Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie
der Abgeordneten Lutz Heilmann, Eva Bulling-Schröter, Hans-Kurt Hill, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Aufgrund der großen Gesundheitsbelastung vieler Menschen durch zunehmende Verlärmung vieler Gebiete insbesondere durch den Verkehr verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat 2002 die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG. Diese Richtlinie wurde durch Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt. Nach Artikel 7 Abs. 1 dieser Richtlinie mussten der Europäischen Kommission von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2005 „die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr, die Großflughäfen und die Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern in ihrem Hoheitsgebiet“ mitgeteilt werden. Gemäß § 47c Abs. 5 BImSchG waren diese von den zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 2005 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu melden, damit die Bundesregierung diese wiederum an die Europäische Kommission melden kann.
Für diese besonders stark von Lärm gekennzeichneten Verkehrswege und Ballungsräume mussten bis zum 30. Juni 2007 Lärmkarten erstellt werden, in denen neben anderen Angaben auch die geschätzte Anzahl der Menschen in einem lärmbelasteten Gebiet dargestellt ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass alle unter Artikel 7 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie fallenden Ballungsräume, Großflughäfen und Hauptverkehrsstraßen an sie gemeldet wurden?
Wenn nein, wo sieht die Bundesregierung Defizite?
Anhand welcher Kriterien erfolgte die Abgrenzung der Ballungsräume, erfolgte diese jeweils in Absprache mit der Bundesregierung, und welche Definition legt die Bundesregierung für Ballungsräume zu Grunde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ballungsräume in der Wissenschaft nicht primär über die Verwaltungsgrenzen der Kernstadt eines Ballungsraumes abgegrenzt werden?
Welche Ballungsräume und Großflughäfen im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie wurden bislang der Bundesregierung und von dieser an die Europäische Kommission gemeldet?
a) Wann wurden diese jeweils der Bundesregierung gemeldet?
b) Welche Behörde oder sonstige Einrichtung erarbeitet die Lärmkarten oder hat diese erarbeitet?
c) Für welche Ballungsräume und Großflughäfen liegen bislang Lärmkarten im Sinne des § 47c Abs. 1 BImSchG vor?
d) Welche der in der Antwort zu Frage 3c genannten Lärmkarten bzw. darin enthaltenen wesentlichen Angaben wurden an die Europäische Kommission gemeldet, und wann fand die Meldung statt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die zeitliche Verzögerung bei der Erstellung der Lärmkarten, und wie begründete und begründet sie dies gegenüber der Europäischen Kommission?
Hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten einen zeitlichen Aufschub für die Erstellung der Lärmkarten gewährt?
Wenn ja, bis wann, und mit welcher Begründung?
Wenn nein, rechnet die Bundesregierung angesichts der überwiegend nicht fristgerechten Erstellung der Lärmkarten mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und andere Mitgliedstaaten?
Hat die Bundesregierung den Bundesländern bzw. den zuständigen Behörden einen zeitlichen Aufschub für die Erstellung der Lärmkarten gewährt?
Wenn ja, bis wann, mit welcher Begründung, und wie ist die Haltung der Europäischen Kommission dazu?
Hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten einen zeitlichen Aufschub für die Erarbeitung der Aktionspläne gewährt oder wird sie diesen voraussichtlich gewähren?
Wenn ja, bis wann, und mit welcher Begründung?
Wenn nein, welche Reaktion der Europäischen Kommission erwartet die Bundesregierung, wenn Lärmaktionspläne überwiegend nicht fristgerecht vorliegen?
Hat die Bundesregierung den Bundesländern bzw. den zuständigen Behörden einen zeitlichen Aufschub für die Erarbeitung der Aktionspläne gewährt oder beabsichtigt sie, dies zu tun?
Wenn ja, bis wann, mit welcher Begründung, und wie ist die Haltung der Europäischen Kommission dazu?
Wann wird das Eisenbahnbundesamt die Erstellung von Lärmkarten für alle Hauptschienenwege abgeschlossen haben, und wieso erfolgte deren Erstellung nicht fristgerecht zum 30. Juni 2007?
Wen und in welcher Form wird die Bundesregierung an der Erarbeitung von Aktionsplänen für Hauptschienenwege beteiligen?
Von welcher Stelle bzw. föderalen Ebene werden in den Bundesländern die Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen erstellt?
Trifft es zu, dass in einigen Gemeinden Beschlüsse gefasst wurden, die Lärmkarten nicht zu veröffentlichen?
Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Anwendung der Lärmindizes Lden und Lnight gemacht, und erwägt die Bundesregierung, diese zukünftig generell zur Grundlage für ihre lärmbezogene Gesetzgebung zu machen (bitte mit Begründung)?
Warum verzichtet die Bundesregierung auf den Erlass einer Verordnung zur Lärmaktionsplanung („Rathaus und Umwelt“ 4/2007S, S. 64 f.), und verzichtet die Bundesregierung damit auch auf Vorgaben, wie die umfassende Information und Beteiligung der Bevölkerung durchgeführt werden soll?
Wenn ja, warum, und sieht die Bundesregierung dennoch eine umfassende Information und Beteiligung der Bevölkerung gewährleistet?
Rechnet die Bundesregierung damit, dass die Aktionspläne fristgerecht erstellt werden?
Wenn nein, warum nicht, und wann rechnet die Bundesregierung damit, dass die Mehrzahl der Aktionspläne verabschiedet ist?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung als Verantwortliche gegenüber der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie außer dem Erlass gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerks, um die Umsetzung durch Lärmkarten und Aktionspläne bundesweit zu gewährleisten?
a) Entwickelt die Bundesregierung eigene Vorschläge für Maßnahmen zur Reduzierung des Umgebungslärms?
b) Wird die Bundesregierung den Ländern und Kommunen bei der Erstellung von Aktionsplänen in Form eines Ratgebers oder eines Gremiums oder finanziell oder durch sonstige Maßnahmen Unterstützung gewähren?