Umsetzung der Abschiebungsschutzregelung für bestimmte Gruppen von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Am 24. November 2000 hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder aufenthaltsrechtliche Regelungen für bestimmte Gruppen von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo beschlossen. Ihre Umsetzung ist in der Praxis jedoch auf vielfache Schwierigkeiten gestoßen. Deshalb ist es angebracht, eine Bilanz zu ziehen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen5
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Angehörige gemischt-ethnischer Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, die keinen spezifischen Minderheitenschutz gewährleisten (Ziffer 5a des in der Vorbemerkung genannten Beschlusses), sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern bis zum 31. Juli 2002
a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen)
b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden,
aa) weil die Antragsteller keine Dokumente über ihre Eheschließung vorweisen konnten
bb) weil die Antragsteller nach Einschätzung der Behörde aus Gebieten im Kosovo kamen, die einen spezifischen Minderheitenschutz gewährleisten
cc) weil andere Ablehnungsgründe vorlagen
c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchsverfahren anhängig
d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor Gericht anhängig
e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden
f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden
g) zurückgezogen worden
h) anderweitig erledigt worden?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln.)
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen sind oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist (Ziffer 5b des in der Vorbemerkung genannten Beschlusses), sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern bis zum 31. Juli 2002
a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen)
b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden
c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchsverfahren anhängig
d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor Gericht anhängig
e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden
f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden
g) zurückgezogen worden
h) anderweitig erledigt worden?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln.)
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag [recte: Internationales Jugoslawien-Tribunal] und deren Familienangehörige (Ziffer 5c des in der Vorbemerkung genannten Beschlusses) sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern bis zum 31. August 2002
a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen)
b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden
c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchsverfahren anhängig
d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor Gericht anhängig
e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden
f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden
g) zurückgezogen worden
h) anderweitig erledigt worden?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln.)
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für bürgerkriegsbedingt unter schwerer posttraumatischer Belastungsstörung leidende Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina (Ziffer 7 des in der Vorbemerkung genannten Beschlusses) sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern bis zum 31. Juli 2002
a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen)
b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden,
aa) weil die Antragsteller nicht vor dem 15. Dezember 1995 als Bürgerkriegsflüchtlinge in das Bundesgebiet eingereist waren
bb) weil die Antragsteller zwar schon vor dem 15. Dezember 1995 eingereist waren, aber sich nicht mindestens seit dem 1. Januar 2000 in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befanden
cc) weil die Antragsteller zwar die beiden vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllten, aber nicht bislang schon auf Grund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen wegen geltend gemachter Traumatisierung zumindest geduldet waren
dd) weil sie ein Weiterwanderungsverfahren betrieben, aber die Möglichkeit der Weiterwanderung nicht genutzt hatten
ee) weil andere Ablehnungsgründe vorlagen
c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchsverfahren anhängig
d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor Gericht anhängig
e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden
f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden
g) zurückgezogen worden
h) anderweitig erledigt worden?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern sowie danach, ob es sich um „Stammberechtigte“ oder um Familienangehörige im Sinne der Ziffer 7c des in der Vorbemerkung genannten Beschlusses handelt, aufschlüsseln.)
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die am 15. Dezember 1995 das 65. Lebensjahr vollendet hatten (Ziffer 9 des in der Vorbemerkung genannten Beschlusses), sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern bis zum 31. Juli 2002
a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen)
b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden
aa) weil die Antragsteller am 15. Dezember 1995 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten
bb) weil die Antragsteller in Bosnien-Herzegowina noch Familie hatten
cc) weil die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland keine Angehörigen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht hatten
dd) weil nicht sichergestellt war, dass für die Antragsteller keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen würden
ee) weil andere Ablehnungsgründe vorlagen
c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchsverfahren anhängig
d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor Gericht anhängig
e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden
f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden
g) zurückgezogen worden
h) anderweitig erledigt worden?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln.)