Situation ehemaliger landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in den neuen Ländern
der Abgeordneten Christel Deichmann, Dr. Gerald Thalheim, Gerd Andres, Ernst Bahr, Doris Barnett, Peter Dreßen, Iris Follak, Iris Gleicke, Karl-Hermann Haack (Extertal), Christel Hanewinckel, Manfred Hampel, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Renate Jäger, Ilse Janz, Sabine Kaspereit, Ernst Kastning, Marianne Klappert, Dr. Uwe Küster, Christine Kurzhals, Erika Lotz, Ulrike Mascher, Christoph Matschie, Christian Müller (Zittau), Gerhard Neumann (Gotha), Leyla Onur, Kurt Palis, Renate Rennebach, Dr. Edelbert Richter, Gisela Schröter, Richard Schuhmann (Delitzsch), Horst Sielaff, Erika Simm, Wieland Sorge, Jella Teuchner, Hans Urbaniak, Reinhard Weis (Stendal), Matthias Weisheit, Gunter Weißgerber, Heidemarie Wright
Vorbemerkung
Die landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Ländern haben durch die Umstrukturierung nach Einführung der Marktwirtschaft in dramatischem Umfang Arbeitsplätze abgebaut. Die Umstellungsphase wurde hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsplätze zusätzlich belastet durch die Auswirkungen der EG-Agrarreform seit 1992 (Verpflichtung zur Flächenstillegung etc.). Als flankierende Maßnahme zu dieser Reform hat die EU hier unter anderem die Einführung einer „Vorruhestandsregelung" für landwirtschaftliche Unternehmer und Arbeitnehmer vorgesehen.
Diese Regelung ist in den neuen Ländern erst zum 1. Januar 1995 durch die Überleitung des durch die Agrarsozialreform geänderten „Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit" (FELEG) eingeführt worden. Die Arbeitnehmer haben im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Unternehmern keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen nach dem FELEG. Es muß vielmehr der Nachweis erbracht werden, daß eine Entlassung aufgrund von Maßnahmen der EU-Agrarreform (Flächenstillegung etc.) erfolgt ist. Aufgrund der strukturellen Bedingungen wird diese Leistung in erheblichem Umfang durch ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer in den neuen Ländern beantragt, wobei ungewiß ist, wie viele dieser Anträge bewilligt werden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen9
Wie hat sich die Zahl der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in den neuen Ländern — geschichtet nach Altersgruppen — seit 1990 entwickelt?
Welche Formen von gesetzlichen und/oder tarifvertraglichen „Vorruhestandsregelungen" oder vergleichbare Regelungen . gab oder gibt es für landwirtschaftliche Arbeitnehmer neben den Ansprüchen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) seit 1990, und wie viele Personen haben diese Leistungen jeweils in Anspruch genommen?
Wie verhielten oder verhalten sich diese Leistungen hinsichtlich einer Anrechnung von AFG-Leistungen?
Aus welchen Haushalten (EU, Bund, Länder) wurden die gesetzlichen Regelungen jeweils finanziert?
Wie hoch waren die bisherigen jährlichen Aufwendungen des Bundes für Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) an ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, und wie hoch waren die bisherigen jährlichen Aufwendungen nach diesem Gesetz an ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer?
Zu welchen Anteilen werden die Aufwendungen des Bundes für das Ausgleichsgeld nach dem zum 1. Januar 1995 auf die neuen Länder übergeleiteten FELEG in den neuen Ländern durch die EU refinanziert?
Wie viele Anträge auf Ausgleichsgeld liegen bislang vor, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die dafür erforderlichen jährlichen Aufwendungen?
Welche Bedingungen müssen insgesamt erfüllt sein, damit ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern das Ausgleichsgeld erhalten können?
Welche Anforderungen werden insbesondere an den Nachweis der Kausalität zwischen dem Arbeitsplatzverlust und einer durch das landwirtschaftliche Unternehmen durchgeführten EU-Maßnahme (Flächenstillegung etc.) gestellt?
Welche zeitlichen Abstände zwischen dem Arbeitsplatzverlust und der Durchführung der EU-Maßnahme hält die Bundesregierung für zulässig, und wie leiten sich diese ggf. aus dem Gesetzestext ab?
Wie beurteilt die Bundesregierung insbesondere das Problem, das sich dann ergibt, wenn je Unternehmen proportional mehr ehemalige Arbeitnehmer Ausgleichsgeld beantragen, als Flächen im Verhältnis zur Gesamtfläche stillgelegt wurden?
Hält sie es für gerechtfertigt, in diesem Fall allen betroffenen Arbeitnehmern das Ausgleichsgeld zu verweigern?
Wäre es auch aus diesen Gründen nicht politisch geboten, allen ehemaligen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen eigenständigen Anspruch auf das Ausgleichsgeld einzuräumen?
Ergibt sich der — im Gegensatz zum eigenständigen Anspruch der landwirtschaftlichen Unternehmer auf Produktionsaufgaberente — lediglich abgeleitete Anspruch der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer auf Ausgleichsgeld zwingend aus dem zugrundeliegenden EU-Recht oder läßt dieses auch einen ebenfalls eigenständigen Anspruch auf Ausgleichsgeld zu?