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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

(insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

20.03.2026

Aktualisiert

30.03.2026

BT21/400805.02.2026

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 21/4008 21. Wahlperiode 05.02.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2024 vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien gerichtet (insgesamt 67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands gingen im Jahr 2024 nach Österreich, Frankreich, Spanien und Kroatien (insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach Ungarn wurden im Jahr 2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof nach Verstößen gegen EU- Asylrecht ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im Jahr 2024 erstmals seit Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22) überstellt (2023: 3, 2022: 0). Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die so genannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent, 2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, im Falle Italiens waren das im Jahr 2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren im Jahr 2024 78,9 Prozent der gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877 von 1 112 Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland war die Erfolgsquote noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen). Bei Überstellungen nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im gerichtlichen Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache statistisch auch dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405). 396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang Februar 2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate (2023: 3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende, die dann überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte Schutzquote), einen Schutzstatus in Deutschland erhielten. In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersich t-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom 16. April 20 25 | Bundesverwaltungsgericht) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und/oder in der so genannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Mehrere Verwaltungsgerichte (VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch vgl. (z. B. VG Hannover 15 B 2836/25, Beschluss vom 5.5.2025; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24). Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten im Jahr 2024 einen Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150 entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF in drei Vierteln dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“ zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als „unzulässig“ abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024 (C‑753/22) muss das BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will. Ablehnungen als „unzulässig“ sind demgegenüber weitaus weniger arbeitsintensiv zu begründen. Klagen gegen solche „Unzulässigkeits-Bescheide“ des BAMF waren 2024 ganz überwiegend erfolgreich, nur 55 von 1 046 entschiedenen Klagen wurden abgelehnt, in 631 Fällen wurde das BAMF gerichtlich dazu verpflichtet, einen inhaltlich begründeten Bescheid zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen. Im Jahr 2024 gab es 220 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge. Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h. dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das mit EU- Mitteln geförderte Projekt „Helios+“, das Überbrückungshilfen für aus Deutschland rückkehrende Schutzberechtigte vorsieht, allerdings nur für vier Monate und nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom Informationsportal „fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklus iv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/) versuchte des Bundesministerium des Innern (BMI), Griechenland dazu zu bewegen, das „Helios+“- Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine Antragstellung von Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von den Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‘Bett-Brot-Seife‘- Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen. Dafür brauche es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle Unterstützung und eine garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese Forderungen jedoch ab, sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der Obdachlosigkeit“ sah, es sei nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett, Brot und Seife in HELIOS+ umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb weitere Verhandlungen zu „Helios+“, um die Situation in Griechenland zu verbessern „und dadurch die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte weiterhin voranzutreiben“. „fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass die Bundesregierung nach Wegen gesucht habe, „um die Lage in Griechenland – zumindest auf dem Papier – zu verbessern und so auf die Gerichte einzuwirken“ (ebd.). Tatsächlich stellte auch das BVerwG in seiner Leitentscheidung vom April 2025 (s. o.) zur Rechtfertigung von Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland unter anderem auf das „Helios+“-Projekt ab. Christian Jakob schilderte in der „taz“ (https:// t a z .de/ D e u t s c h e - A s y l p o l i t i k / ! 6 0 9 6 1 69/) die realen (Über-)Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“, auf die das BVerwG verwies, werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU- Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben, ihr Helios-Antrag sei nicht einmal beantwortet worden. Der griechische Migrationsminister habe nach dem BVerwG-Urteil erklärt: „Solange es keine gerechte Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Union gibt, wird Griechenland keine Rückführungen akzeptieren“ (ebd.). Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac-Treffer“ ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer gar nicht zu rechnen ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in Eurodac (European Dactyloscopy) nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum), zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen. Zu 47,1 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024 ein Eurodac-Treffer vor, 22,2 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 27,5 Prozent der Asylsuchenden waren Kinder unter 14 Jahren. Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind. Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasylfälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und 1 596 sonstige Erledigungen gegenüber. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im Gesamtjahr 2025 bzw. im vierten Quartal 2025 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern (Eurodac: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Dublin- Verfahren angeben), und wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen? a) Wie viele Asylsuchende im Jahr 2025 waren den Gruppen „nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS: Visa-Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis 13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten in relativen Zahlen angeben)? b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das Jahr 2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?  2. Welche waren im Jahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?  3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es im Jahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierung nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?  4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im Jahr 2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?  5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenziert), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?  6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenziert), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele dieser Personen sind im Jahr 2025 nach Deutschland zurückgekehrt, wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren in Deutschland?  7. Wie vielen Asylsuchenden im Jahr 2025 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im Jahr 2025 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen? a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den vier üblichen Schutzstatus: Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen, differenzieren und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)? b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im Jahr 2025 nach Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? c) Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten Geflüchteten im Jahr 2025 (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?  9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im Jahr 2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? 10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie ihrer Verpflichtung zur umfassenden und nachvollziehbaren Beantwortung parlamentarischer Anfragen nachgekommen ist, als sie in ihren Antworten zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14869 verwies, aus denen sich jedoch lediglich eine Frage, nicht aber die Antwort der Bundesregierung ergab, während die dazugehörige Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verweist, die auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12757 verweist, die auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9067 verweist, in der auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5868 verwiesen wird, in der auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4197 Bezug genommen wird, sodass im Ergebnis mehr als ein halbes Dutzend Bundestagsdrucksachen recherchiert werden müssen, um am Ende in Kenntnis dieser Dokumente festzustellen, dass nach Auffassung der Fragestellenden trotz der zahlreichen Verweise a) die Frage 10 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, wie es die Bundesregierung bewertet, dass die Gespräche mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland bereits seit Juli 2021 andauern – und zum Zeitpunkt der Antwort offenbar immer noch ergebnislos geblieben waren –, (erneut) nicht beantwortet wurde (die Fragestellenden weisen darauf hin, dass eine solche Frage, wie die Bundesregierung die Ergebnislosigkeit jahrelanger Verhandlungen bewertet, ihrer Auffassung nach nicht die Gefahr eines „Mitregierens Dritter“ beinhaltet und deshalb nicht mit dem Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unbeantwortet bleiben darf), b) die Frage 11 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, welche Informationen die Bundesregierung dazu hat, in welchem Umfang (Zahl der Personen, Zeitraum von Unterstützungsleistungen, Effektivität der Hilfen) das „Helios+“-Projekt in Griechenland tatsächlich dazu führt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und Mittellosigkeit bedroht sind und inwiefern gegebenenfalls dem Anliegen des BMI entsprochen wurde, dass auch Abgeschobene Zugang zu Maßnahmen des „Helios+“-Projekts erhalten sollen bzw. dass eine Antragstellung auch von Deutschland aus möglich sein soll, ebenfalls nicht beantwortet wurde (wenn ja, bitte nachvollziehbar begründen)? 11. Wie lauten die gut verständlichen, umfassenden Antworten zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 nach aktuellem Stand? 12. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2025 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2025? 13. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? 14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2025 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)? 15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2025 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten, differenzieren)? 16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im Jahr 2025 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)? 17. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2025 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)? 18. Welche Vereinbarungen wurden im Rahmen der Verhandlungen zum EU- Solidaritätspool mit den Ländern Griechenland und Italien und gegebenenfalls weiteren Mitgliedstaaten in Bezug auf den (Nicht-)Vollzug der Dublin-Regeln bis bzw. ab dem Inkrafttreten des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems getroffen (bitte so ausführlich und detailliert wie möglich darlegen)? a) Welcher Zeitraum genau ist gemeint, wenn es in einer Medienmeldung zu Äußerungen des Bundesministers des Innern, Alexander Dobrindt, heißt, dass Deutschland „in den ersten zwei Semestern unter den neuen Regelungen nicht zur Aufnahme von Migranten über den neuen Solidaritätsmechanismus verpflichtet sei“ (www.antenne.de/nachricht en/welt/dobrindt-verteidigt-einigung-mit-griechenland-zu-asylfae llen)? b) Kommen auch künftig Verrechnungen von Weiterwanderungen nach Deutschland in der Vergangenheit in Betracht, um die Zahl der ansonsten gegebenenfalls erforderlichen Übernahmen im Rahmen des Solidaritätspools zu verringern oder zu vermeiden (bitte ausführen)? 19. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2025, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, und dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)? 20. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin- Verordnung, und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im Jahr 2025, und mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt? 21. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr 2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung? 22. In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2025 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auflisten)? 23. Warum wurden infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (H.T. gegen Deutschland und Griechenland) die Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien nur „auf unbestimmte Zeit ausgesetzt“ (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/1668) und nicht aufgekündigt, zumal es bereits seit 2022 keine Zurücküberweisungen auf der Grundlage dieser Abkommen mehr gab (vgl. auch den Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des genannten EGMR- Urteils (ebd.) bitte darlegen)? a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) droht, und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu können, und wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen (Wiederholung der Frage 24b der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, die nach Auffassung der Fragestellenden nicht beantwortet wurde)? b) Ist die Antwort zu Frage 24c auf Bundestagsdrucksache 21/1668 so zu verstehen, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von Schutzsuchenden eine umfassende „Prüfung von Hindernissen im Sinne des § 60 AufenthG“, d. h. eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und/oder von Abschiebungshindernissen im Rahmen der „Befragung zur Einreise“ vornimmt (bitte ausführen), wenn nein, wie ist diese Antwort zu verstehen, und wenn ja, auf welcher genauen Rechtsgrundlage geschieht dies, weil eine solche Prüfung nach Auffassung der Fragestellenden eigentlich dem BAMF zukommt? In welcher Weise sind die Beamtinnen und Beamten für solche Befragungen und Bewertungen ausgebildet (bitte genau darlegen), und wie werden bei solchen Prüfverfahren an der Grenze durch die Bundespolizei die unionsrechtlichen Anforderungen an Asylverfahren gewährleistet (bitte darlegen)? Gilt die Erklärung von Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann in einer Sitzung des Innenausschusses am 9. Oktober 2024 noch (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, S. 3), wonach die Bundespolizei seit 1951 keine materielle Prüfung von Asylgesuchen (die nach Auffassung der Fragestellenden auch die Prüfung von Abschiebungshindernissen umfasst) mehr vornehme (bitte ausführen)? c) Wie können sich Asylsuchende, die nicht bereits anwaltlich vertreten sind, zur Verhinderung einer aus ihrer Sicht rechtswidrigen Zurückweisung an den Grenzen durch die Bundespolizei effektiv anwaltlich vertreten lassen? Wie viel Zeit steht ihnen vor einer Zurückweisung für eine Kontaktnahme mit Anwältinnen bzw. Anwälten üblicherweise zur Verfügung, wie viel Zeit wird dann einer gegebenenfalls beauftragten rechtsanwaltlichen Vertretung in solchen Situation eingeräumt, um an die Grenze reisen und mit ihren Mandantinnen bzw. Mandanten sprechen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu können? Welche konkreten Hinweise auf fachkundige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden Betroffenen durch die Bundespolizei gegebenenfalls erteilt, und wie ist überhaupt die Beauftragung einer anwaltlichen Vertretung aus der Haft an der Grenze heraus für die in der Regel nicht deutsch sprechenden Schutzsuchenden möglich (bitte nachvollziehbar darlegen)? Ist die Vermutung der Fragestellenden zutreffend, dass die Zurückweisung von Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen im Regelfall innerhalb weniger Stunden bzw. Tage vollzogen wird (bitte erläutern)? d) Wieso leitet die Bundespolizei, wenn „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ können (Antwort zu Frage 24c auf Bundestagdrucksache 21/1668), die Betroffenen „zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs vonseiten der Ausländerbehörden“ – und nicht durch das BAMF – weiter (bitte begründen), und wie oft geschieht dies in der Praxis bzw. ist dies überhaupt schon einmal geschehen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? e) Wie lautet eine nachvollziehbare Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820, vor dem Hintergrund, dass ihre Antwort dort in Verbindung mit ihrer Antwort zu Frage 24d auf die Nachfrage hierzu auf Bundestagdrucksache 21/1668 nach Auffassung der Fragestellenden so verstanden werden könnte, als ob nach Auffassung der Bundesregierung eine Einzelfallprüfung bei der Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze lediglich hinsichtlich der Frage einer besonderen Vulnerabilität erfolgen müsse, während sie in ihrer Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820 eigentlich anerkannt hatte, dass die Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kein Abweichen vom EU-Primärrecht, von der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK zulässt – was nach Auffassung der Fragestellenden weit mehr als die Frage der Vulnerabilität umfasst und insbesondere zumindest eine effektive Prüfung (d. h. vor dem Vollzug der Zurückweisung) etwaig drohender Abschiebungshindernisse inklusive eines Rechtsschutzverfahrens erfordert (bitte nachvollziehbar ausführen)? 24. Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (www.bmjv.de/SharedDocs/Downl oads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_des_ EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird, dass a) nach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13) – was nach Auffassung der Fragestellenden bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den Binnengrenzen derzeit der Regelfall sein dürfte, b) der Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3 EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat nicht ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer Kettenabschiebung sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“ (ebd., S. 12) – wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass etwa in Bezug auf Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von über Belarus nach Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer unverhältnismäßigen Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl.: www.proasyl.de/press emitteilung/polen-setzt-asylrecht-aus-bundesregierung-muss-pushback s-und-abschiebungen-in-das-land-stoppen/), c) der Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine gründliche, individuelle Prüfung der (…) drohenden Verletzung [der] Rechte nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung vorgenommen worden“ sei, so dass im Ergebnis „ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen habe (ebd.) (bitte Fragen 24a bis 24c getrennt beantworten und dabei jeweils nachvollziehbar darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen von nicht-vulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben des EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden)? 25. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung inzwischen machen zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München, wie bewertet die Bundesregierung diese bisherige Bilanz, welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, und inwiefern wurde bzw. wird das Pilotprojekt trotz der ansonsten praktizierten Zurückweisung von Schutzsuchenden (d. h. ohne vorheriges Dublin-Verfahren) fortgesetzt (bitte ausführen)? 26. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht, während in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht der explizite Wille der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist, sondern die Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren Befragungen selbst eine Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer Auffassung ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, insbesondere die Vorbemerkung der Fragestellenden, S. 2 f.; bitte begründen)? 27. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)? 28. Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/ Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html, bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen; Ergänzungen gegenüber der Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 21/1688 sind ausreichend)? 29. In welchem Umfang hat es im Jahr 2025 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach Einrichtung, nennen)? 30. Sind die den Fragestellenden zugetragenen Informationen zutreffend, wonach das Bundesministerium des Innern den Bundesländern (oder/und anderen Empfangenden) eine Argumentationshilfe (oder Ähnliches) zur Verfügung gestellt haben soll zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 21. Mai 2025 (Aktenzeichen 19 B 24.1772), nach dem aufgrund von Unionsrecht (Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU) die Regelung des § 67 Absatz 1 Nummer 5 des Asylgesetzes (AsylG), wonach die Aufenthaltsgestattung in Dublin-Fällen mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erlischt, bis zu einer anderweitigen Regelung durch den Gesetzgeber unionsrechtswidrig und damit unanwendbar ist, wenn nein, welcher Vorgang könnte nach Auffassung der Bundesregierung stattdessen gemeint sein, und wenn ja, a) von wann ist diese Argumentationshilfe, wer hat sie auf wessen Veranlassung hin erstellt, und an welchen Adressatenkreis wurde sie verschickt, b) was sind der genaue Inhalt und die rechtliche Argumentation dieser Argumentationshilfe, auch in Auseinandersetzung mit dem genannten Urteil des Bayerischen VGH, enthält diese Argumentationshilfe insbesondere die Empfehlung, Duldungen nach einer Ablehnung im Dublin-Verfahren ungültig zu stempeln und nur noch rechtlich nicht normierte sogenannte Dublin-Bescheinigungen oder andere Papiere statt einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung zu erteilen (bitte ausführen), c) machen sich Personen, deren Duldungen bzw. Gestattungen durch Behördenmitarbeitende im genannten Kontext ungültig gestempelt wurden, nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95, insbesondere § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG strafbar (bitte begründen), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen), d) welche Konsequenzen hat die Erteilung von so genannten Dublin- Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf das Geldwäschegesetz, das nach § 10 eine Identifizierung der Vertragspartner verlangt, insbesondere für Anbieter einer Bezahlkarte (bitte ausführen)? Berlin, den 22. Januar 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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