Sicherheit für Minderheiten im Kosovo
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist am 26. März 2002 ein informeller Entscheidungsstopp in Asylverfahren von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo aufgehoben worden. In seither ergangenen Bescheiden finden sich nach Angaben von Pro Asyl Textbausteine mit dem Tenor, dass zwar die Sicherheitslage für Minderheiten immer noch schwierig sei, jedoch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Abschiebungsschutz wegen drohender politischer Verfolgung nicht bestehe, da die UN-Verwaltung für den Kosovo (UNMIK) und die Kosovo-Friedenstruppe (KFOR) im Kosovo die Staats- und Gebietshoheit ausübten und diese grundsätzlich allen im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährten. Gewaltsame Übergriffe hätten allerdings nicht verhindert werden können. Auch das Bestehen eines Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG) wird häufig verneint.
Diese Ansicht steht jedoch im Widerspruch zu zahlreichen Ausführungen des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge, der UNMIK selbst und von Menschenrechtsorganisationen. In einer Stellungnahme von Amnesty International, der Gesellschaft für bedrohte Völker, von Pro Asyl und des kirchlichen Raphaels-Werk an die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 14. Mai 2002 heißt es ausdrücklich: „Von einer nachhaltigen Verbesserung der Lage ist nicht auszugehen, so dass sich Angehörige ethnischer Minderheiten nach unseren Erkenntnissen weiterhin in großer Gefahr für Leib und Leben befinden.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Über wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus dem Kosovo ist seit Aufhebung des informellen Entscheidungsstopps durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entschieden worden?
Wie viele Entscheidungen betrafen dabei Schutzersuchen von Angehörigen ethnischer Minderheiten im Kosovo?
In wie vielen Fällen wurden Asylsuchende aus dem Kosovo als Asylberechtigte nach Artikel 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) anerkannt? Wie viele davon waren Angehörige ethnischer Minderheiten?
In wie vielen Fällen wurden Asylsuchende aus dem Kosovo als politisch Verfolgte im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt? Wie viele davon waren Angehörige ethnischer Minderheiten?
In wie vielen Fällen erhielten Asylsuchende aus dem Kosovo zwar keine Anerkennung als politisch Verfolgte, aber Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention? Wie viele davon waren Angehörige ethnischer Minderheiten?
In wie vielen Fällen erhielten Asylsuchende aus dem Kosovo zwar keine Anerkennung als politisch Verfolgte, aber Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG? Wie viele davon waren Angehörige ethnischer Minderheiten?
In wie vielen Fällen erhielten Asylsuchende aus dem Kosovo keinen Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf Grund der „Sperrwirkung“ des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG? Wie viele davon waren Angehörige ethnischer Minderheiten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die oben zitierten Aussagen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor dem Hintergrund, dass sowohl UNHCR als auch UNMIK und KFOR sowie die in der Einleitung genannten Menschenrechtsorganisationen ausdrücklich vor einer zwangsweisen „Rückführung“ von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Kosovo warnen?
Ist die Bundesregierung bereit, sich im Zusammenhang mit dem von ihr erwarteten Inkraftsetzen des Zuwanderungsgesetzes mit den Ländern auf eine Altfallregelung zu verständigen, die sich auch zugunsten von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo auswirken würde? Wenn ja, welche konkreten Schritte werden unternommen? Wenn nein, warum nicht?