ungarn und Rumänien die Konvention ratifiziert. Der Großteil der EU-Staaten wird laut Protokoll des ersten Treffens der Vertragsstaaten bereits in 2002 die Konvention ratifizieren (Belgien, Frankreich, Schweden, Großbritannien sowie Finnland). Im Oktober 2002 wird zudem in Lucca (Italien) die erste Vertragsstaatenkonferenz stattfinden, auf der weitere wichtige Impulse für die Bürgerbeteiligungsprozesse in Europa erwartet werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Warum wird die Bundesrepublik Deutschland als eine der letzten Staaten der Europäischen Gemeinschaft die Aarhus-Konvention ratifizieren, obwohl der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, die Ratifizierung der Aarhus-Konvention als eine seiner Schwerpunktthemen (Umwelt 9/2000) bezeichnete und die Bundesregierung die Entwicklung zivilgesellschaftlicher Strukturen in Europa stets als eine vordringliche Aufgabe ansieht (siehe auch Zwischenbericht der Enquete-Kommission Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Bundestagsdrucksache 14/6910)?

2

Welcher Zeitplan liegt der im Protokoll des ersten Treffens der Unterzeichnerstaaten in Genf gegebenen Erklärung, die Konvention in Deutschland in den Jahren 2003 bis 2004 ratifizieren zu wollen, zugrunde, und wie verhält sich der Zeitplan zu den Erkenntnissen hinsichtlich der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern beim Ratifizierungsprozess in Deutschland?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates bezüglich des Vorschlags zum Zugang zu Gerichten, bei dem Nichtregierungsorganisationen, die sich für Umweltschutz einsetzen, Zugang zu Gerichten erhalten sollen, wenn die materielle und verfahrensmäßige Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der UVP-Richtlinie (UVP: Umweltverträglichkeitsprüfung) über die Öffentlichkeitsbeteiligung und der darin aufgeführten Zulassungsverfahren verletzt ist?

Sieht die Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland Handlungsbedarf, die erst kürzlich eingeführte Verbandsklage auf Bundesebene dahin gehend auszuweiten, anerkannten Verbänden die Klage auch bei allen Zulassungsverfahren, bei der eine UVP durchgeführt werden muss, künftig zu ermöglichen, wenn der Richtlinienvorschlag umgesetzt wird?

Wenn ja, wann wird die Bundesregierung eine entsprechende Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vornehmen?

4

Ist die Bundesregierung zudem der Ansicht, die dritte Säule der Aarhus-Konvention sollte neben der o. g. Richtlinie in einer weiteren Richtlinie, wie im Arbeitsdokument der Europäischen Kommission vom 11. April 2002 vorgeschlagen, zunächst auf europäischer Ebene vorangetrieben werden und was beabsichtigt Deutschland in dieser Frage auf nationaler Ebene zu tun?

5

Welche Ursachen sieht die Bundesregierung in dem starken Zurückgehen der Bürgerbeteiligung im Umweltschutz in den letzten 10 Jahren in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wie jüngst im Gutachten des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen (S. 106) festgestellt wurde und welche Gegenmaßnahmen auch in Hinblick auf die Umsetzung der Aarhus-Konvention werden geplant?

6

Wie will die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass generell künftig mehr Menschen als bisher ihre Bürgerbeteiligungsrechte in Zulassungsverfahren im Umweltschutz nutzen?

7

Was unterscheidet ein Plangenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung von einem herkömmlichen Planfeststellungsverfahren?

Kann die Bundesregierung diesen neuen Typ, wie jüngst in § 58 Abs. 1, Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz bei der Beteiligung von anerkannten Vereinen verabschiedet, näher erläutern?

8

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Planungstyp „Plangenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“ geeignet ist, die EU-rechtlichen Vorgaben hinsichtlich eines weiten Anwendungsbereichs der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Zulassungsverfahren und der darauf fußenden Klagerechte wie im o. g. Richtlinienvorschlag (KOM (2000) 839) zu erfüllen?

Berlin, den 27. Mai 2002

Eva Bulling-Schröter Roland Claus und Fraktion

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