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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Situation von Transidenten in Recht und Gesellschaft (G-SIG: 14012998)

Anwendung der §§ 1 bis 8 Transsexuellengesetz bei Transsexuellen (= Transidenten), Übernahme von Kosten für Behandlungen, Situation Transidenter auf dem Arbeitsmarkt, Diskriminierungen, Suizidrate, Definition von Geschlecht, Geschlechtseindeutigkeit von Vornamen, gesetzliche Regelungen zu Transidenten in der EU

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

31.07.2002

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/978910. 07. 2002

Situation von Transidenten in Recht und Gesellschaft

der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Transidenten sind Menschen, die sich in Bezug auf ihre Körperwahrnehmung und ihre geschlechtliche Identität anders definieren, als es die herkömmliche Zuordnung aufgrund ihres biologischen Geschlechts besagt. Anstelle des bisher dafür üblicherweise verwendeten Begriffs „Transsexualität“ wird im Folgenden – abgesehen von Zitaten – der Begriff „Transidentität“ verwendet, um der – unzutreffenden – Assoziation zu begegnen, es handele sich um eine spezielle Form der Sexualität oder um besondere sexuelle Präferenzen.

Am 10. September 1980 trat das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen, das Transsexuellengesetz (TSG) in Kraft. Das TSG galt damals nicht nur europa-, sondern weltweit als fortschrittlich. Es hatte vielfach Vorbildfunktion für ähnliche Gesetzgebungen in anderen Staaten, muss jedoch heute als veraltet betrachtet werden. Die „Entschließung zur Diskriminierung von Transsexuellen“ des Europäischen Parlaments (Bundestagsdrucksache 11/5330) orientiert sich in medizinischen Aspekten im Wesentlichen am Vorbild Deutschland, geht allerdings in ihren soziokulturellen Forderungen über jenes hinaus.

Das TSG war bereits zum Zeitpunkt seiner Einführung nicht unumstritten. So hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum TSG festgestellt, es fehlten „… differenzierte Lösungen, ausreichende Erkenntnisse aus Untersuchungen im medizinisch-naturwissenschaftlichen Bereich sowie Zusammenstellungen über die Auswirkungen der rechtlichen Zuordnung zum Gegengeschlecht“ (Bundestagsdrucksache 8/2947).

Aus heutiger Sicht ist eine Reform des TSG aus mehreren Gründen notwendig. Zum einen traten von Anfang an große Schwierigkeiten bei der Umsetzung in die Praxis auf. Zum anderen berücksichtigt es nicht die Tatsache, dass sich die Geschlechtsidentität in vielen Fällen nicht bipolar beschreiben lässt, sondern Zwischenstufen zwischen den Polen männlich und weiblich (Zisidentität) sehr viel häufiger vorkommen als früher angenommen. Des Weiteren betrifft das geltende TSG die Gültigkeit von Menschenrechten für die Betroffenen und steht somit im Widerspruch zur begrüßenswerten Entwicklung der Konsolidierung und Umsetzung von Menschenrechten auf europäischer Ebene. Vor allem in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 GG), in den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 GG sowie den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG wird eingegriffen.

Das im TSG verlangte Gutachterverfahren dient in der gängigen medizinischen Praxis als Legitimation für eine weit reichende psychiatrische Zwangsbehandlung. Dabei wird auf die „Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen“ (Becker, S. et. al.: Standards zur Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen. Z. f. Sexualforsch. 10/1997, S. 147 bis 156) Bezug genommen. Der Indikationsstellung zur Hormonbehandlung und zu „geschlechtsangleichenden“ Operationen, die eine der Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung nach § 8 TSG sind, geht eine therapeutische Begleitung voraus, die in der Regel 1 Jahr oder länger dauert. Die Aufgabe der psychiatrischen Zwangsbehandlung besteht darin, Transidentität differentialdiagnostisch eindeutig nachzuweisen. Dies ist insofern kritisch zu hinterfragen, als eine solche Diagnose die Existenz einer Definition von Geschlecht voraussetzt, dessen also, wie sich ein „Mann“ bzw. eine „Frau“ auf der psychischen bzw. Verhaltensebene manifestieren. Eine solche existiert jedoch nicht absolut, sondern sie ist stets Ausdruck der jeweiligen gesellschaftlichen Konvention über das „Männliche“ bzw. „Weibliche“, die – in der heutigen Zeit zumal – eine große Variabilität einschließt.

Die Indikation zur Hormonbehandlung verlangt von den Betroffenen „… das Leben in der gewünschten Geschlechterrolle mindestens 1 Jahr lang kontinuierlich zu erproben (so genannter Alltagstest)“ (in: Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen, Becker 1997). Ohne Hormongaben oder andere eventuell notwendige medizinische Maßnahmen wie Epilation bei Transfrauen oder Brustreduktion bei Transmännern, die das äußerliche Erscheinungsbild dem Identitätsgeschlecht anpassen könnten, sollen Transsexuelle selbstbewusst im Alltag, am Arbeitsplatz, in der Familie, auf der Straße im anderen Geschlecht auftreten und leben lernen. Dies ist in vielen Fällen schlicht unmöglich. Die betreffenden Personen empfinden sich als verkleidet, unbeholfen und werden auch von der Außenwelt als irritierend wahrgenommen. Ohne vorherige Vornamensänderung verfügen die Transsexuellen nicht über Ausweispapiere, die zur Rechtfertigung und Erklärung der besonderen Lebenssituation gegenüber Dritten notwendig wären. Arbeitsplatz-, Wohnungsverlust und sozialer Abstieg sind nicht selten. Der Alltagstest in seiner jetzigen Form muss als verfehlt gelten, da er die Konfliktsituationen, in denen sich Transidenten befinden, verschärft statt sie zu entschärfen (Clemmensen, L. H.: The „Real-life Test“ for Surgical Candidates, in: Blanchard/Steiner, Clinical Management of Gender Identity Disorders in Children and Adults, American Psychiatric Press 14, 1990, S. 121 bis 135).

Die vielfältigen sozialen Probleme und die damit verbundenen Folgewirkungen, wie entgangene Steuereinnahmen, fehlende Beiträge zur Sozialversicherung sowie die Kosten für die Zwangstherapie im Rahmen des Gutachterverfahrens und für die Behandlung von Folgeschäden medizinischer Maßnahmen, für Langzeitkrankschreibungen und Frühverrentung verursachen nach Berechnungen der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität enorme volkswirtschaftliche Schäden.

Die „Kleine Lösung“ der Vornamensänderung impliziert mannigfaltig konkrete Probleme in der Praxis, da sich der Personenstand nicht geändert hat. Es gibt Konflikte im Strafvollzug, im Krankenhaus, mit Behörden, bei Personenkontrollen, auf Auslandsreisen oder mit Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen, weil das in den Dokumenten vermerkte Geschlecht im Gegensatz zum gelebten Geschlecht steht. Zwar werden Lösungen regelmäßig im Einzelfall entweder unbürokratisch oder per Gerichtsentscheid herbeigeführt, in jedem Falle obliegt es jedoch den Transidenten selbst, sich individuell für ihre Menschenrechte einzusetzen, sie zum Teil erstmals zu erwirken oder im Notfall unter Einsatz privater Finanzressourcen vor Gericht einzuklagen.

Das gültige TSG berücksichtigt nicht bzw. unzureichend, wie sich Transidenten selbst sehen und in welchem Maße sie sich im individuellen Fall als dem anderen Geschlecht zugehörig begreifen. Grundlage des TSG ist hingegen die gesellschaftliche Normierung des Geschlechtsverständnisses als bipolar, die Uneindeutigkeiten in der Geschlechtszuweisung sanktioniert – beispielsweise in Form des Verbots geschlechtsuneindeutiger Vornamen und des Zwangs zu operativen Maßnahmen, die „eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“ herstellen sollen und Voraussetzung sind für eine Personenstandsänderung nach § 8 TSG. Gesellschaft und Gesetzgeber zwingen damit transidentischen Menschen unreflektiert überkommene Vorstellungen über den Zusammenhang zwischen Körper und geschlechtlicher Identität auf. Dieser wird keineswegs von allen Transidenten in gleicher Weise sondern durchaus individuell verschieden gesehen. Transidenten haben durchaus unterschiedliche Vorstellungen davon, welche chirurgischen Eingriffe für ihr jeweiliges individuell-persönliches Verständnis vom „Mann-Sein“ oder „Frau-Sein“ unabdingbar notwendig sind und welche nicht. Der Zwang zur Transformationsoperation nach § 8 TSG für Menschen, die ihren Personenstand ändern wollen, ist menschenrechtlich problematisch und international umstritten.

Ein gravierendes Problem stellt auch die Tatsache dar, dass sich in vielen Fällen die Krankenkassen weigern, die Kosten für bestimmte chirurgische Leistungen zu übernehmen, weil medizinisch-naturwissenschaftlich nicht geklärt sei, was das jeweilige Geschlecht ausmache. Dies ist jedoch vor allem eine Frage des jeweiligen gesellschaftlichen Verständnisses von Geschlecht und nicht primär eine medizinisch-naturwissenschaftliche Frage.

Die hier dargestellten Probleme, die sich aus der Konstruktion des TSG und seiner Handhabung in der Praxis ergeben, verdeutlichen sowohl die vorhandenen Informations- und Wissenslücken als auch den Handlungsbedarf.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen58

1

Wie viele Anträge nach § 1 TSG und § 8 TSG wurden bei den Amtsgerichten seit Einführung des Gesetzes gestellt (bitte nach Jahren und getrennt nach Mann-zu-Frau sowie Frau-zu-Mann-Transidenten auflisten)?

2

Wie viele Entscheidungen nach § 1 TSG und § 8 TSG wurden im Sinne der/des Antragstellenden gefällt?

3

Wie viele Verfahren nach § 1 TSG und § 8 TSG wurden abgelehnt oder gegen das Ansinnen der/des Antragstellenden entschieden?

4

Wie viele Anträge nach § 1 TSG und § 8 TSG wurden von den Antragstellenden wieder zurückgezogen und welche Gründe wurden dafür genannt?

5

Welche Kosten verursacht das TSG-Verfahren nach § 1 TSG b) § 8 TSG der antragstellenden Person durchschnittlich?

6

Ist der Bundesregierung die durchschnittliche Verfahrensdauer nach § 1 TSG und § 8 TSG bekannt? Wenn ja, wie beurteilt sie diese?

7

Wie bewertet die Bundesregierung a) den Alltagstest und b) den Zwang zur psychiatrischen Behandlung und Diagnostik als Voraussetzung für die Erstellung der Diagnose Transidentität sowie für die hormonelle und operative Behandlung?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass für unverheiratete Transidenten, die unter die Regelungen nach §§ 1 bis 7 TSG fallen, de facto ein Eheverbot besteht, da im Falle einer Eheschließung die Vornamensänderung automatisch unwirksam wird?

9

Hält die Bundesregierung dieses Eheverbot als mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, welche Schritte wird die Bundesregierung einleiten, dies zu ändern?

10

Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass bei verheirateten Transidenten, die unter die Regelungen nach §§ 1 bis 7 TSG fallen, bereits bestehende Ehen nicht geschieden werden? Teilt sie die Auffassung, dass aus identitätspositivistischer Sicht gleichgeschlechtliche Ehen in Deutschland bereits bestehen?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass für Transidenten, die unter die Regelungen nach §§ 1 bis 7 TSG fallen, de facto das Verbot besteht, eigene Kinder zu zeugen oder zu gebären, da sonst die Vornamensänderung mit der Geburt des Kindes von Amts wegen rückgängig gemacht wird?

12

Hält die Bundesregierung das Fortpflanzungsverbot als mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, welche Schritte wird die Bundesregierung einleiten, dies zu ändern?

13

Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Regelung mit Artikel 6 GG vereinbar, derzufolge ein Antrag auf Personenstandsänderung nach §§ 8 bis 12 TSG von den Gerichten nur unter der Voraussetzung angenommen wird, dass eine vorher bestehende Ehe auch dann geschieden sein muss, wenn der Wille des Paares besteht, die Verantwortungsgemeinschaft fortzusetzen?

14

Hält die Bundesregierung es für erforderlich, verheirateten bzw. verlebenspartnerten Transidenten, die eine Personenstandsänderung nach § 8 TSG anstreben, die Möglichkeit zu geben, ihre Ehe in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft bzw. die Eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln? Wenn nein, warum nicht?

15

Gelten nach Rechtsansicht der Bundesregierung die in den Fragen 8, 9 und 13 beschriebenen gesetzlichen Regelungen zu Transidentität und Ehe analog für die Eingetragene Lebenspartnerschaft?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass für Transidenten, die eine Personenstandsänderung wünschen, zwangsweise eine Kastration und – bei Frau-zu-Mann-Transidenten – eine Hysterektomie durchgeführt werden muss?

17

Hält die Bundesregierung die Vorschrift der dauerhaften Unfruchtbarmachung als mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG) vereinbar? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, welche Schritte wird die Bundesregierung einleiten, um dies zu ändern?

18

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass Transidenten, die eine Personenstandsänderung wünschen, sich nach §§ 8 bis 12 TSG einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterziehen müssen, durch den eine „deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“ erreicht werden soll und dafür allein die äußeren Geschlechtsmerkmale maßgeblich sind?

19

Hält die Bundesregierung diesen Operationszwang als mit der Würde des Menschen (Artikel 1 Abs. 1 GG), dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1), dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG) und dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 bis 3 GG) vereinbar? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, welche Konsequenzen zieht sie daraus?

20

Ist der Bundesregierung bekannt, weshalb die Krankenkassen häufig die volle Kostenübernahme für notwendige psychologische, endokrinologische, plastisch-chirurgische und kosmetische Behandlungen (z. B. Epilation) von Transidenten in unzumutbarer Weise verzögern oder gar ablehnen?

21

Welche Schritte wird die Bundesregierung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen einleiten, um die schnelle vollständige Übernahme der Kosten für Behandlungen, die für die psychische Gesundheit des jeweiligen Transidenten notwendig sind, zu gewährleisten?

22

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Lebenssituation (Zufriedenheit, Arbeitsplatzsituation, Gesundheitszustand etc.) von Transidenten nach erfolgter Operation und Personenstandsänderung? Auf welche Untersuchungen stützen sich diese?

23

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an Transidenten, die in der Bundesrepublik Deutschland im Laufe von Alltagstest und Transformationsprozess ihren Arbeitsplatz verlieren?

24

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Transidenten auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert? Wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung, um dem entgegenzuwirken?

25

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Diskriminierung von Transidenten auf dem Arbeitsmarkt abzubauen?

26

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an Transidenten, die infolge von Alltagstest und Transformationsprozess und den damit verbundenen Diskriminierungen zu Sozialhilfeempfangenden werden?

27

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an Transidenten, die länger als 1 Jahr oder dauerhaft krank geschrieben sind?

28

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an Transidenten, die aufgrund von Krankschreibungen und Arbeitsplatzverlust früh berentet werden?

29

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob sich die Lebenssituation von Transidenten in anderen europäischen Ländern mit ähnlichen Regelungen wie dem TSG von der in der Bundesrepublik Deutschland signifikant unterscheidet? Wenn ja, in welcher Hinsicht?

30

Welche Unterstützung erfahren Transidenten und ihre Selbsthilfeorganisationen derzeit aus Bundesmitteln?

31

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass viele Selbsthilfeorganisationen von Transidenten zwar als Vereine eingetragen sind, aber ihre Gemeinnützigkeit nicht anerkannt ist?

32

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass eine Selbsthilfeförderung nach § 20 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für viele Selbsthilfegruppen und -initiativen von Transidenten vom Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V. abgelehnt wird?

33

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die in den Fragen 31 und 32 beschriebene Situation zu ändern?

34

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass große Defizite in der Erforschung von Transidentität und deren vielfältigen Erscheinungsformen als auch bei der Verbreitung der vorhandenen Kenntnisse im medizinischwissenschaftlichen Bereich bestehen? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

35

Hält die Bundesregierung es für erforderlich, interdisziplinäre Forschungen und Förderungsprogramme aufzulegen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

36

Ist der Bundesregierung bekannt, dass Transidenten im Umgang mit Behörden (Polizei, Grenzbeamte, Meldestellen, Haftanstalten, Bundeswehr, etc.) und staatlichen oder vom Staat geförderten Institutionen oft Diskriminierungen oder herabwürdigende Behandlung wegen ihrer Transidentität erfahren?

37

Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um diese Diskriminierung zu verhindern bzw. abzubauen? Welche davon hat sie bereits eingeleitet? Wenn keine, warum nicht?

38

Welche Schritte hält die Bundesregierung für erforderlich, um zu einer breiten, allgemein zugänglichen und akzeptanzfördernden Aufklärung über Transidentität beizutragen?

39

Hält die Bundesregierung es für erforderlich, in einem Antidiskriminierungsgesetz die Belange von Transidenten zu berücksichtigen? Wenn ja, in welcher Form?

40

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Suizidrate bei Transidenten, die ihre Vornamen geändert, sich aber keinen geschlechtsangleichenden Operationen unterzogen haben? Wenn ja, welche?

41

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Suizidrate bei Transidenten, die sich geschlechtsangleichenden Operationen unterzogen und ihren Personenstand geändert haben? Wenn ja, welche?

42

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Gründe für Suizide und die Suizidrate bei minderjährigen Transidenten?

43

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die jetzt gültige Altersvoraussetzung für die „Große Lösung“ und die „Kleine Lösung“ sachgerecht ist? Wenn ja, wie begründet sie dies?

44

Wie beurteilt die Bundesregierung die Zwangszuweisung von Gutachtern durch das Gericht? Teilt sie die Forderung nach Abschaffung dieser Praxis zugunsten einer freien Gutachterwahl durch die antragstellende Person?

45

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Kriterien seitens der Gutachter an die Diagnose der „Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht“ gestellt werden? Auf welcher Definition von Geschlecht beruhen diese?

46

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Transidenten im Regelfall als Sachverständige in eigener Sache betrachtet werden sollten und die in vielen Fällen ausgeprägte Fähigkeit zur adäquaten Selbstdiagnostik einen höheren Stellenwert im Prozess der Feststellung und des medizinischen Umgangs mit Transidentität erhalten muss?

47

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern eine gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung für Gutachter im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der „Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht“ als Kontraindikation gilt?

48

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Rechtsverordnung oder einen Gerichtsentscheid, die/der festlegt, was ein „Mann“ und was eine „Frau“ ist? Wenn ja, um welche Rechtsverordnung oder welchen Gerichtsentscheid handelt es sich und wie ist der genaue Wortlaut? Wenn nein, hält die Bundesregierung die Schaffung einer solchen definitorischen Regelung per Gesetz oder per Rechtsverordnung für erforderlich?

49

Ist der Bundesregierung bekannt, dass in der Bundesrepublik Deutschland Menschen leben, die sich bezüglich ihrer geschlechtlichen Identität zwischen den Polen „männlich“ und „weiblich“ verorten (Zisidentität)? Wenn ja, welchen Handlungsbedarf leitet sie daraus ab?

50

Auf welcher rechtlichen Grundlage fordern die Standesämter die Angabe geschlechtseindeutiger Vornamen?

51

Hält die Bundesregierung an der Praxis fest, der zufolge nur geschlechtseindeutige Vornamen gewählt werden dürfen? Wenn ja, wie begründet sie deren Notwendigkeit? Wenn nein, welche Schritte hält sie für erforderlich?

52

Welche Instanz entscheidet nach welchen Kriterien über die Geschlechtseindeutigkeit von Vornamen?

53

Sind in der Bundesrepublik Deutschland Vornamen zulässig, die in anderen Ländern sowohl als männlich als auch als weiblich gelten? Wenn ja, welche sind dies?

54

Welche europäischen Länder außer der Bundesrepublik Deutschland sind der Bundesregierung bekannt, in denen die Pflicht zu geschlechtseindeutigen Namen besteht?

55

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für Transidenten rechtlich möglich, außerhalb des TSG – etwa nach § 47 Personenstandsgesetz (PStG) – den Geschlechtseintrag ändern zu lassen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen kann dies geschehen?

56

In welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union existieren gesetzliche Regelungen zu Transidenten? Welche wesentlichen Inhalte haben diese gesetzlichen Regelungen?

57

Wird die Bundesregierung im Rahmen der EU die Initiative zur Einführung eines EU-weit anerkannten Ausweises für Transidenten, die sich für die sog. Kleine Lösung entschieden haben, ergreifen? Wenn nein, warum nicht?

58

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass Mitgliedstaaten der EU, die keine gesetzlichen Regelungen zu Transidenten haben, solche entsprechend der „Entschließung zur Diskriminierung von Transsexuellen“ des Europäischen Parlaments vom 12. September 1989 einführen werden?

Berlin, den 10. Juli 2002

Christina Schenk Roland Claus und Fraktion

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