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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
(insgesamt 30 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern
Datum
20.03.2026
Aktualisiert
30.03.2026
BT21/400805.02.2026
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/4008
21. Wahlperiode 05.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke
Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron
Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch
im Folgenden: die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2024
vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien gerichtet (insgesamt
67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands
gingen im Jahr 2024 nach Österreich, Frankreich, Spanien und Kroatien
(insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach Ungarn wurden im Jahr
2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren
Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und
Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof nach Verstößen gegen EU-
Asylrecht ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im Jahr 2024 erstmals seit
Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22) überstellt (2023: 3, 2022: 0).
Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die so
genannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent,
2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei
28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen
Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, im Falle Italiens waren das
im Jahr 2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund
individueller Umstände. So waren im Jahr 2024 78,9 Prozent der gegen eine
Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877 von 1 112
Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland war die
Erfolgsquote noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen). Bei
Überstellungen nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im gerichtlichen
Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist
dabei, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache statistisch auch
dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt
oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl.
Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang
Februar 2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere
Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und
Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des
Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland standen
im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im
Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach fast
75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit.
Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate (2023:
3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines
anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland
(etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht
durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten
überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende, die dann
überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte Schutzquote), einen
Schutzstatus in Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden
Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland
zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und
Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw.
existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersich
t-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April
2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom 16. April 20
25 | Bundesverwaltungsgericht) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge
alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben
werden dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären
Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden
und/oder in der so genannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen
zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Mehrere
Verwaltungsgerichte (VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch vgl. (z. B. VG Hannover
15 B 2836/25, Beschluss vom 5.5.2025; VG Aachen, Urteil vom 11. April
2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5
K 2875/24).
Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten im Jahr 2024
einen Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150 entsprechende
Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF
in drei Vierteln dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent
die Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“ zurückwies, wurden
im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als „unzulässig“ abgelehnt
und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024 (C‑753/22) muss das
BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden
eintreten, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende
Asylentscheidung in der Sache treffen will. Ablehnungen als „unzulässig“ sind
demgegenüber weitaus weniger arbeitsintensiv zu begründen. Klagen gegen solche
„Unzulässigkeits-Bescheide“ des BAMF waren 2024 ganz überwiegend
erfolgreich, nur 55 von 1 046 entschiedenen Klagen wurden abgelehnt, in 631 Fällen
wurde das BAMF gerichtlich dazu verpflichtet, einen inhaltlich begründeten
Bescheid zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen. Im Jahr 2024 gab es 220
Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf
dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.
Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und
Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der
Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025
räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h.
dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine
entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der
Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das mit EU-
Mitteln geförderte Projekt „Helios+“, das Überbrückungshilfen für aus
Deutschland rückkehrende Schutzberechtigte vorsieht, allerdings nur für vier
Monate und nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom Informationsportal
„fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklus
iv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/) versuchte des
Bundesministerium des Innern (BMI), Griechenland dazu zu bewegen, das „Helios+“-
Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine Antragstellung von
Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von den
Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‘Bett-Brot-Seife‘-
Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen. Dafür brauche
es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle Unterstützung und eine
garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese Forderungen jedoch ab,
sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der Obdachlosigkeit“ sah, es sei
nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett, Brot und Seife in
HELIOS+ umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb weitere
Verhandlungen zu „Helios+“, um die Situation in Griechenland zu verbessern „und
dadurch die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte weiterhin
voranzutreiben“. „fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass die Bundesregierung
nach Wegen gesucht habe, „um die Lage in Griechenland – zumindest auf dem
Papier – zu verbessern und so auf die Gerichte einzuwirken“ (ebd.). Tatsächlich
stellte auch das BVerwG in seiner Leitentscheidung vom April 2025 (s. o.) zur
Rechtfertigung von Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland
unter anderem auf das „Helios+“-Projekt ab. Christian Jakob schilderte in der
„taz“ (https:// t a z .de/ D e u t s c h e - A s y l p o l i t i k / ! 6 0 9 6 1 69/) die realen
(Über-)Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die
Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“, auf die das
BVerwG verwies, werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU-
Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität
Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit
Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben, ihr
Helios-Antrag sei nicht einmal beantwortet worden. Der griechische
Migrationsminister habe nach dem BVerwG-Urteil erklärt: „Solange es keine gerechte
Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Union gibt, wird Griechenland
keine Rückführungen akzeptieren“ (ebd.).
Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass
Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig
sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen
müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133).
Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac-Treffer“ ab, allerdings gibt es
viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer gar nicht zu rechnen
ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in Eurodac (European Dactyloscopy)
nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene
Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem
Visum), zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einer
Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten
minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland
lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen. Zu 47,1 Prozent aller
Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024 ein Eurodac-Treffer vor,
22,2 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein,
27,5 Prozent der Asylsuchenden waren Kinder unter 14 Jahren.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind.
Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach
entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten
Kirchenasylfälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und 1 596
sonstige Erledigungen gegenüber.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
Gesamtjahr 2025 bzw. im vierten Quartal 2025 eingeleitet (bitte jeweils in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen
Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern (Eurodac: europäische
Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Dublin-
Verfahren angeben), und wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie
gab es in diesen Zeiträumen?
a) Wie viele Asylsuchende im Jahr 2025 waren den Gruppen
„nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS: Visa-Informationssystem),
„visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis 13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in
absoluten in relativen Zahlen angeben)?
b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein
Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das
Jahr 2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
2. Welche waren im Jahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben
sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta,
Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im Jahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in
wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 andere Mitgliedstaaten von ihrem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten
auflisten, weitere Differenzierung nach Herkunftsland, Grund der Ausübung
oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im Jahr
2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben
und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten –
in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien,
Zypern und Malta – differenzieren)?
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über
welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie
möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenziert), wie viele
von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie
viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie
(bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen
differenziert), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte
differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele dieser Personen sind im Jahr 2025 nach Deutschland
zurückgekehrt, wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren
in Deutschland?
7. Wie vielen Asylsuchenden im Jahr 2025 war zuvor in einem anderen
Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen
worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland
Anerkannten gab es im Jahr 2025 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie
viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2025 (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den vier üblichen
Schutzstatus: Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige
Verfahrenserledigungen, differenzieren und diese sonstigen
Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; bitte insgesamt, aber auch für die
fünf wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)?
b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im Jahr 2025 nach
Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem nach den
zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
c) Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten
Geflüchteten im Jahr 2025 (bitte auch nach den fünf wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im Jahr
2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel
eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche
Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr
2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache
21/1668 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen
Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller
Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw.
negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach
den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie ihrer Verpflichtung zur
umfassenden und nachvollziehbaren Beantwortung parlamentarischer
Anfragen nachgekommen ist, als sie in ihren Antworten zu den Fragen 10
und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14869 verwies, aus denen sich jedoch lediglich
eine Frage, nicht aber die Antwort der Bundesregierung ergab, während
die dazugehörige Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
20/15133 auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verweist, die auf eine
weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12757 verweist, die auf eine weitere Antwort der
Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9067
verweist, in der auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5868 verwiesen wird, in der
auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/4197 Bezug genommen wird, sodass im
Ergebnis mehr als ein halbes Dutzend Bundestagsdrucksachen recherchiert
werden müssen, um am Ende in Kenntnis dieser Dokumente festzustellen,
dass nach Auffassung der Fragestellenden trotz der zahlreichen Verweise
a) die Frage 10 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, wie es die Bundesregierung
bewertet, dass die Gespräche mit der griechischen Regierung
hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von
anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland bereits seit Juli 2021
andauern – und zum Zeitpunkt der Antwort offenbar immer noch
ergebnislos geblieben waren –, (erneut) nicht beantwortet wurde (die
Fragestellenden weisen darauf hin, dass eine solche Frage, wie die
Bundesregierung die Ergebnislosigkeit jahrelanger Verhandlungen bewertet,
ihrer Auffassung nach nicht die Gefahr eines „Mitregierens Dritter“
beinhaltet und deshalb nicht mit dem Verweis auf den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung unbeantwortet bleiben darf),
b) die Frage 11 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, welche Informationen die
Bundesregierung dazu hat, in welchem Umfang (Zahl der Personen,
Zeitraum von Unterstützungsleistungen, Effektivität der Hilfen) das
„Helios+“-Projekt in Griechenland tatsächlich dazu führt, dass
anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und
Mittellosigkeit bedroht sind und inwiefern gegebenenfalls dem Anliegen
des BMI entsprochen wurde, dass auch Abgeschobene Zugang zu
Maßnahmen des „Helios+“-Projekts erhalten sollen bzw. dass eine
Antragstellung auch von Deutschland aus möglich sein soll, ebenfalls
nicht beantwortet wurde
(wenn ja, bitte nachvollziehbar begründen)?
11. Wie lauten die gut verständlichen, umfassenden Antworten zu den
Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 nach aktuellem Stand?
12. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2025 an das
BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen
dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war das
Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands,
sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und
wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2025?
13. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 mit der Begründung einer
Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt
bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit
inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie
viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem
anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben)?
14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2025 durch
bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die
jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle
darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in
den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und nach Gründen bzw.
Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?
15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2025 auf Zustimmungen durch
Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte
im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden
Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten, differenzieren)?
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im Jahr 2025
(bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen
und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle
wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt
(bitte wie zuvor differenzieren)?
17. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2025 bei Asylsuchenden festgestellt,
dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und
nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?
18. Welche Vereinbarungen wurden im Rahmen der Verhandlungen zum EU-
Solidaritätspool mit den Ländern Griechenland und Italien und
gegebenenfalls weiteren Mitgliedstaaten in Bezug auf den (Nicht-)Vollzug der
Dublin-Regeln bis bzw. ab dem Inkrafttreten des neuen Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems getroffen (bitte so ausführlich und detailliert
wie möglich darlegen)?
a) Welcher Zeitraum genau ist gemeint, wenn es in einer Medienmeldung
zu Äußerungen des Bundesministers des Innern, Alexander Dobrindt,
heißt, dass Deutschland „in den ersten zwei Semestern unter den
neuen Regelungen nicht zur Aufnahme von Migranten über den neuen
Solidaritätsmechanismus verpflichtet sei“ (www.antenne.de/nachricht
en/welt/dobrindt-verteidigt-einigung-mit-griechenland-zu-asylfae
llen)?
b) Kommen auch künftig Verrechnungen von Weiterwanderungen nach
Deutschland in der Vergangenheit in Betracht, um die Zahl der
ansonsten gegebenenfalls erforderlichen Übernahmen im Rahmen des
Solidaritätspools zu verringern oder zu vermeiden (bitte ausführen)?
19. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2025, und wie
lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung,
dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, und dann
doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde,
um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche
Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenziert darstellen)?
20. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung, und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im Jahr 2025, und mit welcher Begründung bzw. auf welcher
Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie
abgelehnt?
21. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr
2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland,
insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der
Dublin-Verordnung?
22. In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2025 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und
Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten Gründe hierfür
(bitte wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1668
auflisten)?
23. Warum wurden infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache
13337/19 (H.T. gegen Deutschland und Griechenland) die
Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien nur „auf unbestimmte Zeit
ausgesetzt“ (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/1668)
und nicht aufgekündigt, zumal es bereits seit 2022 keine
Zurücküberweisungen auf der Grundlage dieser Abkommen mehr gab (vgl. auch den
Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des genannten EGMR-
Urteils (ebd.) bitte darlegen)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden
unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine
Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskommission
(EMRK) droht, und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit
eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und
dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu können, und
wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil
begründen (Wiederholung der Frage 24b der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, die
nach Auffassung der Fragestellenden nicht beantwortet wurde)?
b) Ist die Antwort zu Frage 24c auf Bundestagsdrucksache 21/1668 so zu
verstehen, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von
Schutzsuchenden eine umfassende „Prüfung von Hindernissen im
Sinne des § 60 AufenthG“, d. h. eine Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft und/oder von Abschiebungshindernissen im Rahmen der
„Befragung zur Einreise“ vornimmt (bitte ausführen), wenn nein, wie ist
diese Antwort zu verstehen, und wenn ja, auf welcher genauen
Rechtsgrundlage geschieht dies, weil eine solche Prüfung nach Auffassung
der Fragestellenden eigentlich dem BAMF zukommt?
In welcher Weise sind die Beamtinnen und Beamten für solche
Befragungen und Bewertungen ausgebildet (bitte genau darlegen), und wie
werden bei solchen Prüfverfahren an der Grenze durch die
Bundespolizei die unionsrechtlichen Anforderungen an Asylverfahren
gewährleistet (bitte darlegen)?
Gilt die Erklärung von Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann in
einer Sitzung des Innenausschusses am 9. Oktober 2024 noch (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, S. 3),
wonach die Bundespolizei seit 1951 keine materielle Prüfung von
Asylgesuchen (die nach Auffassung der Fragestellenden auch die
Prüfung von Abschiebungshindernissen umfasst) mehr vornehme (bitte
ausführen)?
c) Wie können sich Asylsuchende, die nicht bereits anwaltlich vertreten
sind, zur Verhinderung einer aus ihrer Sicht rechtswidrigen
Zurückweisung an den Grenzen durch die Bundespolizei effektiv anwaltlich
vertreten lassen?
Wie viel Zeit steht ihnen vor einer Zurückweisung für eine
Kontaktnahme mit Anwältinnen bzw. Anwälten üblicherweise zur Verfügung,
wie viel Zeit wird dann einer gegebenenfalls beauftragten
rechtsanwaltlichen Vertretung in solchen Situation eingeräumt, um an die
Grenze reisen und mit ihren Mandantinnen bzw. Mandanten sprechen
und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu können?
Welche konkreten Hinweise auf fachkundige Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte werden Betroffenen durch die Bundespolizei
gegebenenfalls erteilt, und wie ist überhaupt die Beauftragung einer
anwaltlichen Vertretung aus der Haft an der Grenze heraus für die in der Regel
nicht deutsch sprechenden Schutzsuchenden möglich (bitte
nachvollziehbar darlegen)?
Ist die Vermutung der Fragestellenden zutreffend, dass die
Zurückweisung von Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen im
Regelfall innerhalb weniger Stunden bzw. Tage vollzogen wird (bitte
erläutern)?
d) Wieso leitet die Bundespolizei, wenn „zielstaatsbezogene
Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden“ können (Antwort zu Frage 24c auf Bundestagdrucksache
21/1668), die Betroffenen „zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs
vonseiten der Ausländerbehörden“ – und nicht durch das BAMF –
weiter (bitte begründen), und wie oft geschieht dies in der Praxis bzw.
ist dies überhaupt schon einmal geschehen, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
e) Wie lautet eine nachvollziehbare Antwort der Bundesregierung zu
Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820, vor dem Hintergrund,
dass ihre Antwort dort in Verbindung mit ihrer Antwort zu Frage 24d
auf die Nachfrage hierzu auf Bundestagdrucksache 21/1668 nach
Auffassung der Fragestellenden so verstanden werden könnte, als ob nach
Auffassung der Bundesregierung eine Einzelfallprüfung bei der
Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze lediglich
hinsichtlich der Frage einer besonderen Vulnerabilität erfolgen müsse,
während sie in ihrer Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache
21/820 eigentlich anerkannt hatte, dass die Berufung auf Artikel 72
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
kein Abweichen vom EU-Primärrecht, von der EU-Grundrechtecharta
oder der EMRK zulässt – was nach Auffassung der Fragestellenden
weit mehr als die Frage der Vulnerabilität umfasst und insbesondere
zumindest eine effektive Prüfung (d. h. vor dem Vollzug der
Zurückweisung) etwaig drohender Abschiebungshindernisse inklusive eines
Rechtsschutzverfahrens erfordert (bitte nachvollziehbar ausführen)?
24. Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von
nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu
vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15.
Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (www.bmjv.de/SharedDocs/Downl
oads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_des_
EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird,
dass
a) nach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu
Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit
des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom
EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK
gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines
Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13) – was nach Auffassung der
Fragestellenden bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den Binnengrenzen
derzeit der Regelfall sein dürfte,
b) der Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3
EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat nicht
ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer Kettenabschiebung
sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3 EMRK
zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“ (ebd.,
S. 12) – wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass etwa in
Bezug auf Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von über Belarus
nach Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer
unverhältnismäßigen Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl.: www.proasyl.de/press
emitteilung/polen-setzt-asylrecht-aus-bundesregierung-muss-pushback
s-und-abschiebungen-in-das-land-stoppen/),
c) der Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine
Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer
Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens
sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und
Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine
gründliche, individuelle Prüfung der (…) drohenden Verletzung [der] Rechte
nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung
vorgenommen worden“ sei, so dass im Ergebnis „ein Verstoß gegen
Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen habe
(ebd.)
(bitte Fragen 24a bis 24c getrennt beantworten und dabei jeweils
nachvollziehbar darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen
von nicht-vulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben des
EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden)?
25. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung inzwischen
machen zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in
Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München, wie bewertet die
Bundesregierung diese bisherige Bilanz, welche Konsequenzen werden daraus
gegebenenfalls gezogen, und inwiefern wurde bzw. wird das Pilotprojekt
trotz der ansonsten praktizierten Zurückweisung von Schutzsuchenden
(d. h. ohne vorheriges Dublin-Verfahren) fortgesetzt (bitte ausführen)?
26. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai
2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl.
Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl
Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob
Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich
nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten
wünscht, während in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht
der explizite Wille der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist,
sondern die Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren Befragungen
selbst eine Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer Auffassung ein
Asylgesuch vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902,
insbesondere die Vorbemerkung der Fragestellenden, S. 2 f.; bitte begründen)?
27. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
28. Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen
Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/
Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html, bitte mit
Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen
Bereichen darlegen; Ergänzungen gegenüber der Antwort zu Frage 29 auf
Bundestagsdrucksache 21/1688 sind ausreichend)?
29. In welchem Umfang hat es im Jahr 2025 welche Unterstützung des
Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen
gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die
Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach Einrichtung,
nennen)?
30. Sind die den Fragestellenden zugetragenen Informationen zutreffend,
wonach das Bundesministerium des Innern den Bundesländern (oder/und
anderen Empfangenden) eine Argumentationshilfe (oder Ähnliches) zur
Verfügung gestellt haben soll zum Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 21. Mai 2025 (Aktenzeichen 19 B 24.1772), nach
dem aufgrund von Unionsrecht (Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU) die Regelung des § 67 Absatz 1 Nummer 5 des
Asylgesetzes (AsylG), wonach die Aufenthaltsgestattung in Dublin-Fällen
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG
erlischt, bis zu einer anderweitigen Regelung durch den Gesetzgeber
unionsrechtswidrig und damit unanwendbar ist, wenn nein, welcher Vorgang
könnte nach Auffassung der Bundesregierung stattdessen gemeint sein,
und wenn ja,
a) von wann ist diese Argumentationshilfe, wer hat sie auf wessen
Veranlassung hin erstellt, und an welchen Adressatenkreis wurde sie
verschickt,
b) was sind der genaue Inhalt und die rechtliche Argumentation dieser
Argumentationshilfe, auch in Auseinandersetzung mit dem genannten
Urteil des Bayerischen VGH, enthält diese Argumentationshilfe
insbesondere die Empfehlung, Duldungen nach einer Ablehnung im
Dublin-Verfahren ungültig zu stempeln und nur noch rechtlich nicht
normierte sogenannte Dublin-Bescheinigungen oder andere Papiere
statt einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung zu erteilen (bitte
ausführen),
c) machen sich Personen, deren Duldungen bzw. Gestattungen durch
Behördenmitarbeitende im genannten Kontext ungültig gestempelt
wurden, nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95, insbesondere
§ 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG strafbar (bitte begründen), und
wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen),
d) welche Konsequenzen hat die Erteilung von so genannten Dublin-
Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf
das Geldwäschegesetz, das nach § 10 eine Identifizierung der
Vertragspartner verlangt, insbesondere für Anbieter einer Bezahlkarte
(bitte ausführen)?
Berlin, den 22. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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