Die SIRENE im Schengener Informationssystem
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Gemäß Artikel 108 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) muß jeder Schengener Vertragsstaat eine zentrale Stelle benennen, die auf nationalstaatlicher Ebene zentral für den Betrieb des Schengener Informationssystems (SIS) verantwortlich ist. In der Bundesrepub lik Deutschland ist dies das Bundeskriminalamt (BKA).
Obwohl dies im SDÜ nicht vorgesehen worden ist, errichtete jeder Schengener Mitgliedstaat als Teil des SIS zusätzlich eine sog. SIRENE ein (Supplementary Information Request at the National Entry). Die Funktion der SIRENE besteht zum einen aus Konsultationen im Vorfeld einer SIS-Ausschreibung (sei es zum Zwecke der Einreiseverweigerung, der Ausweisung, der Auslieferung, der polizeilichen Beobachtung oder der Sachfandung). Zum anderen werden über die SIRENEN „zusätzliche Informationen", nämlich personenbezogene Daten, übermittelt. Kommt es infolge einer solchen SIS-Fahndung zu einem sog. Trefferfall, so leiten die SIRENEN derartige „weichen Daten" weiter, die in Qualität und Umfang über das hinausgehen, was im SIS eigentlich gespeichert und grenzüberschreitend ausgetauscht werden darf.
Die konkrete Aufgabenstellung ist im SIRENE-Handbuch festgelegt, das als vertraulich eingestuft ist. Bislang ist für die demokratische Öffentlichkeit somit nicht nachvollziebar, ob bei den über die SIRENEN übermittelten Daten - insbesondere bei den informellen Kosultationen im Vorfeld einer SIS-Ausschreibung oder bei der computergestützten Weiterleitung sog. Freitexte (also im Hinblick auf Inhalt und Form nicht-standardisierter Texte) auch Informationen z. B. von Geheimdiensten ausgetauscht werden.
Die schwedische Zeitschrift „Fo rtress Europe?" veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom Dezember 1996 nun erstmals Auszüge aus diesem Handbuch.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Welche Aufgaben und welche technische Struktur hat das SIRENE-System?
Ist die Einrichtung der SIRENEN im SDÜ erwähnt?
Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage wurde in der Bundesrepublik Deutschland die SIRENE beim BKA eingerichtet?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Gemeinsame Schengener Kontrollinstanz zuletzt in ihrem am 27. März 1997 vorgelegten 1. Tätigkeitsbericht empfiehlt, die Arbeit der SIRENE-Büros auf eine nationale Rechtsgrundlage zu stellen bzw. nachträglich in das SDÜ aufzunehmen?
a) Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu diesem Anliegen der Datenschutzbeauftragten der Schengener Mitgliedstaaten?
b) Welche Auffassungen vertreten - nach Kenntnis der Bundesregierung - die Regierungen der übrigen Schengener Mitgliedstaaten in dieser Frage?
Ist es zutreffend, daß die Tätigkeit der SIRENE, wenn sie über die einer Vermittlungsinstanz hinausgeht, im Recht des jeweiligen Schengen-Staates rechtlich festgelegt werden muß?
Wenn ja, welche über die einer Vermittlungsinstanz hinausgehende(n) Tätigkeite(n) sind/ist der bundesdeutschen SIRENE bzw. der der übrigen Schengen-Staaten auf welcher nationalstaatlichen Rechtsgrundlage zugewiesen worden?
Gehört es zu den Aufgaben der SIRENE - neben den SIRENE- Dienststellen -, auch Kontakte für andere für die öffentliche Sicherheit zuständige Instanzen herzustellen, und wenn ja, für welche?
Ist es zutreffend, daß jeder Schengen-Staat seiner SIRENE spezifische Befugnisse im Bereich der Polizei und Sicherheit einräumen kann?
Wenn ja, welche spezifischen Befugnisse hat die deutsche SIRENE im Bereich der Polizei und welche im Bereich der Sicherheit?
Ist es zutreffend, daß die SIRENEN untereinander im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit „alle nützlichen Informationen" austauschen dürfen?
a) Auf welche Datenbestände welcher Behörden darf hierbei zurückgegriffen werden?
b) Welche rechtlichen und tatsächlichen Grenzen setzt diesem internationalen polizeilichen Informationsaustausch das SDÜ bzw. das bundesdeutsche Datenschutzrecht?
Werden von deutscher Seite aus auch Personenbeschreibungsmerkmale des - wegen seiner rassistischen und frauenfeindlichen Erhebungskritierien in die öffentliche Kritik geratenen - polizeilichen Erfassungsbogens KP8 über die BKA-SIRENE weitergeleitet?
Wenn nein, welche Merkmale zur Beschreibung einer gesuchten Person dürfen über die SIRENEN ausgetauscht werden?
Ist es zutreffend, daß es aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eines Schengen-Staates möglich ist, bei Daten, die über die SIRENEN ausgetauscht werden, Zweckänderungen vorzunehmen?
a) Wenn ja, welche Zweckänderungen sind rechtlich möglich?
b) Inwiefern ist diese Möglichkeit zur Zweckänderung dieser Regelung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar?
c) Wie ist diese Möglichkeit zur nachträglichen Zweckentfremdung personenbezogener Informationen durch die polizeiliche SIRENE vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) bewe rtet worden?
Werden z. B. bei der Übermittlung zusätzlicher Informationen zur Einreiseverweigerung über die SIRENE beim BKA auch Informationen aus dem Ausländerzentralregister (AZR) (ggf. auch in Form sog. Freitexte) übermittelt?
Wenn ja, welche Informationen dürfen zwischen dem AZR und die deutsche SIRENE ausgetauscht werden?
Ist es z. B. zulässig, zur Begründung eines Einreiseverbotes Informationen über die politischen Aktivitäten der betreffenden Person bzw. Angaben aus laufenden oder abgeschlossenen Asylverfahren weiterzuleiten?
Ist es zutreffend, daß in dem SIRENE-Handbuch auch der telefonische Austausch gewisser Informationen vorgesehen ist?
a) Bei Informationen welcher Art können oder sollen die SIRENEN das Telefon (und nicht schriftliche bzw. EDV- gestützte Kommunikationswege) benutzen?
b) Wie ist bei einer derartigen telefonischen Übermittlung sensibler personenbezogener Daten die datenschutzrechtliche Kontrolle zu gewährleisten?
In welchen Schengen-Staaten haben Behörden Zugang zum SIS, in denen eine Trennung von Polizei und Geheimdiensten nicht gegeben ist (bitte aufschlüsseln)?
Ist es zutreffend, daß vor einer SIS-Ausschreibung über die SIRENEN auch Behörden konsultiert werden können, die selber keinen unmittelbaren Zugriff auf das SIS haben?
Wenn ja, welche Behörden sind dies in der Bundesrepub lik Deutschland und welche in den übrigen Schengen-Staaten?
Ist es zutreffend, daß Organe der Staatssicherheit bzw. Geheimdienste (über ihre jeweilige nationale SIRENE) zur Ausschreibung einer verdeckten polizeilichen Registrierung im SIS berechtigt sind?
Wenn ja, in welchen Schengener Mitgliedstaaten ist dies welchen derartigen Behörden möglich?
Welche Sicherheitsdienste werden z. B. im portugiesischen SIRENE-Büro eingesetzt - auch solche, in denen eine Trennung von Polizei und Geheimdiensten nicht gegeben ist?
Ist es zutreffend, daß in Belgien die nicht-polizeiliche Staatssicherheit bezüglich verdeckter polizeilicher Registrierung unmittelbar SIS-abfrageberechtigt ist?
a) Ist es zutreffend, daß die belgische „Antiterroreinheit" GIA praktisch Zugriff auf den gesamten personenbezogenen Datenbestand des SIS hat, obwohl auch in dieser Behörde nicht-polizeiliche Angestellte aus dem Militär und der Staatssicherheit arbeiten?
b) Wie wird gewährleistet, daß der belgischen GIA übermittelte SIS-Daten dort so abgelegt werden, daß sie nur den eigentlich zugriffsberechtigten Polizei- und Gendarmerie-, aber nicht den Militär- bzw. Geheimdienst-Beschäftigten der GIA zur Kenntnis gelangen?
Ist es zutreffend, daß es nach dem SIRENE-Handbuch im Rahmen einer „verdeckten Registrierung" bzw. einer „gezielten Kontrolle" nach Artikel 99 SDÜ möglich ist, Informationen auch dann zu erlangen, wenn diese polizeiliche Maßnahme nach dem Recht des Schengen-Staates, in dem diese polizeiliche Beobachtung durchgeführt werden soll, rechtlich unzulässig ist?
Inwiefern ist diese Form der Informationsgewinnung nach deutschem Recht zulässig?
Ist es zutreffend, daß, bevor im SIS eine Auslieferungs- Ausschreibung nach Artikel 95 Abs. 2 SDÜ erfolgt, das jeweilige nationale polizeiliche SIRENE-Büro eine rechtliche Würdigung hinsichtlich der Auslieferungsfähigkeit des in Rede stehenden Delikts durchführt?
Inwiefern wäre dies eine Aufgabe, die eher von der Justiz als von der Polizei zu erledigen wäre?
Ist es zutreffend, daß die über die SIRENEN übermittelten Zusatzinformationen nach Löschung der betreffenden SIS- Ausschreibung nicht auf der SIRENE-Ebene aufbewahrt werden sollen?
a) Wenn ja, in welcher Datei werden diese ausländischen Daten, Freitexte bzw. telefonischen Informationen dann gespeichert?
— Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt eine derartige Speicherung?
— Existiert für diese Datei eine rechtsförmige Dateianordnung, und wenn ja, welche?
— An welche deutschen Behörden darf das BKA Informationen weiterleiten, die über die SIRENE erlangt worden sind?
b) Ab welchem Zeitpunkt bemessen sich aus deutscher Sicht für die über die SIRENE erlangten ausländischen Informationen die datenschutzrechtlichen Speicherungs- und Löschungspflichten (ab dem der Erfassung im Schengener Mitgliedstaat, dem der SIS-Ausschreibung oder der letzt -
Ist es zutreffend, daß von der deutschen Polizei Kriminalakten angelegt werden, wobei die zugrundeliegenden Informationen allein aus dem SIS stammen?
Wie ist - aus Sicht der Bundesregierung - die vom BfD kritisierte über den Zeitraum einer Schengen-Fahndung hinausgehende Speicherung dera rtiger SIS-Informationen in deutschen Kriminalakten mit Artikel 102 Abs. 1 SDÜ in Einklang zu bringen, demzufolge das BKA SIS-Fahndungsunterlagen „nur für die der jewei ligen Ausschreibung entsprechenden Zwecke nutzen" darf?
Welche Vorschläge hatte der BfD gemacht, die aus seiner Sicht vom BKA erstellten „kaum kontrollierbaren" Protokollausdrücke von SIS-Abfragen aussagekräftiger zu gestalten (16. Tätigkeitsbericht des BfD, S. 250)?
Aus welchen Gründen ist es aus Sicht des Bundesministeriums des Innern „derzeit nicht machbar" , den Vorschlägen des BfD zu folgen?
Mit welchen Behörden tauscht das Auswärtige Amt (AA) im Rahmen der Erteilung oder Versagung von ,, Schengen-Visa" welche Informationen aus?
a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BfD, daß für den SIS-bezogenen Informationsaustausch des AA mit anderen Behörden eine eigenständige Rechtsgrundlage erforderlich ist (16. Tätigkeitsbericht des BfD, S. 251)?
b) Wenn ja, wieso wurde eine dera rtige Rechtsgrundlage bis heute nicht geschaffen, und innerhalb welcher Frist gedenkt die Bundesregierung entsprechend aktiv zu werden?
c) Wenn nein, warum nicht?
Welche technischen Neuerungen sind mit dem Aufbau von SIRENE Phase II vorgesehen?
a) Welche praktischen Verbesserungen (schnellerer und umfangreicherer Austausch von Datensätzen, Freitexten o. a.) verspricht sich die Bundesregierung hiervon?
b) Ist hiermit auch geplant, die Zahl der beim SIS eingabe- und abfrageberechtigten Behörden zu vergrößern, und wenn ja, inwiefern?
c) Ist hiermit auch geplant, den Umfang austauschfähiger Daten zu vergrößern, und wenn ja, inwiefern?
d) Welche Kosten für Investition und Bet rieb von SIRENE Phase II entstehen insgesamt bzw. für die Bundesrepublik Deutschland?